Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Personengesellschaft, Anteilsbewertung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. Januar 2021, 04:09 Uhr

nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite Die Anteilsbewertung einer Personengesellschaft ist ein Spezialfall der Anteilsbewertung.

siehe auch-> Anteilsbewertung, Personengesellschaft

Bewertungszweck

siehe auch-> Bewertungszweck, Anteilsbewertung

Bei Personengesellschaften sind häufig Besonderheiten der Struktur, ja Ungewöhnlichkeiten der Verhältnisse zu beachten und es stellt sich die Frage, ob ein fremder Dritter dies auch so gestalten würde. Dazu ist anzumerken, dass der objektivierte Wert das Unternehmen bewertet „wie es steht“. Sofern ein fremder Dritter diese Verträge nicht so gestalten würde, so ist abzuklären, ob die konkreten Verträge geändert werden können.

Bewertungsobjekt

siehe auch-> Personengesellschaft, Bewertung

Bewertungsobjekt ist der Anteil an einer Gesellschaft. Der Wert des Gesamtunternehmens kann positiv sein, der Gesellschaftsanteil hingegen negativ. Bei Personengesellschaften können sich Besonderheiten aus dem Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen ergeben.

Haftung

Hauptartikel-> Haftung

Unbeschränkt haftende Gesellschafter (Offene Gesellschafter, Komplementäre) haften mit dem gesamten Privatvermögen für Schulden des Unternehmens. Die Haftung des Gesellschafters beeinflusst die Bonität eines Unternehmens. Den Gesellschaftern gebührt eine Avalprovision.

Berechnung

Hauptartikel-> Anteilsbewertung

Der Anteilswert einer Personengesellschaft lässt sich direkt (aus den Zahlungsströmen) oder indireket (aus dem Unternehmenswert) berechnen.

Finanzieller Überschuss

Herrschaftsrechte

Hauptartikel-> Herrschaftsrechte

Herrschaftsrechte ergeben sich bei der Personengesellschaft nicht aus dem Beteiligungsausmaß, sondern aus der Leitung der Gesellschaft (Selbstorganschaft).

Herrschaftsrechte (Mehrheitszuschläge und Minderheitsabschläge) sind nur bei der indirekten Anteilsbewertung zu beachten. Bei der direkten Methode fließen sie in den Zahlungsstrom direkt ein.[1] Bei der objektivierten Bewertung sind Minderheitsab- oder Mehrheitszuschläge unzulässig.[2]

Bei Personengesellschaften ist die Diskussion um Herrschaftsrechte noch nicht sehr umfangreich. Die Literatur lehnt sie bei Komplementären und Kommanditisten fast durchwegs ab.[3]

finanzielle Ausstattung

Hauptartikel-> finanzielle Ausstattung

Beispiele bei Personengesellschaften:

Tätigkeitsvergütung

siehe auch-> Unternehmerlohn

Tätigkeitsvergütung ist die, im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften vorgesehene, Ersatz für die Tätigkeit des Gesellschafters in der Gesellschaft durch einen Vorweggewinn oder höheren Gewinnanteil.

Generell sind Tätigkeiten des Inhabers für seine Gesellschaft durch einen Unternehmerlohn fremdüblich zu vergüten. Bei der objektivierten Bewertung wird man Über-/Unterzahlungen (soweit dies möglich ist) auf ein Normalmaß reduzieren, da ein fremder Dritter nicht mehr bezahlt.

Die dafür zugewiesenen Vorweggewinne sind dann anzupassen.

Zufluss

siehe auch-> Personengesellschaft, Bewertung

Basis der Unternehmens- und Anteilsbewertung sind die Zuflüsse an den Gesellschafter. Während die Ausschüttung die Basis der Bewertung von Kapitalgesellschaften darstellt, ist für die Personengesellschaft die (potentielle) Entnahme der Gesellschafter maßgeblich.

Der Anteilswert basiert auf dem Zufluss an den Gesellschafter. Bei Personengesellschaften ist dabei die (potentielle) Entnahme der Gesellschafter maßgeblich. Es sind daher Entnahmebeschränkungen zu beachten, insbesondere bei [[Beschränkte Haftung|beschränkt haftenden Gesellschaftern ein negatives Kapitalkonto oder ein unterschreiten der Hafteinlage.

Steuer

siehe auch-> Steuer, Steuervereinfachung, Personengesellschaft, Bewertung

Da infolge des Transparenzprinzps eine Trennung von Unternehmensteuer und persönlicher Ertragsteuer nur schwer möglich ist, müssen Vereinfachungen vorgenommen werden.

Diskontierungszins

siehe auch-> Diskontierungszins, Personengesellschaft, Bewertung

Die Rechtsform hat keine Bedeung für den Zinssatz. Ein Zuschlag für die fehlende Börsennotierung wird in der Literatur abgelehnt[4]. Auch die unbeschränkte Haftung hat keine Auswirkung auf den Zins sondern, ist ist als Avalprovision ertragseitig zu berücksichtigen.

Besonderheiten nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Hauptartikel-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

siehe auch-> Personengesellschaft, Bewertung

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen ist entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen, das Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen dürfen nicht nach dem Anteil am Vermögen verteilt werden, sondern ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzuordnen.

Das Aufteilungsverhältnis entspricht auch bei Bewertung mit dem Liquidationswert dem Gewinnverteilungsverhältnis link? da die Aufteilung entsprechend der Vermögensbeteiligung mE eine Auflösung der Gesellschaft erfordert.

Besonderheiten Liquidationswert

Hauptartikel-> Liquidationswert

Bei Ermittlung des Liquidationswertes ist zu beachten, dass die Vermögensbeteiligung von der Erfolgsbeteiligung abweichen kann.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 149 ff
  • IDW S1 Rz. 13
  • IDW RS HFA 7 (2012)

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 74 f;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 526 ff;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A 55 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur


Einzelnachweise

  1. Vgl. Bachl (2018), S. 74.
  2. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 149.
  3. Vgl. Piltz (1994), S. 237.
  4. Zum Stand der Diskussion siehe Hager (2014a), S. 1129.

[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]

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