Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Höchstpersönliches Recht)
(Höchstpersönliches Recht)
Zeile 83: Zeile 83:
  
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht</u></s>  
 
<s><u>https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht</u></s>  
<!-- Höchstpersönliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte '''linl?''', die einer bestimmten Person zustehen und so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben.
 
 
Höchstpersönliche Rechte sind dagegen Rechte, die so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.[1] Höchstpersönlichkeit kann daraus resultieren, dass die Ausübung von subjektiven Rechten sehr eng mit der persönlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist.[2] Den höchstpersönlichen Rechten ist eigen, dass sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, dass sie nur von diesem in Anspruch genommen oder erfüllt werden können.[3
 
 
Beispiele:
 
* öffentliches Recht '''link?''': zB Grundrechte, Wahlrecht
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht Urheberrecht]: Allgemein ist das Urheberrecht nicht übertragbar, sondern kann nur als [https://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsrecht Nutzungsrecht] übertragen werden. Ausnahme bestehen im Erbfall und für [[Patent]]e, [[Lizenz]]en, [[Marke]]n und [[Geschmacksmuster|Geschmacks-]] und [[Gebrauchsmuster]]. Dabei ist jedoch das Recht der [[https://de.wikipedia.org/wiki/Erfindernennung Erfindernennung]] nicht übertragbar.
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstbarkeit Dienstbarkeiten]: Einige sind höchstpersönlich, zB: [https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsrecht Wohnungsrecht] -->
 
  
 
<u> </u><u> </u>
 
<u> </u><u> </u>

Version vom 27. November 2022, 16:50 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise# Recht (5.10.2022)

Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite * Seite auf Termini eintragen

Begriff (lö)

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_(Begriffsklärung)

https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen besser Person zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird. Satz ev lö

https://www.law-experts.at/rechtswissen-rechtsartikel-rechtsprechung/rechtsw%C3%B6rterbuch/68-subjektives-recht

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.

Subjektive Rechte gewährt aber nicht nur das Privatrecht, sondern auch das öffentliche Recht. Man spricht dann von subjektiv-öffentlichen Rechten; zB der Pensionsanspruch eines Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung, der Pflegegeldanspruch einer alten Frau gegen Bund oder Land oder der Anspruch eines Bauherrn aufgrund des Baubescheids bauen zu dürfen oder das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach den §§ 4 ff UIG, BGBl 495/1993 (in Entsprechung von RL 90/313/EWG).

eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.

Sie resultieren aus

  • dem Privatrecht oder ergänzen
  • dem öffentlichen Recht (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).

[1] [2] [3] [4]

siehe auch-> Recht (Begriff)

Subjektive Rechte des Privatrechts

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [5] [6] [7] [8]

Höchstpersönliches Recht

  • Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht

eigene Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[9]

Beispiele:[10]


[11] [12] [13] [14]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [15] [16] [17] [18]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname


Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 8.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 8.10.2022; [20]

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  2. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 8.10.2022.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  5. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 8.10.2022.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  7. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 8.10.2022.
  8. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 8.10.2022.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  10. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 8.10.2022.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  13. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 8.10.2022.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  15. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung
  16. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 8.10.2022.

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]