Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Subjektive Rechte des Privatrechts)
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Das deutsche Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten. Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes). Jedes Rechtssubjekt ist also Adressat eines jeden dieser Rechte. Vornehmlich handelt es sich dabei um Herrschaftsrechte, die dem Träger Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand einräumen. Herrschaftsrechte bestehen an Sachen, § 90 BGB (dann auch dingliche Rechte), wie das Eigentum gemäß § 903 BGB. Herrschaftsrechte können aber auch an Immaterialgütern bestehen (so das Patent und das Urheberrecht). Persönlichkeitsrechte stehen jedem Menschen als Persönlichkeit zu, z. B. das Namensrecht, § 12 BGB. Die Rechte wirken als Abwehrrechte. Absolute Rechte sind nach § 823 Abs. 1 und § 1004 analog BGB und oft auch spezialgesetzlich geschützt.
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Relative Rechte können sich nur an bestimmte Adressaten richten und wirken inter partes. Sie bestehen in Ansprüchen, also „dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ (§ 194 Abs. 1 BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung. Schuldrechtliche Ansprüche heißen Forderungen. Davon zu unterscheiden sind die Gestaltungsrechte. Sie geben dem Träger die Macht, ohne Beteiligung anderer auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Beispiele sind das Kündigungsrecht, das Anfechtungsrecht, das Widerrufs- und Rücktrittsrecht. Um den Vertragspartner zu schützen, verlangt die Ausübung dieser Rechte regelmäßig eine Erklärung (Gestaltungserklärung), die ihm gegenüber abzugeben ist, also ihm zugehen muss, § 130 Abs. 1 BGB. So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: Dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers „nichts zu tun“.
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Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen.[1][2] Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten, oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen.  '''net so wirklich'''
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Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, mit dem die Rechtsverhältnisse an Sachen geregelt werden. Zu den Sachen gehören dabei die beweglichen Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
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Das österreichische Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Es ist das Recht der Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft. Die wichtigsten dinglichen sachenrechtlichen Institute sind:
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Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.
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Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den „persönlichen Sachenrechte[n], vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist“, befasst (§ 859 ABGB).
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Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.
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In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind etwa das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und das Mietrechtsgesetz (MRG
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Version vom 4. Mai 2023, 04:39 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Begriff (lö)

(zT) ok

eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.

Sie resultieren aus

  • dem Privatrecht oder ergänzen
  • dem öffentlichen Recht (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).

[1] [2] [3] [4]

siehe auch-> Recht (Begriff)

Subjektive Rechte des Privatrechts

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht Das deutsche Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten. Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes). Jedes Rechtssubjekt ist also Adressat eines jeden dieser Rechte. Vornehmlich handelt es sich dabei um Herrschaftsrechte, die dem Träger Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand einräumen. Herrschaftsrechte bestehen an Sachen, § 90 BGB (dann auch dingliche Rechte), wie das Eigentum gemäß § 903 BGB. Herrschaftsrechte können aber auch an Immaterialgütern bestehen (so das Patent und das Urheberrecht). Persönlichkeitsrechte stehen jedem Menschen als Persönlichkeit zu, z. B. das Namensrecht, § 12 BGB. Die Rechte wirken als Abwehrrechte. Absolute Rechte sind nach § 823 Abs. 1 und § 1004 analog BGB und oft auch spezialgesetzlich geschützt.

Relative Rechte können sich nur an bestimmte Adressaten richten und wirken inter partes. Sie bestehen in Ansprüchen, also „dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ (§ 194 Abs. 1 BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung. Schuldrechtliche Ansprüche heißen Forderungen. Davon zu unterscheiden sind die Gestaltungsrechte. Sie geben dem Träger die Macht, ohne Beteiligung anderer auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Beispiele sind das Kündigungsrecht, das Anfechtungsrecht, das Widerrufs- und Rücktrittsrecht. Um den Vertragspartner zu schützen, verlangt die Ausübung dieser Rechte regelmäßig eine Erklärung (Gestaltungserklärung), die ihm gegenüber abzugeben ist, also ihm zugehen muss, § 130 Abs. 1 BGB. So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: Dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers „nichts zu tun“.

https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschaftsrecht Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen.[1][2] Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten, oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen. net so wirklich

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, mit dem die Rechtsverhältnisse an Sachen geregelt werden. Zu den Sachen gehören dabei die beweglichen Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Österreich) Das österreichische Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Es ist das Recht der Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft. Die wichtigsten dinglichen sachenrechtlichen Institute sind:

   Eigentum
   Pfandrecht
   Dienstbarkeit (Servitut)
   Reallastberechtigung
   Wohnungseigentum
   Baurecht
   Bergwerksberechtigung

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(%C3%96sterreich) Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den „persönlichen Sachenrechte[n], vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist“, befasst (§ 859 ABGB).

Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind etwa das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und das Mietrechtsgesetz (MRG

eigene <u>

abcd [5] [6] [7] [8]

Höchstpersönliches Recht

  • Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht

eigene Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[9]

Beispiele:[10]


[11] [12] [13] [14]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [15] [16] [17] [18]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname


Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

* Recht (Begriffsklärung) bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023; Zu Begriff

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  2. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  5. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  7. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
  8. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  10. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  13. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 8.10.2022.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  15. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]