Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juli 2024, 05:34 Uhr
Seite lö aus: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuer (10.12.2022)
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Begriff (lö)
- 2 Bedeutung
- 3 Anknüpfung der Steuer
- 4 Steuerarten
- 5 Steuertarif
- 6 Steuern im Rechnungswesen
- 7 Steuern in der Unternehmensbewertung
- 8 Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung
- 9 Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
- 10 Steuerabwehr
- 11 Neu
- 12 NN
- 13 NN
- 14 Literatur
- 15 Weblinks
- 16 Einzelnachweise
- 17 Alt
- 18 Weblinks
- 19 Einzelnachweise
- 20
Übertrag
Begriff (lö)
- Weiterleitung: Abgabe, Beitrag, Gebühr,
siehe auch-> Steuerrecht
ok
Abgaben ist der finanzwissenschaftliche Oberbegriff für:
- Steuern,
- Beiträge und
- Gebühren.
Steuer ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.[1] Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet so viel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe.[2]
Beitrag ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.[3]
Gebühr ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.[4]
Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. [5]
Bedeutung
(zT) ok
eigene Das Steueraufkommen ist die Hauptfinanzierungsquelle des Staates. Für die Wirtschaftssubjekte Haushalte und Unternehmen stellt es einen wesentlichen Kostenfaktor dar.
Mit dem Einfluss der Steuern auf die Unternehmensentscheidungen befasst sich die betriebswirtschaftliche Steuerlehre.
Das Finanzrecht umfasst die Gesamtheit von Rechtsnormen, die sich auf die Staatsfinanzen, die Finanzen der örtlichen Selbstverwaltungen und das Finanzwesen der Unternehmen sowie der Privathaushalte beziehen.[6]
Das Steuerrecht befasst sich im engeren Sinn mit den Steuergesetzen, im weiteren Sinn zählen auch mit den Gesetzen zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit dazu.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2023;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2023;
Anknüpfung der Steuer
hlf (lö)
- Weiterleitung: Transparenzprinzip, Trennungsprinzip ev jeweils &(Ertragsteuer), ev Durchgriffsprinzip
(zT) ok
Steuersubjekt (Steuerschuldner) ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.[11] Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind teilrechtsfähig, da sie zwar zB bei der Umsatzsteuer, nicht jedoch bei den Ertragsteuern Steuersubjekt sein können. Sie sind daher transparent.[12]
Steuerträger ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der Kunde nicht der Unternehmer. [13]
Entrichtungspflichtiger ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.[14]
Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt der Ertragsteuer ist, unterscheidet man
Trennungsprinzip (lö)
ev erg
Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die verdeckte Ausschüttung bzw. die verdeckte Einlage.[18]
Fremdübliche Rechtsverhältnisse sind prinzipiell anzuerkennen.
(Durchgriffs-)Transparenzprinzip (lö)
erg
Beim Durchgriffs- / Transparenzprinzip wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.[22]
Eine Konsequenz ist die Bilanzbündeltheorie, demnach ist Gesellschaftsbilanz ein Bündel der jeweiligen Einzelbilanzen der Mitunternehmer.
fe Bilanzbündel - aktuelle Nachfolger
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Steuerarten
hlf (lö)
(zT) ok
Im Steuerrecht werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.[29]
Steuerklassifikation: [30]
nach Verteilung des Steueraufkommens | Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern |
nach Gegenstand der Besteuerung | Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern) |
nach der Art der Erhebung | laufend bzw. einmalig erhobene Steuern |
Nach der Berechnung | Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern |
Nach der Umwälzung | Direkte und indirekte Steuern |
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung sortierung entsprechend Kapitel ändern | Ertragsteuern Vermögensteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern |
Personen(Subjekt-)steuern sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).[31]
Sach(Objekt)steuern die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.[32]
Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch der Steuerträger. Bei den indirekten Steuern stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.[33]
Ertragsteuer
- Weiterleitung: Ertragsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Steuerparadoxon
(zT) ok
Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[37] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die USt eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Einkommensteuer | EStG 1988 [1] EStR 2000 [2] |
(d)EStG [3] EStR (vgl. EStH 2020 [4]) |
Körperschaftsteuer | KStG 1988 [5] KStR 2013 [6] |
(d)KStG [7] KStDVO (vgl. KStH 2022) |
Gewerbesteuer | fe Dat Auslaufen | (d)GewStG [8] |
fe KESt, LSt, ev erg Hinweis Einkommensentstehung
Verkehrsteuer
- Weiterleitung: Verkehrsteuer, Umsatzsteuer
erg
Verkehrsteuer bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. [41]
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Umsatzsteuer (USt) | UStG 1994 [9] UStR 2000 [10] |
(d)UStG [11] (d)UStAE bei (USt-Handbuch |
Grunderwerbsteuer | GrEStG [12] BMF Handbuch "Immobilien undSteuern" |
(d)GrEStG [13] |
Kapitalverkehrsteuer | [42] | [43] |
Das Gegenstück zur GrESt, die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), ist eine Erhebungsform der ESt. ev als FN zu GrESt
Weitere Verkehrsteuern: Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Versicherungssteuer, Finanztransaktionssteuer, Feuerschutzsteuer, Schankerlaubnissteuer und Zoll Wohin mit Zoll? Rest nicht wirklich relevant
Verbrauchsteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
Unterlage
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsteuer_(Deutschland)
Folgende Verbrauchsteuern werden in der Bundesrepublik Deutschland erhoben:
• Energiesteuer
• Stromsteuer
• Zwischenerzeugnissteuer
• Tabaksteuer
• Kaffeesteuer
• Biersteuer
• Alkoholsteuer (seit 2018, vorher Branntweinsteuer)
• Schaumweinsteuer
• Alkopopsteuer (seit 2004)
Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Spielkartensteuer, Essigsäuresteuer, Kernbrennstoffsteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer
Grundsätzlich sind Verbrauchsteuern auf Güter und Dienstleistungen aller Art denkbar. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier eine Reihe von Verbrauchssteuern:
Alkopopsteuer Biersteuer Branntweinsteuer Energiesteuer Erdgassteuer Essigsäuresteuer Kaffeesteuer Kernbrennstoffsteuer Leuchtmittelsteuer Mineralölsteuer Mineralwassersteuer Salzsteuer Schaumweinsteuer Spielkartensteuer Stromsteuer Tabaksteuer Teesteuer Zuckersteuer Zündwarensteuer Zwischenerzeugnissteuer
In der Europäischen Union legt die Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Rahmen für harmonisierte Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Energieerzeugnisse und elektrischen Strom fest. Steuerstruktur und Mindeststeuersätze werden je Warengruppe in speziellen Richtlinien bestimmt, zum Beispiel in der Energiesteuerrichtlinie. Mitgliedstaaten dürfen weitere, nicht-harmonisierte Verbrauchsteuern erheben, wenn dadurch keine Grenzformalitäten erforderlich werden. Die harmonisierten Verbrauchsteuern sind im deutschen Verbrauchsteuerŕecht in nationalen Gesetzen umgesetzt worden, z. B. im Tabaksteuergesetz oder im Energiesteuergesetz. Nicht-harmonisierte Verbrauchssteuern sind die deutsche Kaffeesteuer und die Alkopopsteuer.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950
Arten
1. Mengensteuern: Alkoholsteuer (ab 1.1.2018), Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer (bis 31.12.2017), Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Schwaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.).
2. Wertsteuern: Getränkesteuer, Jagd- und Fischereisteuer.
Harmonisierung in der EU
Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt. Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze. Zu diesem Zeitpunkt wurden die folgenden, nicht harmonisierten Verbrauchsteuern abgeschafft: Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Teesteuer und Zuckersteuer. Die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer sowie die Kernbrennstoffsteuer(befristet bis 31.12.2016, strittig) sind nationale, deutsche Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/118/EG_(Verbrauchsteuersystemrichtlinie) Die Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie)[1] ist eine EU-Richtlinie, die Rahmenbedingungen für das Verbrauchsteuersystem im europäischen Binnenmarkt festlegt. Sie enthält Bestimmungen darüber, wie Herstellung, Lagerung und Transport von Tabakwaren, Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in den Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtlich zu behandeln sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten darauf, dass Verbrauchsteuern auf andere Waren – die grundsätzlich zulässig sind – nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sein dürfen.
https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/excise-duties/common-excise-duty-provisions_de
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0118
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Welche_Waren_fallen_unter_die_Verbrauchssteuer_.html
eigene Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen.[47] Sie können mengenmäßig (zB Alkoholsteuer, Mineralölsteuer) oder wertmäßig (zB Getränkesteuer) festgelegt werden.[48]
Die wichtigsten Verbrauchsteuern wurden EU-weit harmonisiert: in der EU-Abfrage überprüft werden.
Alkohol und Alkoholhaltige Waren Bier Zwischenerzeugnisse Schaumwein Wein Zwischenerzeugnisse Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe Tabakwaren
Energiesteuer, geregelt im Energiesteuergesetz (EnergieStG), Stromsteuer, geregelt im Stromsteuergesetz (StromStG), Tabaksteuer, geregelt im Tabaksteuergesetz (TabStG), Alkoholsteuer, geregelt im Alkoholsteuergesetz (AlkStG), Biersteuer, geregelt im Biersteuergesetz (BierStG), und Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer, geregelt im Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG),
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Substanzsteuer
- Weiterleitung: Substanzsteuer, Vermögensteuer
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
erg
Bei Substanz(Vermögen-)steuer ist der Besteuerungsgegenstand eine Bestandsgröße.
Die Bemessungsgrundlage kann eine Bruttogröße, d.h. vor Abzug von Schulden, (z.B. Grundsteuer) oder eine Nettogröße (z.B. Vermögensteuer oder Gewerbekapitalsteuer).
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Steuertarif
- Weiterleitung: Steuertarif
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuertarif
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuertarif-45897
eigene Der Steuertarif beschreibt die Höhe des Steuerbetrages in Abhängigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage.[55]
Dabei können folgende Tarife unterschieden werden:
- proportionaler Tarif: Der Prozentsatz bleibt immer gleich (Flat Tax).
- progressiver Tarif: Der Prozentsatz steigt mit wachsendem Einkommen.
- degressiver Tarif: Der Prozentsatz sinkt.
Ein progressiver Tarif führt im Zusammenhang mit der Inflation zur kalten Progression].
Steuersätze:
- Durchschnittsteuersatz: gibt das Verhältnis von Steuerbetrag zur Bemessungsgrundlage an.
- Grenzsteuersatz: gibt an wie hoch die Steuer für einen zusätzlich verdienten Euro ist.
- Eingangssteuersatz: der den niedrigsten Grenzsteuersatz angibt,
- Spitzensteuersatz: der den höchstmöglichen Grenzsteuersatz beschreibt.
Weblinks
- bei Wikipedia, abgefragt 25.6.2023;
- Steuertarif bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 25.6.2023;
* [
NN bei Wikipedia], abgefragt 25.6.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 25.6.2023;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 25.6.2023;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Steuern im Rechnungswesen
siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen
(zT) ok
Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufer ev besser Durchlaufcharakter sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB link sowie den Einheitskontenrahmen.
Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:
- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[66]
- Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
- Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
- Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[67]
- Konto 710 – 714 (mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern): zB Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern; *)
- Konto 715 – 718 (sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen): zB Grundsteuer *)
- Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): zB Körperschaftsteuer (KSt), Kapitalertragsteuer (KESt) nur wenn von Unternehmen zu tragen,[69] nicht für Ausschüttungen ev als FN, nicht Einkommensteuer, diese wird über Entnahme verrechnet, Gewerbeertragsteuer (GwSt)[70] link, Hinweis *)
- sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [71]
- Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.
Steuern finden sich in der Bilanz:
- sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[72]
- Konto 250 – 259 (Forderungen aus der Abgabenverrechnung): zB Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuerguthaben, aktivierte Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer; *)
- Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[73]
- Konto 298 (Aktive latente Steuern)
- Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[74]
- Konto 302 (Steuerrückstellungen)
- Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
- sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[75]
- Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
- sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[76]
- Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
- Eigenkapital (Pass/A), [77]
- Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer
Steuern in der Unternehmensbewertung
Hlf (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
Fe Kap
- Vereinfachung
- Transaktionsbedingte Steuern
alt
eigene
Unternehmenssteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
alt
In der Unternehmensbewertung werden bei den Ertragsteuern zwischen den Unternehmensteuern (Ertragsteuern die auf den laufenden Betrieb des Unternehmens entfallen) und persönliche Ertragsteuern (Ertragsteuern die auf die Ausschüttung an die Eigentümer entfallen.
Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.
eigene Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die Unternehmensbewertung haben.
- Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen
- Unternehmenssteuern und den
- persönlichen Ertragsteuern; links
- sonstige Steuern (inkl. USt)
(persönliche) Ertragsteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
alt
eigene
sonstige Steuern (incl. USt)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
alt
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung
ev eigene Seite und hier nur Kurzfassung
- Weiterleitung: ??? - Kategorie:
- Unternehmensbewertung
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
alt Siehe auch
- Besteuerungsäquivalenz
- Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#ex Zi-EK 1.1. (Typisierung)
- Hager (2014a) Vereinfachung Ö
alt aus * Hager (2014a), S. 1127: 6. Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung
Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.33)
Bei der Berücksichtigung ist zwischen Unternehmenssteuern und persönlicher Ertragsteuer des Gesellschafters einerseits und der Berechnung bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen andererseits zu unterscheiden. Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Fraglich ist die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer.
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.34) Wie schon bisher kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.35)
Keine Vereinfachung war bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen. Laut Rz. 86 des Fachgutachtens sind diese nun wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).
Die Anwendung des Tax-CAPM sollte nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.36)
33) Vgl. Rz. 109 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 34) Vgl. Rz. 83 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 35) Vgl. Rz. 84 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 36) Vgl. Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen, Tax Amortization Benefit (TAB)
fe
alt
- Baldauf / Pummerer: „Transaktionsbedingte Ertragsteuern bei der Bewertung personenbezogener Unternehmen“, RWZ 2006/77
- Mandl / Rabel: „Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1“, RWZ 2006/33
- Wagner: „Unterschiedliche Wirkungen bewertungsbedingter und transaktionsbedingter latenter Ertragsteuern“, WPg 2008, 834
- Pummerer: „Unternehmensbewertung für KMU“, Linde 2015 zitiert: Pummerer (2015), S. 146 ff;
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Steuerabwehr
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> Steuerabwehr
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
alt
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr
Steuerabwehr (oder Steuerwiderstand) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre ein Verhalten der Steuersubjekte, sich einer ihnen auferlegten Steuerart wirksam ganz oder teilweise zu entziehen.
- Allgemeines
In der Finanzwissenschaft und in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre wird unter Besteuerung jeder zwangsweise Entzug von Geld durch den Staat verstanden, für den keine spezielle staatliche Gegenleistung erfolgt.[1] Der zwangsweise Entzug von liquiden Mitteln wird rational handelnde Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen) dazu veranlassen, die liquiditäts- und einkommensmindernde Auswirkung der Besteuerung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Die auf eine Verringerung oder Vermeidung abzielenden Maßnahmen werden in der Fachliteratur als Steuerabwehr bezeichnet.[2]
Die Steuerpflicht wirkt auf sämtliche Wirtschaftssubjekte kontraktiv, weil ihnen in Höhe der Steuerzahlung weniger Einkommen bzw. Gewinn zur Verfügung steht und sie deshalb weniger Konsum bzw. Investitionen vornehmen können (Zwangssparen). Zudem erhalten sie keine besondere Gegenleistung, und die Verwendung der Steuereinnahmen durch Staat und Politik weckt nicht selten Unmut.[3] Für Steuerpflichtige gibt es also genügend rationale und irrationale Gründe, sich der Besteuerung zu entziehen.
- Arten
legale Arten | illegale Arten |
---|---|
Steuereinholung Steuerüberwälzung Steuervermeidung Steuerflucht |
Steuerhinterziehung Steuerumgehung Steuerflucht |
Steuerflucht kann sowohl legal als auch illegal sein. kann sowohl legal als auch illegal sein. tatsächlich?
- Steuereinholung
Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[5] Er strebt an, einen Ausgleich (Einholung) „des Verlustes aus der Steuerzahlung“ zu erzielen.[6] Eine echte Steuereinholung setzt voraus, dass der neue Gewinn nach Steuern N G n {\displaystyle NG_{n}} dem alten Gewinn vor Steuern A G v {\displaystyle AG_{v}} entspricht:[7]
N G n = A G v {\displaystyle NG_{n}=AG_{v}},
was eine Kostensenkung oder Steigerung der Produktivität voraussetzt.
Privathaushalte können versuchen, die Steuerlast durch Mehrarbeit zu kompensieren (die aber unter Umständen zur Steuerprogression führen kann).[8][9]
- Steuerüberwälzung https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer%C3%BCberw%C3%A4lzung
Eine Steuerüberwälzung liegt vor, wenn die Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerdestinatar oder Steuerträger übertragen wird. Indirekte Steuern sind vom Gesetz darauf angelegt[10], dass der rechtlich Zahlungspflichtige die Steuer wirtschaftlich nicht tragen, sondern sie in der Preiskalkulation berücksichtigen soll und damit die Steuerlast wirtschaftlich auf den Verbraucher abwälzt. Dazu gehören die Umsatzsteuer und alle Verbrauchsteuern. Die Rechtsprechung versteht die Überwälzbarkeit als Wesensmerkmal aller Verbrauchsteuern.[11][12] Doch auch bei direkten Steuern kann eine Überwälzung gelingen, wenn eine vollkommen unelastische Nachfrageelastizität (die Güternachfrage ist vom Marktpreis unabhängig) vorhanden ist.[13]
- Steuervermeidung https://de.wikipedia.org/wiki/Steuervermeidung
Steuervermeidung (oder Steuerausweichung)[14] sind alle Maßnahmen eines Steuerschuldners, eine ihn treffende Steuererhöhung durch sachliche, zeitliche oder räumliche Anpassung oder Unterlassung zu vermeiden. Steuerausweichung besteht darin, dass Wirtschaftssubjekte Maßnahmen ergreifen, um durch legale Vertragsgestaltung oder Entscheidungen eine günstigere oder keine Steuerlast zu erreichen.
Unternehmen passen ihre Produkte der Steuerbemessungsgrundlage an: Getränkehersteller produzieren Biermischgetränke als Substitutionsgut für Bier mit höherer Alkoholsteuer, wählen eine andere Rechtsform oder einen anderen Standort (unterschiedlicher Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden; Steueroasen in Niedrigsteuerländern). Privathaushalte vermeiden Steuerlasten durch ihr Konsumverhalten (Kauf von Kraftfahrzeugen mit geringerem Hubraum wegen der Kraftfahrzeugsteuer) oder bei (hohen) Verbrauchsteuern und verlagern ihren Konsum auf preiswertere Substitutionsgüter (Dieselkraftstoff/Benziner, Kaffee/Kaffeeersatz, Zigarette/E-Zigarette).
Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[15]
- Steuerumgehung
Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[16] Der Steuerpflichtige darf im Rahmen der Vertragsfreiheit und des Gestaltungsspielraums die rechtlich für ihn günstigste Form wählen. Enthält im Einzelfall das anzuwendende Steuergesetz eine Regelung, welche auf die Verhinderung einer Steuerumgehung abzielt, und erfüllt der Sachverhalt diesen Tatbestand, so richtet sich die Rechtsfolge nach dieser Norm (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Missbrauch liegt nach § 41 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Vertragsgestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Nur in Grenzfällen kann eine Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar sein oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
- Steuerflucht https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerflucht
Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Geschäftssitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken.[17] Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden. Sie ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Wohnsitzlandprinzip.
- Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand des § 370 AO, in der Schweiz nach Art. 175 DBG und in Österreich nach Art. 1 § 33 FinStrG. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Wohnsitz nur scheinbar aufgegeben wird wie im Fall des Boris Becker.[19] Er hatte gegen die „183-Tage-Regel“ verstoßen, wonach er sich weniger als 183 Tage in Deutschland aufhalten muss, um nach § 9 AO einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachweisen zu können.
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Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015),
Ihlau / Duscha (2019),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: "Ermittlung und Bedeutung von Ratings", Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: "Brutto- oder Nettounternehmenswert", Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: "Shareholder Value", Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: "Geldflussrechnung", Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: "Fiktive Anschaffungskosten", Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: "Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung", Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: "Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet", Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: "Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung", Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: "Ermittlung des Unternehmerlohns", Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: "Liquidationswert", Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerklassifikation-42671
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Finanzrecht, abgefragt 6.12.2023.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.12.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.12.2023.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.12.2023.
- ↑ Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 459.
- ↑ Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 460.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.
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- ↑ Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
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- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verkehrsteuern, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ In Österreich werden die Wertpapiersteuer (seit 1995), die Börsenumsatzsteuer (seit 1.10.2000) und die Gesellschaftsteuer (ab 2016) nicht mehr erhoben. Vgl. WKO.at, Stichwort: Kapitalverkehrsteuern, abgefragt 11.12.2022.
- ↑ In Deutschland wurden aufgrund des Kapitalverkehrsteuergesetzes bis Ende 1990 eine Börsenumsatzsteuer und bis Ende 1991 eine Gesellschaftsteuer erhoben. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kapitalverkehrsteuer, abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ Vgl. [ wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: ], abgefragt 25.6.2023.
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- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
- ↑ Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
- ↑ In Österreich 1994 aufgehoben.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
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[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
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Weblinks
- Steuer bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
- Steuerrecht bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
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