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Der Stille trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. <ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.</ref>
 
Der Stille trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. <ref>Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.</ref>
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=== Gesellschaft bürgerlichen Rechts ===
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Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100.</ref>
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Jeder Gesellsehafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann aber nicht gehend gemacht weiden,
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* soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschalt ist.
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* die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
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* der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
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Ohne Einwilligung der anderen Gesellsehafter darfein Gesellschafter im Übrigen keine Entnahmen tätigen (ij 1 196).</s>
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Gewinnverteilung und Entnahmerecht der [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft '''link'''.<ref>
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Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100 f.</ref>
  
 
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Version vom 6. September 2021, 04:22 Uhr

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Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Bargeld, Waren, Leistungen, Nutzungen).[1] In § 8 Abs. 2 KStG 1988 findet sich ein Entnahmetatbestand, dieser betrifft Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei denen eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.[2]

siehe auch-> [[]]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Für die Wertermittlung maßgeblich ist, was dem Eigner durch Ausschüttung oder Entnahme zufließt.

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Personengesellschaft

!-- * Weiterleitung:

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]] -->

siehe auch-> Gewinnverteilung

[3] [4] [5]

Offene Gesellschaft

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Der Offene Gesellschafter hat gem. § 122 UGB Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils außer:[6]

  • die Auszahlung führ zu einem offenbaren Schaden für die Gesellschaft,
  • die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
  • der Gesellschafter seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat.

Eine den Gewinn übersteigende Entnahme bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Anders als bei Kapitalgesellsehalten gibt es kein Kapitalerhaltungsgebot Erläutern.[7]

[8] [9] [10]

Kommanditgesellschaft

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Die Gewinnverteilung entspricht der Offenen Gesellschaft.

Das Entnahmerecht der Komplementäre entspricht den Offenen Gesellschaftern.

Der Kommanditist darf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil entnehmen, außer:[11]

  • er hat seine Pflichteinlage lemma? noch nicht geleistet (er kann seinen Gewinn stehen lassen),
  • seine Einlage durch eine Verlustzuweisung unter die Pflichteinlage gesunken ist,
  • die Entnahme zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder wenn die
  • Gesellschafter anderes beschließen.

Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, damit spätere Verluste auszugleichen.[12]

[13] [14] [15]

Stille Gesellschaft

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Der Stille Gesellschafter ist zwingend am Gewinn zu beteiligen.[16]

Die Gewinnverteilung hat unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.[17]

Der Stille trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. [18]

[19] [20] [21]

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gewinnverteilung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt im Wesentlichen den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft link.[22]

Jeder Gesellsehafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann aber nicht gehend gemacht weiden,

  • soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschalt ist.
  • die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
  • der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

Ohne Einwilligung der anderen Gesellsehafter darfein Gesellschafter im Übrigen keine Entnahmen tätigen (ij 1 196).

besser Gewinnverteilung und Entnahmerecht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft link.[23]

[24] [25] [26]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [27] [28] [29]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [30] [31] [32]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2021;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2021;

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988
  2. Vgl. KStR 2013, Rz. 542
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
  6. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  9. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 200.
  10. Rieder / Huemer (2016), S. 201.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  13. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
  14. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
  15. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  17. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  18. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100.
  19. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100 f.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  21. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  25. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.

<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Bilanzkennzahl]] [[Kategorie:internationale Bilanzierung]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]]</s> [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] <s>[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> [[Kategorie:Unternehmensrecht]] <s>[[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>

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  • Kleine Schrift: NN
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