Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gewinnermittlungszeitraum: Unterschied zwischen den Versionen

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In der [[Internationale Rechnungslegung|internationalen Rechnungslegung]] nach [[IAS]]/[[IFRS]] hat das Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen [[Jahresabschluss]] auf zustellen. Die Änderung des Stichtages ist ebenso zu begründen, wie ein Wechsel des Stichtages.<ref>Vgl. IAS 1.36.</ref>
 
In der [[Internationale Rechnungslegung|internationalen Rechnungslegung]] nach [[IAS]]/[[IFRS]] hat das Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen [[Jahresabschluss]] auf zustellen. Die Änderung des Stichtages ist ebenso zu begründen, wie ein Wechsel des Stichtages.<ref>Vgl. IAS 1.36.</ref>
 
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Version vom 3. Dezember 2022, 14:34 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Gewinnermittlungszeitraum (20.11.2022)

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Begriff (lö)

Der Gewinnermittlungszeitraum ist der Zeitraum zwischen zwei Jahresabschlüssen. Während die Bilanz eine stichtagsbezogen ist, ist die Gewinn-Verlust-Rechnung Zeitraumbezogen link?.

Dieser Zeitraum wird im Steuerrecht das Wirtschaftsjahr, im Unternehmensrecht das Geschäftsjahr. fe IFRS ev erg 12 Monate

[1] [2] [3]

Bedeutung Unternehmensbewertung

Die für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Zukunftserfolge und Vergangenheitsergebnisse leiten sich aus den Gewinnen des Gewinnermittlungszeitraumes ab.

Liegen in der Vergangenheit Rumpfgeschäftsjahre vor, sind die Ergebnisse nicht vergleichbar und müssen adaptiert oder ausgeschieden werden.

Die Diskontierung des Zukunftserfolges erfolgt nach Kalenderjahren, auch bei abweichenden Geschäftsjahren. Bei Rumpfgeschäftsjahren wird der der Exponent zu adaptiern sein, da gibt es schon eine Unterlage in Vorbereitung Fe Formel, Beispiel

fe Hinweis technischer Bewertungsstichtag

Geschäftsjahr

  • Weiterleitung: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist der unternehmensrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.[4] Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen(abweichendes Geschäftsjahr). Der Zeitraum ergibt sich aus dem satzungsmäßigen Bilanzstichtag. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.

Ein Rumpfgeschäftsjahr ist nur ausnahmsweise (zB Beginn und Ende eines Betriebes, Umgründung mit Vermögensübertragung oder aus steuerlichen Gründen zulässig.[5]

[6] [7] [8]

Wirtschaftsjahr

  • Weiterleitung: Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Es deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Fortwirte und buchführungspflichtige Gewerbetreibende dürfen ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, dabei ist der Gewinn im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, im dem das Wirtschaftsjahr endet.[9] Ein Wechsel ist antragspflichtig.[10]

Der Zeitraum des Wirtschaftsjahres beträgt 12 Monate. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist bei Betriebseröffnung bzw. -aufgaben und bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zulässig.[11]

[12] [13] [14]

IFRS

In der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS hat das Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen Jahresabschluss auf zustellen. Die Änderung des Stichtages ist ebenso zu begründen, wie ein Wechsel des Stichtages.[15]

[16] [17] [18]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 29.11.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 29.11.2022;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  3. § 193 UGB[1]
  4. Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  7. Vgl. § 2 Abs. 5 EStG 1988 [2].
  8. Vgl. EStR 2000, Rz. 180 ff.
  9. Vgl. § 2 Abs. 6 EStG 1988.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  12. Vgl. IAS 1.36.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.

[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]