Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juli 2024, 19:37 Uhr
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siehe auch-> Steuerrecht
Abgaben ist der finanzwissenschaftliche Oberbegriff für:
- Steuern,
- Beiträge und
- Gebühren.
Steuer ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.[1] Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet so viel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe.[2]
Beitrag ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.[3]
Gebühr ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.[4]
Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. [5]
Inhaltsverzeichnis
- 1 Bedeutung
- 2 Anknüpfung der Steuer
- 3 Steuerarten
- 4 Steuertarif
- 5 Steuern im Rechnungswesen
- 6 Steuern in der Unternehmensbewertung
- 7 Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung
- 8 Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
- 9 Steuerabwehr
- 10 NN
- 11 NN
- 12 Literatur
- 13 Weblinks
- 14 Einzelnachweise
- 15 Alt
- 16 Weblinks
- 17 Einzelnachweise
- 18
Übertrag
Bedeutung
(zT) ok
Das Steueraufkommen ist die Hauptfinanzierungsquelle des Staates. Für die Wirtschaftssubjekte Haushalte und Unternehmen stellt es einen wesentlichen Kostenfaktor dar.
Mit dem Einfluss der Steuern auf die Unternehmensentscheidungen befasst sich die betriebswirtschaftliche Steuerlehre.
Das Finanzrecht umfasst die Gesamtheit von Rechtsnormen, die sich auf die Staatsfinanzen, die Finanzen der örtlichen Selbstverwaltungen und das Finanzwesen der Unternehmen sowie der Privathaushalte beziehen.[6]
Das Steuerrecht befasst sich im engeren Sinn mit den Steuergesetzen, im weiteren Sinn zählen auch mit den Gesetzen zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit dazu.
Anknüpfung der Steuer
Steuersubjekt (Steuerschuldner, Steuerpflichtiger) ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.[7] Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind teilrechtsfähig, da sie zwar zB bei der Umsatzsteuer, nicht jedoch bei den Ertragsteuern Steuersubjekt sein können. Sie sind daher transparent.[8]
Steuerträger ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der Kunde nicht der Unternehmer. [9]
Entrichtungspflichtiger ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.[10]
Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt der Ertragsteuer ist, unterscheidet man
- Trennungsprinzip und
- Transparenzprinzip.
Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die verdeckte Ausschüttung bzw. die verdeckte Einlage.[11]
Fremdübliche Rechtsverhältnisse sind prinzipiell anzuerkennen.
Beim Durchgriffs- / Transparenzprinzip wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.[12]
Eine Konsequenz ist die Bilanzbündeltheorie, demnach ist Gesellschaftsbilanz ein Bündel der jeweiligen Einzelbilanzen der Mitunternehmer.
Steuerarten
Im Steuerrecht werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.[13]
Steuerklassifikation: [14]
nach Verteilung des Steueraufkommens | Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern |
nach Gegenstand der Besteuerung | Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern) |
nach der Art der Erhebung | laufend bzw. einmalig erhobene Steuern |
Nach der Berechnung | Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern |
Nach der Umwälzung | Direkte und indirekte Steuern |
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung | Ertragsteuern (ESt, KSt) Verkehrsteuern (USt, GrESt, KVSt, ErbSt) Verbrauchsteuern (zB Tabak-, Mineralölsteuer) Vermögensteuern (GrSt, BwAbg, VSt) |
Personen(Subjekt-)steuern sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).[15]
Sach(Objekt-)steuern die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.[16]
Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch der Steuerträger. Bei den indirekten Steuern stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.[17]
Literatur
- Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16;
Weblinks
- Direkte und indirekte Steuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Direkte Steuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Direkte Steuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Indirekte Steuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Indirekte Steuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Personensteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Personensteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Personensteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Realsteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Realsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
Ertragsteuer
Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[18] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Einkommensteuer | EStG 1988 [1] EStR 2000 [2] |
(d)EStG [3] EStR (vgl. EStH 2020 [4]) |
Körperschaftsteuer | KStG 1988 [5] KStR 2013 [6] |
(d)KStG [7] KStDVO (vgl. KStH 2022) |
Gewerbesteuer | 1994 abgeschafft | (d)GewStG [8] |
Literatur
- Einkommensteuer
- Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
- Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
- Körperschaftsteuer
- Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
Weblinks
- Ertragsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Ertragsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer (Deutschland) bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
Verkehrsteuer
Verkehrsteuer bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. [19]
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Umsatzsteuer (USt) | UStG 1994 [9] UStR 2000 [10] |
(d)UStG [11] (d)UStAE bei (USt-Handbuch |
Grunderwerbsteuer | GrEStG [12] BMF Handbuch "Immobilien undSteuern" |
(d)GrEStG [13] |
Kapitalverkehrsteuer | [20] | [21] |
Zu den Verkehrsteuern zählt auch der Zoll.
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Bundessteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen. Die maßgebliche Bestimmung das UStG 1994 basiert auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aktuell in der Fassung vom 1.1.2024.
Weblinks
- Verkehrsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Umsatzsteuer (Österreich) bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Umsatzsteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- umsatzsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bei EUR-Lex, abgefragt 14.7.2024;
Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen.[22] Sie können mengenmäßig (zB Alkoholsteuer, Mineralölsteuer) oder wertmäßig (zB Getränkesteuer) festgelegt werden.[23]
Die wichtigsten Verbrauchsteuern wurden EU-weit harmonisiert:
Steuerarten und Rechtsquellen:
Gesetz / Erlass | ||
---|---|---|
Steuer | Österreich | Deutschland |
Mineralölsteuer | MineralölsteuerG [14] Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer (VS-1110 - VS-1130) [15] |
EnergiesteuerG [16] |
Tabaksteuer | TabaksteuerG [17] | TabaksteuerG [18] |
Weitere Verbrauchssteuern sind:
- Alkoholsteuer
- Biersteuer (Wein, Sekt sind steuerpflichtig, Steuersatz 0%)
Weblinks
- Verbrauchssteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Verbrauchsteuer (Deutschland) bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Verbrauchsteuerbei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Verbrauchsteuerbei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Welche Waren fallen unter die Verbrauchssteuer? bei WKO, abgefragt 14.7.2024;
- Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöle und Tabakwaren bei WKO, abgefragt 14.7.2024;
Vermögensteuer
Bei Substanz(Vermögen-)steuer ist der Besteuerungsgegenstand eine Bestandsgröße.
Die Bemessungsgrundlage kann eine Bruttogröße, d.h. vor Abzug von Schulden, (z.B. Grundsteuer) oder eine Nettogröße (z.B. Vermögensteuer oder Gewerbekapitalsteuer).
- )
Wichtige Steuern sind:
- Periodische Substanzsteuern
- die Vermögensteuer (abgeschafft)
- die Grundsteuer
- die Kraftfahrzeugsteuer
- Aperiodische Substanzsteuern
- die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Weblinks
- Substanzsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Substanzsteuern bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
Steuertarif
Der Steuertarif beschreibt die Höhe des Steuerbetrages in Abhängigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage.[24]
Dabei können folgende Tarife unterschieden werden:
- proportionaler Tarif: Der Prozentsatz bleibt immer gleich (Flat Tax).
- progressiver Tarif: Der Prozentsatz steigt mit wachsendem Einkommen.
- degressiver Tarif: Der Prozentsatz sinkt.
Ein progressiver Tarif führt im Zusammenhang mit der Inflation zur kalten Progression].
Steuersätze:
- Durchschnittsteuersatz: gibt das Verhältnis von Steuerbetrag zur Bemessungsgrundlage an.
- Grenzsteuersatz: gibt an wie hoch die Steuer für einen zusätzlich verdienten Euro ist.
- Eingangssteuersatz: der den niedrigsten Grenzsteuersatz angibt,
- Spitzensteuersatz: der den höchstmöglichen Grenzsteuersatz beschreibt.
Weblinks
- Steuertarif bei Wikipedia, abgefragt 25.6.2023;
- Steuertarif bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 25.6.2023;
Steuern im Rechnungswesen
siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen
Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufposten sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 [19] bzw. 231 UGB[20] sowie den Einheitskontenrahmen.
Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:
- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[25]
- Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
- Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
- Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[26]
- Konto 710 – 714 (mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern): zB Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern; *)
- Konto 715 – 718 (sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen): zB Grundsteuer *)
- Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): zB Körperschaftsteuer (KSt), Kapitalertragsteuer (KESt) nur wenn von Unternehmen zu tragen,[28] nicht für Ausschüttungen, nicht Einkommensteuer, diese wird über Entnahme verrechnet, Gewerbeertragsteuer (GwSt)[29] *)
- sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [30]
- Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.
Steuern finden sich in der Bilanz:
- sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[31]
- Konto 250 – 259 (Forderungen aus der Abgabenverrechnung): zB Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuerguthaben, aktivierte Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer; *)
- Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[32]
- Konto 298 (Aktive latente Steuern)
- Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[33]
- Konto 302 (Steuerrückstellungen)
- Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
- sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[34]
- Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
- sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[35]
- Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
- Eigenkapital (Pass/A), [36]
- Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer
Steuern in der Unternehmensbewertung
Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die Unternehmensbewertung haben. Dabei wird folgende Einteilung getroffen:
- Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen
- sonstige Steuern (inkl. USt).
Die Unterscheidung zwischen Unternehmenssteuer und persönlichen Ertragsteuern ist nur bei juristischen Personen mit den Steuern KSt und KESt möglich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt einheitlich ESt an.
Unternehmenssteuer
siehe auch-> Körperschaftssteuer
Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragssteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[37] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.
persönliche Ertragsteuer
siehe auch-> Kapitalertragssteuer
Die persönlichen Ertragsteuern sind jene Steuern die bei der Entnahme / Ausschüttung der Gewinne an den Eigner anfallen.[38] Sie sind Gegenstand einer eventuellen Steuervereinfachung.
Sonstige Steuern (incl. USt)
Die Umsatzsteuer hat in der Regel einen Durchlaufcharakter. Die anderen Steuern stellen eine Aufwandsposition dar.
Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung
siehe auch-> Besteuerungsäquivalenz
- Nachsteuerbetrachtung
Nachsteuerbetrachtung: Entsprechend dem Grundsatz der Besteuerungsäquivalenz sind Ertragssteuern (Unternehmenssteuern und persönliche Ertragssteuern sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Diskontierungszinssatz zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.[39]
Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.[40]
- Vorsteuerbetrachtung
Bei der Steuervereinfachung geht es um die Weglassung der persönlichen Ertragssteuer bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Diskontierungszinssatz. Dabei sind in Österreich, Deutschland bzw. internationale Herangehensweisen zu beachten.
Steuervereinfachung in Östereich
Bei der Steuervereinfachung ist zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und andererseits Einzelunternehmen und Personengesellschaften andererseits zu unterscheiden.
Bei Kapitalgesellschaften kann vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.[41] Dies war schon im alten Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) zulässig.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können vereinfachend wie eine Kapitalgesellschaft bewertet werden (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).[42]
Dadurch sollte die Anwendung des Tax-CAPM nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.[43]
Steuervereinfachung in Deutschland
Hauptartikel-> Typisierung
In Deutschland wird von der konkreten Steuerbemessung abgegangen und Typisierungen vorgenommen.
Bei der mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Nettozuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio auf der Anteilseignerebene einer vergleichbaren persönlichen Besteuerung unterliegen, so dass auf die explizite Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern verzichtet wird.[44]
Die mittelbare Typisierung kommt bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte im Rahmen unternehmerischer Initiativen zur Anwendung. Damit wird die mittelbare Typisierung insbesondere bei Kaufpreisverhandlungen, Fairness Opinions, Zuführungen von Eigen- oder Fremdkapital, Sacheinlagen (einschließlich der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens), Börsengängen, Management Buy Out und Kreditwürdigkeitsprüfungen angewandt.426 Bei diesen Bewertungsanlässen steht die kapitalmarktorientierte Informationsfunktion der Bewertung im Vordergrund. Gleichzeitig wird damit vor dem Hintergrund der international üblichen Bewertungen vor persönlichen Ertragsteuern der Internationalisierung der Kapitalmärkte Rechnung getragen.[45]
Bei der unmittelbaren Typisierung erfolgt die Bewertung aus der Perspektive einer inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner. Bei dieser Typisierung sind demgemäß zur unmittelbaren Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern sachgerechte Annahmen zu deren Höhe sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu treffen.[46]
Steuervereinfachung international
- Weiterleitung:
(zT) ok
International ist eine Bewertung nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Ertragsteuern üblich.[47] in Litlist?
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
siehe auch-> Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen, Tax Amortization Benefit (TAB)
ok
Während Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur dann geboten, wenn sich dieses Erfordernis aus rechtlichen Vorgaben oder aus dem Auftrag ergibt.
Steuerabwehr
Hauptartikel-> Steuerabwehr
ok
Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[54]
legale Arten | ilegale Arten |
---|---|
Steuereinholung | Steuerumgehung |
Steuerüberwälzung | Steuerhinterziehung |
Steuervermeidung | |
Steuerflucht |
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
alt
eigene
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015),
Ihlau / Duscha (2019),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: "Ermittlung und Bedeutung von Ratings", Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: "Brutto- oder Nettounternehmenswert", Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: "Shareholder Value", Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: "Geldflussrechnung", Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: "Fiktive Anschaffungskosten", Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: "Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung", Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: "Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet", Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: "Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung", Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: "Ermittlung des Unternehmerlohns", Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: "Liquidationswert", Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerklassifikation-42671
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Finanzrecht, abgefragt 6.12.2023.
- ↑ Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 459.
- ↑ Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 460.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.
- ↑ Vgl. Doralt / Rupe I (2007) Rz. 902.
- ↑ Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verkehrsteuern, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ In Österreich werden die Wertpapiersteuer (seit 1995), die Börsenumsatzsteuer (seit 1.10.2000) und die Gesellschaftsteuer (ab 2016) nicht mehr erhoben. Vgl. WKO.at, Stichwort: Kapitalverkehrsteuern, abgefragt 11.12.2022.
- ↑ In Deutschland wurden aufgrund des Kapitalverkehrsteuergesetzes bis Ende 1990 eine Börsenumsatzsteuer und bis Ende 1991 eine Gesellschaftsteuer erhoben. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kapitalverkehrsteuer, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Verbrauchsteuer (Deutschland), abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verbrauchsteuern, abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuertarif, abgefragt 25.6.2023.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
- ↑ Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
- ↑ In Österreich 1994 aufgehoben.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
- ↑ Hager (2014), S. 1127 uVa Vgl. KFS/BW 1 Rz. 109.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 84.
- ↑ Vgl. Hager (2014), S. 1127.
- ↑ Hager (2014), S. 1127 uVa Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.
- ↑ Ihlau / Duscha (2019), S. 99 uVa IDW S 1, Rz. 30.
- ↑ Ihlau / Duscha (2019), S. 99.
- ↑ Vgl. IDW S 1, Rz.31.
- ↑ Bertl / Mandl (2004) mit weiteren Literaturhinweisen.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
[[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
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Weblinks
- Steuer bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
- Steuerrecht bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
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NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
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