Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gewinnanteil

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche

Seite aus Diverse Hinweise nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

  • Weiterleitung: <!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->

Der Gewinnanteil ist der auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil des Gewinnes.

Der Gewinnanteil ist ein aliquoter Gewinn und in der Regel für die Anteilsbewertung nur relevant so weit er dem Gesellschafter zukommt (Entnahme bei Personengesellschaften, Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften.

Gewwinnfeststellung

  • Weiterleitung: Gewinnfeststellungsfunktion

Die Gewinnverteilung erfolgt auf Grund des festgestellten Jahresabschlusses. (Gewinnfeststellungfunktion lemma!) Nicht buchführungspflichtige Gesellschaften verteilen den Gewinn auf Basis der aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

[1] [2] [3]

Personengesellschaften

siehe auch-> Gewinnverteilung

Bei Personengesellschaften wird der gesamte Gewinn auf die Gesellschafter aufgeteilt. 'tatsächlich Es gibt keinen Gewinnvortrag oder Rücklagendotierung. Der Gewinnanteil ist die Basis der Entnahme, dh der Überführung des Kapitals in das Privatvermögen

Die Gewinnverteilung von Kommanditgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts orientiert sich an den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft. Basis der Gewinnverteilung ist der festgestellte Jahresabschluss. Die Verteilung erfolgt idR durch Mehrheitsbeschluss.

[4] [5] [6]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

[7] [8] [9]

Kapitalgesellschaft

Aktiengesellschaft

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Bei der Aktiengesellschaft hat der Vorstand den Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen.[10]

Der Jahresabschluss ist sodann vom Abschlussprüfer zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen (§§ 268 ff UGB). Der Prüfbericht ist dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen.[11] Der Aufsichtsrat kann weitere Prüfungen vornehmen.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen (§ 96 Abs 1). Dieser wiederum wird gemeinsam mit dem Prüfbericht des Aufsichtsrates der Hauptversammlung vorgelegt (§ 104).[12]

Die Hauptversammlung beschließt sodann über die Verwendung des Bilanzgewinns.[13]

Grundsätzlich kann der gesamte Gewinn als Dividende verwendet werden.

Die Hauptversammlung trifft einen Gewinnverwendungsbeschluss heißt der wirklich so? auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses.

[14] [15] [16]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

[17] [18] [19]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

[20] [21] [22]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

[23] [24] [25]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

[26] [27] [28]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2021;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2021;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  7. § 221 Abs. 1 UGB
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 372.
  9. Rieder / Huemer (2016), S. 373.
  10. Rieder / Huemer (2016), S. 373.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  17. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  18. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  19. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.

[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Gewinnanteil&oldid=16212