Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht
Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022) lö
Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite
* Seite auf Termini eintragen
- Seite auf Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Stichwörter löschen
- Abkürzung und Formeln eintragen
- Weiterleitung: <!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->
Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
(zT) ok
eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.
Sie resultieren aus
- dem Privatrecht oder
ergänzen - dem öffentlichen Recht
(subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).
siehe auch-> Recht (Begriff), objektives Recht
Subjektive Rechte des Privatrechts
Hlf (lö)
- Weiterleitung: Subjektives Recht Herrschaftsrecht (Privatrecht) siehe Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#Herrschaftsrecht
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
(zT) ok ''
https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht
https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschaftsrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Österreich)
https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(%C3%96sterreich)
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf S. 3
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
eigene
Das subjektive Recht ist die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. [5]
Das Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten. https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht
Man teilt die den einzelnen Rechtssubjekten / Personen zustehenden subjektiven Rechte nach verschiedenen (vgl idF die Punkte 7-11), sich zum Teil überschneidenden, Gesichtspunkten ein, nämlich in:[6]
- Personen- und Sachenrechte,
- dingliche und Forderungsrechte,
- Gestaltungsrechte,
- absolute und relative Rechte sowie
- nachgiebiges und zwingendes Recht.
Wichtige subjektive Rechte:
- Eigentum (siehe auch Eigentümer ev Weiterleitung Eigentum
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit (Servitut)
Ein wichtiger Begriff sind die Herrschaftsrechte, diese räumen dem Inhaber die absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Rechtsobjekt ein.[7]
Dingliches und obligatorisches Recht
- Weiterleitung: Dingliches Recht, Obligatorisches Recht
(zT) ok
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf S. 8f
eigene Ein dingliches Recht ist ein subjektives Recht, das die unmittelbare Sachherrschaft gewährt. Sie wirkt gegen jedermann, sie ist absolut.[12]
Ein obligatorisches Recht (Forderungsrecht) ist ein subjektives Recht, das den Verpflichtetetn zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verlangen. Es ist ein relatives Recht das nur einer bestimmten Person gegenüber wirkt.[13]
Diese Unterscheidung ist für das Zivilrecht und sein Verständnis von grundlegender Bedeutung. [14]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Höchstpersönliches Recht
- Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht
eigene
Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[23]
Beispiele:[24]
- öffentliches Recht: zB Grundrechte, Wahlrecht.
- Urheberrecht: Allgemein ist das Urheberrecht nicht übertragbar, sondern kann nur als Nutzungsrecht übertragen werden. Ausnahme bestehen im Erbfall und für Patente, Lizenzen, Marken und Geschmacks- und Gebrauchsmuster. Dabei ist jedoch das Recht der [Erfindernennung] nicht übertragbar.
- Dienstbarkeiten: Einige sind höchstpersönlich, zB: Wohnungsrecht
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
* Recht (Begriffsklärung) bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023; Zu Begriff
- Subjektives Recht bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023;
- Subjektives Recht bei law-experts.at, abgefragt 4.5.2023;
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2023;
Einzelnachweise
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Herrschaftsrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung
ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]