Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuerabwehr

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuerabwehr (9.7.2024)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr Steuerabwehr (oder Steuerwiderstand) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre ein Verhalten der Steuersubjekte, sich einer ihnen auferlegten Steuerart wirksam ganz oder teilweise zu entziehen.

In der Finanzwissenschaft und in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre wird unter Besteuerung jeder zwangsweise Entzug von Geld durch den Staat verstanden, für den keine spezielle staatliche Gegenleistung erfolgt.[1]ev zu Steuer Der zwangsweise Entzug von liquiden Mitteln wird rational handelnde Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen) dazu veranlassen, die liquiditäts- und einkommensmindernde Auswirkung der Besteuerung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Die auf eine Verringerung oder Vermeidung abzielenden Maßnahmen werden in der Fachliteratur als Steuerabwehr bezeichnet.[2] [2] Fritz Karl Mann, Grundformen der Steuerabwehr, in: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 3 (65), 1923, S. 497–523 https://dn790002.ca.archive.org/0/items/jahrbcherfrn120hilduoft/jahrbcherfrn120hilduoft.pdf

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943 1. Begriff: Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[1] [2] [3] [4]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Ermittlung / Berechnung

einen löschen

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eigene

Berechnung[9]

NN[10]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

Excel

  • NN lässt sich in Excel mit der Funktion VAR.P() ermitteln.[11]

Arten

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Arten
legale Arten illegale Arten
Steuereinholung
Steuerüberwälzung
Steuervermeidung
Steuerflucht
Steuerhinterziehung
Steuerumgehung
Steuerflucht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943 2. Formen: a) Rechtswidrige Formen: Steuerhinterziehung, Steuerumgehung.

b) Rechtlich zulässige Formen: Steuerausweichung (Steuervermeidung), Steuereinholung, Steuerüberwälzung.


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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[12] [13] [14] [15]

Steuereinholung

  • Weiterleitung: Steuereinholung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuereinholung

Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[5] Er strebt an, einen Ausgleich (Einholung) „des Verlustes aus der Steuerzahlung“ zu erzielen.[6] Eine echte Steuereinholung setzt voraus, dass der neue Gewinn nach Steuern N G n {\displaystyle NG_{n}} dem alten Gewinn vor Steuern A G v {\displaystyle AG_{v}} entspricht:[7]

[math]NG_n = AG_v[/math],

was eine Kostensenkung oder Steigerung der Produktivität voraussetzt.

Privathaushalte können versuchen, die Steuerlast durch Mehrarbeit zu kompensieren (die aber unter Umständen zur Steuerprogression führen kann).[8][9]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuereinholung-43681 rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr: erhöhte Leistung des Steuerbetroffenen, um einen Ausgleich (Einholung) der Belastung aus Steuerzahlungen zu erzielen (A. Lampe). Während Steuern im Sektor Haushalte i.d.R. Konsumeinschränkungen bewirken, kann eine Steuer im Bereich der Unternehmungen auch gewisse „Anspornwirkungen” auslösen, bes. bei Unternehmen, die kurzfristig ihre Steuerbelastung nicht auf die Abnehmer ihrer Erzeugnisse abwälzen können; sie versuchen deshalb, den durch Steuern eingetretenen Verlust auf dem Weg einer anderweitigen Kostensenkung auszugleichen.

Anders: Steuerausweichung.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[16] [17] [18] [19]

Steuerüberwälzung

  • Weiterleitung: Steuerüberwälzung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> Steuerträger

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuerüberwälzung

→ Hauptartikel: Steuerüberwälzung

Eine Steuerüberwälzung liegt vor, wenn die Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerdestinatar oder Steuerträger übertragen wird. Indirekte Steuern sind vom Gesetz darauf angelegt[10], dass der rechtlich Zahlungspflichtige die Steuer wirtschaftlich nicht tragen, sondern sie in der Preiskalkulation berücksichtigen soll und damit die Steuerlast wirtschaftlich auf den Verbraucher abwälzt. Dazu gehören die Umsatzsteuer und alle Verbrauchsteuern. Die Rechtsprechung versteht die Überwälzbarkeit als Wesensmerkmal aller Verbrauchsteuern.[11][12] Doch auch bei direkten Steuern kann eine Überwälzung gelingen, wenn eine vollkommen unelastische Nachfrageelastizität (die Güternachfrage ist vom Marktpreis unabhängig) vorhanden ist.[13]

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerüberwälzung Steuerüberwälzung (oder Überwälzung) ist in der Finanzwissenschaft und in der Wirtschaft eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. Von Preisüberwälzung wird bei Unternehmen gesprochen, wenn bestimmte Kostenarten gestiegen sind (etwa Lohnkosten) und diese Steigerung unter Beibehaltung der Gewinnspanne auf die Marktpreise übertragen wird.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerueberwaelzung-44107

Allgemein

1. Begriff: Rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr. Prozess der Übertragung der Steuerlast vom Steuerpflichtigen (Steuerzahler) auf den Steuerträger. Maßgeblich für die Steuerüberwälzung ist die Elastizität von Angebot und Nachfrage nach einem Gut. Möglichkeit und Grad der Steuerüberwälzung hängen auch vom Einkommen ab, da mit höherem Einkommen die Elastizität der Nachfrage steigt. Am Ende dieses Prozesses der Steuerüberwälzung steht die endgültige Steuerbelastung (Inzidenz).

2. Arten: a) Fortwälzung: Ein Anbieter gibt die Steuer in einer Preiserhöhung an den Nachfrager weiter; üblicher, unterstellter Fall bei Umsatz- und Verbrauchsteuern. Für den Anbieter von Arbeitskraft ist eine Fortwälzung über Lohnerhöhungen abhängig von der Verhandlungsmacht der Gewerkschaften. b) Schrägwälzung: Der Anbieter verteuert andere Produkte, da eine Preiserhöhung bei dem belasteten Gut aufgrund der Nachfrageelastizitäten nicht möglich ist. c) Rückwälzung: Der Nachfrager wälzt eine Steuer auf den Anbieter bzw. Lieferanten über. Der Unternehmer versucht die Löhne oder Einkaufspreise, die privaten Haushalte versuchen die Güterpreise zu drücken.

3. Umfang: Die Frage, in welchem Umfang die verschiedenen Steuern überwälzt werden können, versucht die Steuerwirkungslehre (Steuerwirkungen) mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen zu lösen: a) Makroökonomische Analyse der Steuerüberwälzung: Kriterium ist die Veränderung des Einkommens der Besteuerten. Im Rahmen der Kreislauftheorie (Kreislaufanalyse) werden dabei die Auswirkungen von Änderungen bestimmter Steuersätze auf die Einkommen verschiedener Gruppen (Haushalte und Unternehmer) oder verschiedener Branchen untersucht. b) Mikroökonomische Analyse der Steuerüberwälzung: Gegenstand ist die Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Steuern im Rahmen der mikroökonomischen Preistheorie. Analysiert werden die kurz- und langfristigen Effekte einer Steuer auf die individuelle Kosten- und Preis-Mengen-Struktur. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich die gewinnmaximalen Preise und Ausbringungsmengen in den verschiedenen Marktformen verändern. Variieren weder der Preis noch die Menge, so hat der Steuerzahler selbst die Steuerlast zu tragen, andernfalls wird diese auf den „Vormann“ (Rückwälzung) oder auf den Abnehmer abgewälzt (Fortwälzung).

Umsatzsteuerrecht

In dem seit 1.1.1968 geltenden Umsatzsteuerrecht i.d.R. völlige Überwälzung der Steuer auf den Endabnehmer, da für die Unternehmer in der Produktions- und Handelskette die Steuer wegen des Vorsteuerabzugs nur den Charakter eines durchlaufenden Postens hat.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20761/steuerueberwaelzung/ Steuerüberwälzung bedeutet, dass der Steuerzahler, z. B. der Kaffeeimporteur, die Kaffeesteuer an das Finanzamt abzuführen hat; dieser »wälzt« sie aber weiter an den Kaffeekonsumenten, der sie mit dem Kaffeekauf mitbezahlt; der Steuerträger ist der Konsument.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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Steuervermeidung

  • Weiterleitung: Steuervermeidung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuervermeidung

→ Hauptartikel: Steuervermeidung, Steuerausweichung, Steueroptimierung, Steuergestaltung

Steuervermeidung (oder Steuerausweichung)[14] sind alle Maßnahmen eines Steuerschuldners, eine ihn treffende Steuererhöhung durch sachliche, zeitliche oder räumliche Anpassung oder Unterlassung zu vermeiden. Steuerausweichung besteht darin, dass Wirtschaftssubjekte Maßnahmen ergreifen, um durch legale Vertragsgestaltung oder Entscheidungen eine günstigere oder keine Steuerlast zu erreichen.

   Unternehmen passen ihre Produkte der Steuerbemessungsgrundlage an: Getränkehersteller produzieren Biermischgetränke als Substitutionsgut für Bier mit höherer Alkoholsteuer, wählen eine andere Rechtsform oder einen anderen Standort (unterschiedlicher Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden; Steueroasen in Niedrigsteuerländern).
   Privathaushalte vermeiden Steuerlasten durch ihr Konsumverhalten (Kauf von Kraftfahrzeugen mit geringerem Hubraum wegen der Kraftfahrzeugsteuer) oder bei (hohen) Verbrauchsteuern und verlagern ihren Konsum auf preiswertere Substitutionsgüter (Dieselkraftstoff/Benziner, Kaffee/Kaffeeersatz, Zigarette/E-Zigarette).

Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[15]

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuervermeidung Als Steuervermeidung (auch Steueroptimierung, Steuergestaltung oder Steuerevasion) wird in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Art der Steuerabwehr verstanden, bei der sich steuerpflichtige Steuersubjekte durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[1]

Gestaltungsmissbrauch

→ Hauptartikel: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Der Tatbestand der missbräuchlichen Steuervermeidung ist in Deutschland in § 42 der Abgabenordnung kodifiziert. Danach liegt Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Steuerpflichtige eine rechtliche Gestaltung zum Zwecke der Steuervermeidung wählt, die wirtschaftlich unangemessen ist.[7] Das Finanzamt wird in einem solchen Fall die Steuer so festsetzen, wie sie entstanden wäre, wenn eine wirtschaftlich angemessene Gestaltung gewählt worden wäre. Gestaltungsmissbrauch ist nicht strafbar.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerausweichung-42264 Steuervermeidung, Steuerevasion; rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung steuerbegründender oder -erhöhender Sachverhalte sowie durch Erfüllung steuermindernder Tatbestände.

1. Unternehmer passen ihr Erzeugnis der Steuerbemessungsgrundlage an (z.B. Hubraum bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen), ändern die Unternehmensform (gegen Körperschaft- bzw. Einkommensteuer) oder den Standort (bei erheblichen Unterschieden in der örtlichen Gewerbesteuer), unterlassen mögliche Mehrleistung oder treiben betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen, etwa bei der Werbung (gegen übersteigerte Spitzensätze der Einkommensteuer).

2. Haushalte vermeiden Steuern u.a. durch Konsumeinschränkung oder -verlagerung bei exzessiver Verbrauchsbesteuerung (z.B. von Kaffee, Tabakwaren, Benzin).

3. Erwerbstätige mit höherem Einkommen unterlassen Mehrarbeit, Ehepaare vermeiden Doppelverdienst bei progressiver Einkommensbesteuerung, Kirchenaustritt zur Vermeidung der Kirchensteuer.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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Steuerumgehung

  • Weiterleitung: Steuerumgehung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuerumgehung

Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[16] Der Steuerpflichtige darf im Rahmen der Vertragsfreiheit und des Gestaltungsspielraums die rechtlich für ihn günstigste Form wählen. Enthält im Einzelfall das anzuwendende Steuergesetz eine Regelung, welche auf die Verhinderung einer Steuerumgehung abzielt, und erfüllt der Sachverhalt diesen Tatbestand, so richtet sich die Rechtsfolge nach dieser Norm (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Missbrauch liegt nach § 41 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Vertragsgestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Nur in Grenzfällen kann eine Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar sein oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerumgehung-43132

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

eine erfolglose Form der Steuerabwehr. Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.

Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige die für ihn günstigste rechtliche Form wählen (Grundsatz der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit). Es sind zwei Tatbestände zu unterscheiden: (1) Enthält das im Einzelfall anzuwendende Einzelsteuergesetz Regelung, deren Ziel die Verhinderung einer Steuerumgehung ist und erfüllt der konkrete Sachverhalt diesen Tatbestand, richtet sich die Rechtsfolge ausschließlich nach dieser einzelsteuergesetzlichen Norm (§ 42 I 2 AO). (2) Ist der Tatbestand indes nicht erfüllt, liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und der Steuerpflichtige keine außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 II AO). In diesem Fall sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 42 I 3 AO).

Nur bei Grenzfällen kann Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar oder als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden, v.a. dann, wenn der Steuerpflichtige das Geschehen gegenüber den Finanzbehörden nicht vollständig offenlegt und dadurch versucht, das Vorliegen einer Gestaltung, die als Steuerumgehung beurteilt werden könnte, zu verschleiern.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[36] [37] [38] [39]

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[40] [41] [42] [43]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  3. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  7. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  8. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  9. [ Microsoft Support, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  12. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  15. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  17. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  18. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  19. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  21. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  24. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  25. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  26. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  27. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  28. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  29. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  30. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  31. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  33. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.

ev [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]