Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuerabwehr

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuerabwehr (9.7.2024)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase

 (zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943

eigene Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[1]

[2] [3] [4] [5]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

[6] [7] [8] [9]

Arten

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Arten
legale Arten illegale Arten
Steuereinholung
Steuerüberwälzung
Steuervermeidung
Steuerflucht
Steuerhinterziehung
Steuerumgehung
Steuerflucht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943 2. Formen: a) Rechtswidrige Formen: Steuerhinterziehung, Steuerumgehung.

b) Rechtlich zulässige Formen: Steuerausweichung (Steuervermeidung), Steuereinholung, Steuerüberwälzung.


eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[10] [11] [12] [13]

Steuereinholung

  • Weiterleitung: Steuereinholung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuereinholung

Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[5] Er strebt an, einen Ausgleich (Einholung) „des Verlustes aus der Steuerzahlung“ zu erzielen.[6] Eine echte Steuereinholung setzt voraus, dass der neue Gewinn nach Steuern N G n {\displaystyle NG_{n}} dem alten Gewinn vor Steuern A G v {\displaystyle AG_{v}} entspricht:[7]

[math]NG_n = AG_v[/math],

was eine Kostensenkung oder Steigerung der Produktivität voraussetzt.

Privathaushalte können versuchen, die Steuerlast durch Mehrarbeit zu kompensieren (die aber unter Umständen zur Steuerprogression führen kann).[8][9]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuereinholung-43681 rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr: erhöhte Leistung des Steuerbetroffenen, um einen Ausgleich (Einholung) der Belastung aus Steuerzahlungen zu erzielen (A. Lampe). Während Steuern im Sektor Haushalte i.d.R. Konsumeinschränkungen bewirken, kann eine Steuer im Bereich der Unternehmungen auch gewisse „Anspornwirkungen” auslösen, bes. bei Unternehmen, die kurzfristig ihre Steuerbelastung nicht auf die Abnehmer ihrer Erzeugnisse abwälzen können; sie versuchen deshalb, den durch Steuern eingetretenen Verlust auf dem Weg einer anderweitigen Kostensenkung auszugleichen.

Anders: Steuerausweichung.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[14] [15] [16] [17]

Steuerüberwälzung

  • Weiterleitung: Steuerüberwälzung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> Steuerträger

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuerüberwälzung

→ Hauptartikel: Steuerüberwälzung

Eine Steuerüberwälzung liegt vor, wenn die Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerdestinatar oder Steuerträger übertragen wird. Indirekte Steuern sind vom Gesetz darauf angelegt[10], dass der rechtlich Zahlungspflichtige die Steuer wirtschaftlich nicht tragen, sondern sie in der Preiskalkulation berücksichtigen soll und damit die Steuerlast wirtschaftlich auf den Verbraucher abwälzt. Dazu gehören die Umsatzsteuer und alle Verbrauchsteuern. Die Rechtsprechung versteht die Überwälzbarkeit als Wesensmerkmal aller Verbrauchsteuern.[11][12] Doch auch bei direkten Steuern kann eine Überwälzung gelingen, wenn eine vollkommen unelastische Nachfrageelastizität (die Güternachfrage ist vom Marktpreis unabhängig) vorhanden ist.[13]

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerüberwälzung Steuerüberwälzung (oder Überwälzung) ist in der Finanzwissenschaft und in der Wirtschaft eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. Von Preisüberwälzung wird bei Unternehmen gesprochen, wenn bestimmte Kostenarten gestiegen sind (etwa Lohnkosten) und diese Steigerung unter Beibehaltung der Gewinnspanne auf die Marktpreise übertragen wird.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerueberwaelzung-44107

Allgemein

1. Begriff: Rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr. Prozess der Übertragung der Steuerlast vom Steuerpflichtigen (Steuerzahler) auf den Steuerträger. Maßgeblich für die Steuerüberwälzung ist die Elastizität von Angebot und Nachfrage nach einem Gut. Möglichkeit und Grad der Steuerüberwälzung hängen auch vom Einkommen ab, da mit höherem Einkommen die Elastizität der Nachfrage steigt. Am Ende dieses Prozesses der Steuerüberwälzung steht die endgültige Steuerbelastung (Inzidenz).

2. Arten: a) Fortwälzung: Ein Anbieter gibt die Steuer in einer Preiserhöhung an den Nachfrager weiter; üblicher, unterstellter Fall bei Umsatz- und Verbrauchsteuern. Für den Anbieter von Arbeitskraft ist eine Fortwälzung über Lohnerhöhungen abhängig von der Verhandlungsmacht der Gewerkschaften. b) Schrägwälzung: Der Anbieter verteuert andere Produkte, da eine Preiserhöhung bei dem belasteten Gut aufgrund der Nachfrageelastizitäten nicht möglich ist. c) Rückwälzung: Der Nachfrager wälzt eine Steuer auf den Anbieter bzw. Lieferanten über. Der Unternehmer versucht die Löhne oder Einkaufspreise, die privaten Haushalte versuchen die Güterpreise zu drücken.

3. Umfang: Die Frage, in welchem Umfang die verschiedenen Steuern überwälzt werden können, versucht die Steuerwirkungslehre (Steuerwirkungen) mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen zu lösen: a) Makroökonomische Analyse der Steuerüberwälzung: Kriterium ist die Veränderung des Einkommens der Besteuerten. Im Rahmen der Kreislauftheorie (Kreislaufanalyse) werden dabei die Auswirkungen von Änderungen bestimmter Steuersätze auf die Einkommen verschiedener Gruppen (Haushalte und Unternehmer) oder verschiedener Branchen untersucht. b) Mikroökonomische Analyse der Steuerüberwälzung: Gegenstand ist die Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Steuern im Rahmen der mikroökonomischen Preistheorie. Analysiert werden die kurz- und langfristigen Effekte einer Steuer auf die individuelle Kosten- und Preis-Mengen-Struktur. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie sich die gewinnmaximalen Preise und Ausbringungsmengen in den verschiedenen Marktformen verändern. Variieren weder der Preis noch die Menge, so hat der Steuerzahler selbst die Steuerlast zu tragen, andernfalls wird diese auf den „Vormann“ (Rückwälzung) oder auf den Abnehmer abgewälzt (Fortwälzung).

Umsatzsteuerrecht

In dem seit 1.1.1968 geltenden Umsatzsteuerrecht i.d.R. völlige Überwälzung der Steuer auf den Endabnehmer, da für die Unternehmer in der Produktions- und Handelskette die Steuer wegen des Vorsteuerabzugs nur den Charakter eines durchlaufenden Postens hat.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20761/steuerueberwaelzung/ Steuerüberwälzung bedeutet, dass der Steuerzahler, z. B. der Kaffeeimporteur, die Kaffeesteuer an das Finanzamt abzuführen hat; dieser »wälzt« sie aber weiter an den Kaffeekonsumenten, der sie mit dem Kaffeekauf mitbezahlt; der Steuerträger ist der Konsument.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[18] [19] [20] [21]

Steuervermeidung

  • Weiterleitung: Steuervermeidung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuervermeidung

→ Hauptartikel: Steuervermeidung, Steuerausweichung, Steueroptimierung, Steuergestaltung

Steuervermeidung (oder Steuerausweichung)[14] sind alle Maßnahmen eines Steuerschuldners, eine ihn treffende Steuererhöhung durch sachliche, zeitliche oder räumliche Anpassung oder Unterlassung zu vermeiden. Steuerausweichung besteht darin, dass Wirtschaftssubjekte Maßnahmen ergreifen, um durch legale Vertragsgestaltung oder Entscheidungen eine günstigere oder keine Steuerlast zu erreichen.

   Unternehmen passen ihre Produkte der Steuerbemessungsgrundlage an: Getränkehersteller produzieren Biermischgetränke als Substitutionsgut für Bier mit höherer Alkoholsteuer, wählen eine andere Rechtsform oder einen anderen Standort (unterschiedlicher Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden; Steueroasen in Niedrigsteuerländern).
   Privathaushalte vermeiden Steuerlasten durch ihr Konsumverhalten (Kauf von Kraftfahrzeugen mit geringerem Hubraum wegen der Kraftfahrzeugsteuer) oder bei (hohen) Verbrauchsteuern und verlagern ihren Konsum auf preiswertere Substitutionsgüter (Dieselkraftstoff/Benziner, Kaffee/Kaffeeersatz, Zigarette/E-Zigarette).

Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[15]

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuervermeidung Als Steuervermeidung (auch Steueroptimierung, Steuergestaltung oder Steuerevasion) wird in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Art der Steuerabwehr verstanden, bei der sich steuerpflichtige Steuersubjekte durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[1]

Gestaltungsmissbrauch

→ Hauptartikel: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Der Tatbestand der missbräuchlichen Steuervermeidung ist in Deutschland in § 42 der Abgabenordnung kodifiziert. Danach liegt Gestaltungsmissbrauch vor, wenn der Steuerpflichtige eine rechtliche Gestaltung zum Zwecke der Steuervermeidung wählt, die wirtschaftlich unangemessen ist.[7] Das Finanzamt wird in einem solchen Fall die Steuer so festsetzen, wie sie entstanden wäre, wenn eine wirtschaftlich angemessene Gestaltung gewählt worden wäre. Gestaltungsmissbrauch ist nicht strafbar.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerausweichung-42264 Steuervermeidung, Steuerevasion; rechtlich zulässige Form der Steuerabwehr durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung steuerbegründender oder -erhöhender Sachverhalte sowie durch Erfüllung steuermindernder Tatbestände.

1. Unternehmer passen ihr Erzeugnis der Steuerbemessungsgrundlage an (z.B. Hubraum bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen), ändern die Unternehmensform (gegen Körperschaft- bzw. Einkommensteuer) oder den Standort (bei erheblichen Unterschieden in der örtlichen Gewerbesteuer), unterlassen mögliche Mehrleistung oder treiben betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen, etwa bei der Werbung (gegen übersteigerte Spitzensätze der Einkommensteuer).

2. Haushalte vermeiden Steuern u.a. durch Konsumeinschränkung oder -verlagerung bei exzessiver Verbrauchsbesteuerung (z.B. von Kaffee, Tabakwaren, Benzin).

3. Erwerbstätige mit höherem Einkommen unterlassen Mehrarbeit, Ehepaare vermeiden Doppelverdienst bei progressiver Einkommensbesteuerung, Kirchenaustritt zur Vermeidung der Kirchensteuer.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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Steuerumgehung

  • Weiterleitung: Steuerumgehung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuerumgehung

Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[16] Der Steuerpflichtige darf im Rahmen der Vertragsfreiheit und des Gestaltungsspielraums die rechtlich für ihn günstigste Form wählen. Enthält im Einzelfall das anzuwendende Steuergesetz eine Regelung, welche auf die Verhinderung einer Steuerumgehung abzielt, und erfüllt der Sachverhalt diesen Tatbestand, so richtet sich die Rechtsfolge nach dieser Norm (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Missbrauch liegt nach § 41 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Vertragsgestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Nur in Grenzfällen kann eine Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar sein oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerumgehung-43132

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

eine erfolglose Form der Steuerabwehr. Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.

Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige die für ihn günstigste rechtliche Form wählen (Grundsatz der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit). Es sind zwei Tatbestände zu unterscheiden: (1) Enthält das im Einzelfall anzuwendende Einzelsteuergesetz Regelung, deren Ziel die Verhinderung einer Steuerumgehung ist und erfüllt der konkrete Sachverhalt diesen Tatbestand, richtet sich die Rechtsfolge ausschließlich nach dieser einzelsteuergesetzlichen Norm (§ 42 I 2 AO). (2) Ist der Tatbestand indes nicht erfüllt, liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und der Steuerpflichtige keine außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 II AO). In diesem Fall sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 42 I 3 AO).

Nur bei Grenzfällen kann Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar oder als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden, v.a. dann, wenn der Steuerpflichtige das Geschehen gegenüber den Finanzbehörden nicht vollständig offenlegt und dadurch versucht, das Vorliegen einer Gestaltung, die als Steuerumgehung beurteilt werden könnte, zu verschleiern.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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Steuerflucht

  • Weiterleitung: Steuerflucht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuerflucht

→ Hauptartikel: Steuerflucht

Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Geschäftssitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken.[17] Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden. Sie ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Wohnsitzlandprinzip.

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerflucht Steuerflucht (englisch tax exile, tax evasion by absconding) ist in der Wirtschaft ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.

Geschichte

Eine Notverordnung vom Dezember 1931 sah im Deutschen Reich eine „Reichsfluchtsteuer“ vor, die eine Abkehr von der Freizügigkeit beinhaltete und alle diejenigen erfasste, die zum 31. März 1931 im Reichsgebiet ansässig waren und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegten.[4] Der hohe Steuersatz von 25 % des gesamten steuerpflichtigen Vermögens sollte die Auswanderung steuerkräftiger Bürger verhindern.

Die Entwicklung von Steueroasen förderte auch die Unternehmensgründung von Briefkastengesellschaften und Schattenbanken. Als das erste Steuerparadies gilt die Schweiz, denn mit der Einführung eines strengen Schweizer Bankgeheimnisses im November 1934 schuf sie über die Anonymität und niedrige Steuern die Voraussetzungen zur Steuer- und Kapitalflucht. Der italienische Bankier Michele Sindona – dem man Verbindungen zur Mafia nachsagte – gründete 1950 seine erste Briefkastenfirma, die Fasco AG, in Vaduz (Liechtenstein). Der US-Amerikaner William J. Gibbons prägte 1956 den Begriff „base company“ für Unternehmen mit dem ausschließlichen Betriebszweck der Steuerumgehung.[5] Das übersetzte man in Deutschland mit dem Begriff Basisgesellschaft, deren Bezeichnung ersichtlich erstmals 1961 aufkam.[6] Eine negative Konnotation erlangte die Basisgesellschaft wohl erstmals im Jahre 1964, als sie ins Zwielicht geriet.[7] Im Juni 1965 kam es in Deutschland durch die Länderfinanzminister zu einem „Steueroasen-Erlass“,[8] der auf die Verlagerung von Einkünften und/oder Vermögen in Steueroasen reagierte.[9]


In der deutschsprachigen Fachliteratur werden Basisgesellschaft, Briefkastenfirma oder Domizilgesellschaft zuweilen voneinander unterschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH), der von Basisgesellschaften spricht, erwähnte in einem Urteil vom Dezember 1995 dann auch die Domizilgesellschaft, für ihn ist sie „eine Gesellschaft ohne eigenes Personal, ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigene Geschäftsausstattung“.[14] Die Basisgesellschaft ist ein selbständiger, von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern gegründeter oder erworbener Rechtsträger, dessen statuarischer Sitz in einem ausländischen Staat mit in der Regel günstigen steuerlichen Bedingungen liegt. Sie ist von Briefkasten- oder Domizilgesellschaften zu unterscheiden, weil letztere über kein eigenes Personal, keine eigenen Liegenschaften und keinen Geschäftsbetrieb verfügten.[15] Während demnach die Basisgesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit durchführe, sei dies bei Briefkasten- oder Domizilgesellschaften nicht der Fall. Die herrschende Meinung in der Fachliteratur bezeichnet indes Briefkastengesellschaften als Basisgesellschaften ohne eigenes Personal und eigene Geschäftsräume.[16] Es ist daher davon auszugehen, dass alle drei Begriffe denselben Begriffsinhalt aufweisen. Steuerrechtlich hat sich der Begriff Basisgesellschaft durchgesetzt. In der Schweiz und in Liechtenstein ist der Begriff Domizilgesellschaft geläufig; es handelt sich um eine rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständige juristische Person, die eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Verwaltungstätigkeit beschränkt sich auf die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens.

Legalität

Steuerflucht kann Steuervermeidung, Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sein.[17] Nur Steuervermeidung und angemessene Steuerumgehung sind legale Methoden, Steuern bei der Steuerflucht zu sparen.

Steuerflucht ist illegal und als Steuerhinterziehung strafbar, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine Kapitalanlage im Ausland tätigt und den erzielten Kapitalertrag und den Vermögenswert dem inländischen Finanzamt verschweigt.[18] Dadurch verletzt er das Welteinkommensprinzip, nicht aber das Wohnsitzlandprinzip. Im Hinblick auf letzteres Prinzip hat er seinen Wohnsitz nicht verlegt, sondern sein Wertpapierdepot ins Ausland verlagert. Dies ist nur dann legal, wenn er Kapitalertrag und Vermögenswert im Inland in seiner Steuererklärung angibt.

Umfang

Im Jahre 2012 ergab eine Studie der Organisation Tax Justice Network (deutsch „Netzwerk für Steuergerechtigkeit“) unter der Feder von James S. Henry, dass den Heimatstaaten bis zu 280 Milliarden Dollar an Einkommensteuern durch Steuerflucht verloren gehen. Finanzvermögen von 21 bis 32 Billionen Dollar sei in Steueroasen angelegt.[19] Andere Autoren, wie z. B. Gabriel Zucman betrachten diese Zahlen als unrealistisch. Er selbst errechnet eine Spanne von ca. 6–10 Billionen Dollar.[20]

Im sogenannten Offshore-Leaks berichteten im April 2013 weltweit Medien von einem Datensatz mit 130.000 Namen von Personen, die ihr Vermögen in Steueroasen angelegt haben sollen.[21]

Das Vermeiden von Steuern wird oft mit großen Konzernen wie Google und Amazon in Verbindung gebracht, wird aber auch vom so genannten Mittelstand betrieben. Zahlreiche Familienunternehmen wie Liebherr oder die Unternehmensgruppe Theo Müller haben aus steuerlichen Gründen den Sitz des Unternehmens oder sogar den Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Enthüllungen wie die Luxemburg-Leaks (November 2014), Panama Papers (April 2016) und Paradise Papers (November 2017) haben unter anderem die Steuerflucht multinationaler Konzerne offengelegt. Allein die Europäische Union verliert jährlich schätzungsweise 50 bis 70 Milliarden Euro durch „aggressive Steuervermeidung“.[22] Einem Bericht der internationalen Nichtregierungsorganisation Tax Justice Network zufolge gehen Regierungen weltweit durch Steuerflucht jedes Jahr 427 Milliarden Dollar verloren, davon 245 Milliarden Dollar (57 %) an Unternehmenssteuern. Für zwei Drittel dieser Steuerausfälle sind der Studie zufolge Regelungen in reichen OECD-Ländern verantwortlich. Dabei verzeichnen die USA Steuerausfälle von fast 50 Milliarden Dollar pro Jahr, Deutschland folgt auf Platz zwei mit rund 24 Milliarden Dollar.[23]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerflucht-44750 Verlegung eines Wohn- oder Unternehmenssitzes ins Ausland mit dem Zweck der Steuerersparnis, eine steuerlich motivierte Kapitalflucht. Maßnahmen gegen die Steuerflucht wurden in Deutschland bereits im Ersten Weltkrieg, später mit der Notverordnung vom 8.12.1931 (Reichsfluchtsteuer) und deren Änderungen von 1934, 1937 und 1942 getroffen.

1. Die Reichsfluchtsteuer bedeutete die grundsätzliche Abkehr vom Prinzip der Freizügigkeit und erfasste alle diejenigen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (31.3.1931) im Reichsgebiet ansässig waren und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegten.

Durch den hohen Steuersatz von 25 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Vermögens sollte die Auswanderung steuerkräftiger Personen gestoppt bzw. ein Ausgleich für die künftigen Steuerverluste geschaffen werden.

2. Heute kommt es zu einer Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Steueroasen, wodurch sich i.d.R. wegen Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland und wegen möglicher und erstrebter Ausnutzung des niedrigeren Steuerniveaus in dem ausländischen Staat Vorteile hinsichtlich der Besteuerung ergeben. Diese Vorteile sind allerdings seit 1972 durch das Außensteuergesetz (AStG) erheblich eingeschränkt und z.T. sogar in ihr Gegenteil verkehrt worden. Durch die Internationalisierung haben sich für die Bekämpfung der Steuerflucht aber auch weitere Probleme ergeben: (1) Die grenzüberschreitende Mobilität von Personen und Kapital ist normaler geworden, das macht es schwerer, eine Abgrenzung zwischen "normalen" Sachverhalten und missbräuchlichem Verhalten, das (nur) der Steuerminimierung dient, zu finden, (2) aufgrund europäischen Rechts, das die Freiheit des Personenverkehrs und auch des Kapitalverkehrs in der EU schützt, können Maßnahmen zur Abwehr der Steuerflucht nicht mehr völlig nach dem Belieben des nationalen Gesetzgebers gestaltet werden, sondern müssen sich vom EuGH auf ihre sachliche Berechtigung überprüfen lassen. – Vgl. auch Basisgesellschaften, erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20737/steuerflucht/ die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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Steuerhinterziehung

  • Weiterleitung: Steuerhinterziehung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

Steuerhinterziehung

→ Hauptartikel: Steuerhinterziehung (Deutschland) → Hauptartikel: Steuerhinterziehung (Schweiz) → Hauptartikel: Abgabenhinterziehung (Österreich)

Die Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand des § 370 AO, in der Schweiz nach Art. 175 DBG und in Österreich nach Art. 1 § 33 FinStrG. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Wohnsitz nur scheinbar aufgegeben wird wie im Fall des Boris Becker.[19] Er hatte gegen die „183-Tage-Regel“ verstoßen, wonach er sich weniger als 183 Tage in Deutschland aufhalten muss, um nach § 9 AO einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachweisen zu können.

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerhinterziehung_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerhinterziehung_(Schweiz)

https://de.wikipedia.org/wiki/Abgabenhinterziehung_(%C3%96sterreich) In Österreich bezeichnet Abgabenhinterziehung eine Straftat nach Art. 1 § 33 FinStrG.

Mit folgenden Maßnahmen hat die österreichische Finanzverwaltung im Zuge der Verwaltungsmodernisierung versucht, ein modernes System zur Aufdeckung schwerer Betrugsformen und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich zu installieren. Der Gesetzgeber hat nun bestimmte qualifizierte Formen der Abgabenhinterziehung in den Verbrechensbegriff des § 17 StGB einbezogen. Bisher waren Finanzvergehen nicht als Verbrechen qualifiziert, da der allgemeine Teil des StGB in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden war (Ausnahme z. B. § 23 Abs. 2 FinStrG).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerhinterziehung-46524

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

Steuerhinterziehung (Zollhinterziehung); rechtswidrige Form der Steuerabwehr. Steuerhinterziehung ist eine Steuerstraftat.

1. Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich (1) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; (2) die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt; (3) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO). Versuch ist strafbar.

2. a) Steuerverkürzung liegt vor bei Veranlagungsteuern bes. dann, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, bei Fälligkeitsteuern, wenn im Fälligkeitszeitpunkt ein geringerer Betrag als der durch Tatbestandsverwirklichung geschuldete Betrag entrichtet wird. b) Nicht gerechtfertigte Steuervorteile (einschließlich Steuervergütungen) sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Ob die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.

3. Strafen: (1) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; (2) in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bes. schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht, die mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder als Miglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Strafttaten verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtftertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Straffreiheit kann durch rechtzeitige Selbstanzeige erlangt werden (§ 371 AO).

4. Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wird als gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO steuerstrafrechtlich geahndet.

5. Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (Hinterziehungszinsen, § 235 AO).

6. Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre (§ 169 II Satz 2 AO).

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20742/steuerhinterziehung/ Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner eindeutig bestehenden Steuerzahlung nicht nachkommt. Gerade bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist die illegale Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Steuerflucht (siehe dort)

weitverbreitet. Dabei ist die Verlagerung von Kapital in Länder ohne Zinsbesteuerung (»Steueroasen«, »Steuerparadiese«) keineswegs illegal, allerdings müssen die aus dieser Geldanlage (Schwarzgeld) zufließenden Zinsen in Deutschland versteuert werden. Wer Steuern hinterzieht, muss für seine Steuerstraftaten mit folgenden Strafen rechnen: Bei Hinterziehung bis zu 1 000 € wird das Steuerstrafverfahren gegen eine Auflage eingestellt, bei bis zu 50 000 € wird eine Geldstrafe ausgesprochen, zwischen 100 000 € und 1 Mio. € eine Freiheits- oder Geldstrafe. Bei einer Steuerhinterziehung von über 1 Mio. € ergeht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

eigene

Literatur

Weblinks

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

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[34] [35] [36] [37]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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NN

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Literatur

Weblinks

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NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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mm

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Literatur

Weblinks

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NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

siehe auch Einzelkapitel https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  7. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  10. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  13. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  16. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  17. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  18. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  19. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  21. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  22. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  23. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  25. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  27. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  28. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  29. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  30. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  31. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  32. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  33. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  34. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  35. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  36. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  37. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.

ev [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]