Unternehmensanteil

Aus Bewertungshilfe
Version vom 27. Oktober 2020, 18:37 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Arten nach Beteiligungsausmaß)
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Ein Unternehmensanteil stellt den nach den persönlichen Besitzverhältnissen gegliederte Teil eines Unternehmens dar, im Gegensatz dazu ist beim Unternehmensteil die Unterteilung eine sachliche (zB räumlich, nach Sparten oder Vermögen) gegliederte Teil eines Unternehmens.

siehe auch-> Bewertungsobjekt

Arten

Unternehmensanteile lassen sich nach der Rechtsform des Unternehmens gliedern, oder nach dem Ausmaß der Beteiligung (eigene und der übrigen Gesellschafter).

Arten nach Rechtsform

Nach der Rechtsform lassen sich unterscheiden:

  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • weitere Rechtsformen

Gesellschaften werden international unterschiedlich zugenordnet (zB Kommanditgesellschaft wird in Österreich u Deutschland als Personengesellschaft, in andern Ländern als Kapitalgesellschaft behandelt).

Personengesellschaften

Hauptartikel-> Personengesellschaft

Personengesellschaften sind Gesellschaften bei denen die Gesellschafter im Vordergrund stehen und nicht das von ihnen eingelegte Kapital.[1]

In Österreich zugelassene Rechtsformen:

(Die internationalen Rechtsformen sind bei den Artikeln dargestellt.)

Kapitalgesellschaften

Hauptartikel-> Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaft des privaten Rechts, deren Mitglieder einen gemeinsamen meist wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie ist eine juristische Person.[2]

In Österreich zugelassene Rechtsformen:

(Die internationalen Rechtsformen sind bei den Artikeln dargestellt.)

weitere Rechtsformen

Neben Personen- und Kapitalgesellschaften kommen weitere Rechtsformen für Unternehmen in Frage:

Arten nach Beteiligungsausmaß

Übersicht Minder- bzw. Mehrheitsrechte[3]

≤ 25% einfache Minderheit
> 25% qualifizierte Minderheit (Sperrminorität)
> 50% einfache Mehrheit
> 75% qualifizierte Mehrheit
100% Alleinbesitz

Neben dem Anteil des Bewertungsobjektes kann auch das Ausmaß der Beteiligung der übrigen Gesellschafter von Bedeutung sein. Liegt Streubesitz vor, kann mit relativ kleinem Beteilgungsaußmaß ein großer Einfluss ausgeübt werden. Umgekehrt kann ein Hauptgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen den lästigen (Minderheits-)Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen lassen.

Unter Streubesitz versteht man bei Aktiengesellschaften die Summe der Aktien, die dem Börsenhandel zur Verfügung stehen.

Bewertung

Hauptartikel-> Anteilsbewertung

Es gibt zwei grundsätzliche Methoden zur Bewertung von Anteilen an Unternehmen:[4]

Wertpapier

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.[5]

Aktie

Hauptartikel-> Aktie

Die Aktie ist ein Wertpapier, das den Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft. Sie kann an einer Börse gehandelt werden. Über Kursentwicklungen geben neben den Börsenkurse der Aktie auch die Aktienidices der Börsen Auskunft.

GmbH-Anteil

Die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen aus der Stammeinlage, als Einzahlungsverpflichtung der Gesellschafter und dem Geschäftsanteil, als der Summe der Gesellschafterrechte und -pflichten des Gesellschafters.

Bilanzausweis

Die Unternehmensanteile sind unternehmensrechtlich je nach Widmung als Finanzanlagevermögen (§ 224 Abs. 2 A III) oder als Finanzumlaufvermögen auszuweisen (§ 224 Abs. 2 B III). [6] Steuerrechtlich sind Anteile an Personengesellschaften spiegelbildlich zum Eigenkapital des Mitunternehmers auszuweisen.

Die Zuordnung ist für die Bewertung maßgeblich.

Beteiligung

Beteiligung sind Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.[7]

Eine Beteiligung wird vermutet:

  • wenn der Anteil am Kapital zumindest 20 % beträgt,
  • bei Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft.

Im (österreichischen) Ertragsteuerrecht werden Anteile und Beteiligungen gleich gesetzt.[8]

Literatur

Gesetz

  • ABGB
  • AktG
  • GmbHG
  • UGB

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 149 ff
  • IDW S1 Rz. 13 ff

Fachliteratur

  • Artmann ua (2015)
  • Artmann ua (2016)
  • Kastner ua (1990)
  • Rieder / Huemer (2016)

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kastner ua (1990), S. 35
  2. Wikipedia, Stichwort: Kapitalgesellschaft, abgefragt 11.10.2020
  3. Aus Peemöller (2012), S. 747.
  4. Vgl. Bachl (2018), S. 74.
  5. Wikipedia, Stichwort:Wertpapier, abgefragt 8.5.2020
  6. Vgl. § 224 UGB[1]
  7. § 189a Z 2 UGB [2]
  8. Vgl. Doralt (2003).