Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Beteiligungsfinanzierung

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Die Beteiligungsfinanzierung stellt eine Finanzierung durch Zufuhr von Eigenkapital durch die Eigentümer in Form von Bar- und Sacheinlage dar.

Merkmale:[1]

Die Beteiligungsfinanzierung stellt eine Außenfinanzierung dar. Sie wird im Cash-Flow beim Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit abgebildet.


Bedeutung

Einlage

  • Weiterleitung: Einlage kategorie: Rechnungswesen, Steuerrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftswissenschaft
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

1. Steuerrecht:

Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich.[2]

Die beiden Begriffe Einlage und Entnahme unterscheiden sich hinsichtlich der erfassten Werte. Entnahmen sind weiter gefasst. Einlagen umfassen keine Nutzungseinlagen.[3]

Je nach Rechtsform erfolgt die Eigenfinanzierung in unterschiedlicher rechtlicher Ausprägung. Nicht immer wird die Eigenfinanzierung im Rechtskleider der offenen Einlage getätigt, manchmal werden Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft aus Gründen der Gesellschafterstellung nicht fremdüblich gestaltet. Dies wird steuerrechtlich bei Kapitalgesellschaften als (verdeckte) Einlage / Ausschüttung behandelt. PGE?

2. Unternehmensrecht:

Unter den Einlagen iSd § 109 UGB sind alle Vermögenswerte zu verstehen, die von den Gesellschaftern geleistet werden und in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollen. Sie werden auch als Beiträge im weiteren Sinn bezeichnet.

[4] [5] [6]

Evidenzkonto

  • Weiterleitung: Evidenzkonto
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Der Stand der Einlagen ev besser Beteiligungsfinanzierung von Körperschaften ist steuerlich im Evidenzkonto nach § 4 Abs. 12 EStG aufzuzeichnen.

[7] [8] [9]

Nachschusspflicht

  • Weiterleitung: Nachschusspflicht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

unbeschränkt haftende Gesellschafter und Alleineigentümer eines Einzelunternehmens haften mit ihrem gesamten Vermögen, unabhängig ob es sich im Betriebs- oder Privatvermögen befindet.

beschränkt haftende Gesellschafter haften mit der übernommenen Hafteinlage bei Personengesellschaften bzw. den übernommenen Kapitalanteilen bei Aktionären und Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie den Geschäftsanteile von Genossenschafter.

Vertraglich kann eine Nachschusspflicht vereinbart werden.

Die Nachschusspflicht kommt insbesondere im Gesellschaftsrecht und Finanzwesen vor und betrifft allgemein die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung eines Wirtschaftssubjekts, bestimmte nachträglich auftretende Verbindlichkeiten zu begleichen.

Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. [10]


</ref>

https://de.wikipedia.org/wiki/Nachschusspflicht#Gesellschaftsrecht https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/nachschusspflicht-37669

[11] [12] [13]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [14] [15] [16]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [17] [18] [19]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2021;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2021;

Einzelnachweise

  1. Vgl. Lechner ua (2010), S. 247.
  2. § 4 Abs. 1 EStG 1988
  3. Vgl. EStR 2000, Rz. 435f, 437 ff
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  7. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  8. Wikipedia, Stichwort: Nachschusspflicht, abgefragt 6.9.2021.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.

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