Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Begriff (lö)

(zT) ok

eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.

Sie resultieren aus

  • dem Privatrecht oder ergänzen
  • dem öffentlichen Recht (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).

[1] [2] [3] [4]

siehe auch-> Recht (Begriff)

Subjektive Rechte des Privatrechts

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: Subjektives Recht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

erg 

https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht

https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschaftsrecht Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen.[1][2] Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten, oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen. net so wirklich

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, mit dem die Rechtsverhältnisse an Sachen geregelt werden. Zu den Sachen gehören dabei die beweglichen Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Österreich)

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(%C3%96sterreich) Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den „persönlichen Sachenrechte[n], vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist“, befasst (§ 859 ABGB).

Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind etwa das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und das Mietrechtsgesetz (MRG

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf S. 3

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf S. 8f

8. Dingliche Rechte und Forderungsrechte

Diese Unterscheidung ist für das bürgerliche Recht und sein Verständnis von grundlegender Bedeutung. Die Ausgestaltung eines Rechts als dingliches oder Forderungsrecht hat nämlich wichtige Konsequenzen. Insbesondere die Rechtswirkung gegenüber Dritten ist unterschiedlich: Während dingliche Rechte mit sog Drittwirkung ausgestattet und als absolute Rechte gegen jedermann durchsetzbar sind, weil sie auch von jedermann verletzt werden können, wirken Forderungs- oder relative Rechte grundsätzlich bloß inter partes, also nur zwischen den Parteien der jeweiligen Vereinbarung.

Eine gewisse Erweiterung des Schutzes relativer Rechte hat das Konzept der Verletzung oder Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gebracht J Kapitel 11.E.VII., S. 758. Dies gibt auch die Folie: „Relative und absolute Rechte” (J Kapitel 1.A.I.10., S. 9) wieder, indem sie einen Überschneidungsbereich ausweist. Zur Rechtsnatur relativer Rechte auch J A.I.10.

Dingliche Rechte

Die Sachenrechte werden auch dingliche Rechte genannt, weil sie eine unmittelbare Sachherrschaft gewähren. Sie haften unmittelbar an der Sache. Zu ihnen zählt vor allem das Eigentum als dingliches Vollrecht, das von den begrenzten dinglichen Rechten zu unterscheiden ist; vgl die Formulierung der §§ 353, 354 ABGB (Eigentum) mit den §§ 447 ff ABGB: Pfandrecht.

Mehr dazu in J Abbildung 8.3: Gegenüberstellung von Schuld- und Sachenrecht. Vgl auch die Ausführungen in J Kapitel 15.A.I.3., S. 905: Sicherungsmittel.

Herrrschaftsrechte

Dingliche Herrschaftsrechte entziehen bestimmte Rechtsobjekte der rechtlichen Einwirkung anderer Rechtssubjekte und gewähren ihren Trägern eine unmittelbare Einwirkung auf und die ausschließliche „Herrschaft” über ein/e konkrete/s Rechtsobjekt / Sache.

§ 354 ABGB lässt daran keinen Zweifel: „Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen.”

ius in re und ius ad rem

Die dinglichen (Sachen)Rechte gewähren als Herrschaftsrechte ein unmittelbares – dh nicht durch andere Personen vermitteltes – Recht an einer Sache selbst (ius in re); zum Unterschied von den persönlichen, Schuld- oder Forderungsrechten, die nur das Recht beinhalten, von einer anderen Person eine bestimmte Leistung zu verlangen; Recht auf eine Sache: ius ad rem.

BEISPIEL : Eigentum an einem Fahrrad (ius in re) oder Kauf eines Fahrrads ohne Übergabe (ius ad rem). – Diese (auf das gemeine Recht zurückgehende) Unterscheidung bringt das ABGB in § 307 ABGB. – Herrschaftsrechte bestehen nur an Sachen, nicht über Menschen. Auch nicht im Familienrecht; zB im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. 
Forderungsrechte

Die persönlichen oder Forderungsrechte sind schuldrechtliche oder wie sie auch genannt werden – obligatorische Ansprüche.

BEISPIEL : ZB beim Kaufvertrag das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen, und das korrespon-

dierende Recht des Käufers auf Lieferung des Kaufgegenstands.

Forderungsrechte gewähren die Befugnis, vom (obligatorisch) Verpflichteten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (Verhalten) zu verlangen. – Forderungsrechte gewähren aber noch kein unmittelbares Zugriffsrecht auf die – zB zu liefernde – Sache selbst. Das erhält zB der Käufer erst mit der Übergabe der Sache. Eigenmacht ist auch hier verpönt.


eigene Das subjektive Recht ist die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. [5]

Das Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten. https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht

Man teilt die den einzelnen Rechtssubjekten / Personen zustehenden subjektiven Rechte nach verschiedenen (vgl idF die Punkte 7-11), sich zum Teil überschneidenden, Gesichtspunkten ein, nämlich in:[6]

  • Personen- und Sachenrechte → Personen- und Sachenrechte als subjektive Rechte,
  • Dingliche und Forderungsrechte → Dingliche Rechte und Forderungsrechte,
  • Gestaltungsrechte → Gestaltungsrechte,
  • Absolute und relative Rechte → Absolute und relative Rechte sowie
  • Nachgiebiges und zwingendes Recht → Nachgiebiges und zwingendes Recht

Wichtige subjektive Rechte:

abcd [7] [8] [9] [10]

Höchstpersönliches Recht

  • Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht

eigene Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[11]

Beispiele:[12]


[13] [14] [15] [16]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[17] [18] [19] [20]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname


Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

* Recht (Begriffsklärung) bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023; Zu Begriff

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  2. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  4. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.
  5. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  7. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  9. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
  10. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  12. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  15. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  17. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]