Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Begriff (lö)

(zT) ok

eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.

Sie resultieren aus

  • dem Privatrecht oder ergänzen
  • dem öffentlichen Recht (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).

[1] [2] [3] [4]

siehe auch-> Recht (Begriff)

Subjektive Rechte des Privatrechts

Hlf (lö)

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

erg 

https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht

https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschaftsrecht Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen.[1][2] Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten, oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen. net so wirklich

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, mit dem die Rechtsverhältnisse an Sachen geregelt werden. Zu den Sachen gehören dabei die beweglichen Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Österreich)

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(%C3%96sterreich) Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den „persönlichen Sachenrechte[n], vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist“, befasst (§ 859 ABGB).

Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind etwa das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und das Mietrechtsgesetz (MRG

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf S. 3 https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1

eigene Das subjektive Recht ist die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. [5]

Das Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten. https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht

Man teilt die den einzelnen Rechtssubjekten / Personen zustehenden subjektiven Rechte nach verschiedenen (vgl idF die Punkte 7-11), sich zum Teil überschneidenden, Gesichtspunkten ein, nämlich in:[6]

  • Personen- und Sachenrechte → Personen- und Sachenrechte als subjektive Rechte,
  • Dingliche und Forderungsrechte → Dingliche Rechte und Forderungsrechte,
  • Gestaltungsrechte → Gestaltungsrechte,
  • Absolute und relative Rechte → Absolute und relative Rechte sowie
  • Nachgiebiges und zwingendes Recht → Nachgiebiges und zwingendes Recht

Wichtige subjektive Rechte:

abcd [7] [8] [9] [10]


Dingliches und obligatorisches Recht

  • Weiterleitung: Dingliches Recht, Obligatorisches Recht

(zT) ok

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf S. 8f

eigene Ein dingliches Recht ist ein subjektives Recht, das die unmittelbare Sachherrschaft gewährt. Sie wirkt gegen jedermann, sie ist absolut.[11]

Ein obligatorisches Recht (Forderungsrecht) ist ein subjektives Recht, das den Verpflichtetetn zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verlangen. Es ist ein relatives Recht das nur einer bestimmten Person gegenüber wirkt.[12]

Diese Unterscheidung ist für das Zivilrecht und sein Verständnis von grundlegender Bedeutung. [13]

[14] [15] [16] [17]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[18] [19] [20] [21]

Höchstpersönliches Recht

  • Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Höchstpersönliches_Recht

eigene Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[22]

Beispiele:[23]


[24] [25] [26] [27]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[28] [29] [30] [31]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname


Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

* Recht (Begriffsklärung) bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023; Zu Begriff

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  2. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  4. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.
  5. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/4)], abgefragt 4.5.2023.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  7. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  9. Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
  10. Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
  11. Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  13. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  16. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  17. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  18. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
  19. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  21. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  22. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  23. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  24. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  25. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  26. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]