Rechtsträger
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Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Der Begriff Rechtsträger steht für:
- den tatsächlichen Inhaber eines Rechts, vgl. Rechtssubjekt
- Rechtssubjekte, die Aufsicht über andere Rechtsformen ausüben, siehe Träger (öffentliches Recht) ev lö
- Rechtssubjekte, die ein Unternehmen betreiben
Literatur
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2023;
Einzelnachweise
<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]]</s> [[Kategorie:Recht, allgemein]] <s>[[Kategorie:Steuerrecht]]</s> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] <s>[[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>