Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.
Sie resultieren aus
- dem Privatrecht oder
- dem öffentlichen Recht.
siehe auch-> Recht (Begriff), objektives Recht
Subjektive Rechte des Privatrechts
- Weiterleitung: Subjektives Recht, Herrschaftsrecht (Privatrecht)
Das subjektive Recht ist die dem einzelnen Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht (über ein Rechtsobjekt). Es gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, es dient der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. [1]
Das Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten.[2]
Man teilt die den einzelnen Rechtssubjekten zustehenden subjektiven Rechte nach verschiedenen sich zum Teil überschneidenden, Gesichtspunkten ein, nämlich in:[3]
- Personen- und Sachenrechte,
- dingliche und Forderungsrechte,
- Gestaltungsrechte,
- absolute und relative Rechte sowie
- nachgiebiges und zwingendes Recht.
Wichtige subjektive Rechte:
- Eigentum (siehe auch Eigentümer
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit (Servitut)
Ein wichtiger Begriff sind die Herrschaftsrechte, diese räumen dem Inhaber die absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Rechtsobjekt ein.[4]
siehe auch-> Herrschaftsrecht (Begriff)
Dingliches und obligatorisches Recht
- Weiterleitung: Dingliches Recht, Obligatorisches Recht
Ein dingliches Recht ist ein subjektives Recht, das die unmittelbare Sachherrschaft gewährt. Sie wirkt gegen jedermann, sie ist absolut.[5]
Ein obligatorisches Recht (Forderungsrecht) ist ein subjektives Recht, das den Verpflichtetetn zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verlangen. Es ist ein relatives Recht das nur einer bestimmten Person gegenüber wirkt.[6]
Diese Unterscheidung ist für das Zivilrecht und sein Verständnis von grundlegender Bedeutung. [7]
Höchstpersönliches Recht
- Weiterleitung: Höchstpersönliches Recht
Höchstpersönliche Rechte sind subjektive Rechte, die die eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben. Sie stehen nur dem Berechtigten zu und sind in der Übertragung eingeschränkt.[8]
Beispiele:[9]
- öffentliches Recht: zB Grundrechte, Wahlrecht.
- Urheberrecht: Allgemein ist das Urheberrecht nicht übertragbar, sondern kann nur als Nutzungsrecht übertragen werden. Ausnahme bestehen im Erbfall und für Patente, Lizenzen, Marken und Geschmacks- und Gebrauchsmuster. Dabei ist jedoch das Recht der [Erfindernennung] nicht übertragbar.
- Dienstbarkeiten: Einige sind höchstpersönlich, zB: Wohnungsrecht
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
* Recht (Begriffsklärung) bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023; Zu Begriff
- Subjektives Recht bei Wikipedia, abgefragt 4.5.2023;
- Subjektives Recht bei law-experts.at, abgefragt 4.5.2023;
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2023;
Einzelnachweise
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/4, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Subjektives Recht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/4, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Herrschaftsrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/8), abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Höchstpersönliches Recht, abgefragt 4.5.2023..
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung
ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]