Personengesellschaft, Bewertung
Die Bewertung von Personengesellschaften befasst sich mit der Bewertung von Personengesellschaften als Ganzes.
siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung
Durch die Rechtsform der gibt es an sich keine keine unmittelbaren bewertungstechnischen bzw. wertrelevanten Besonderheiten für die Bewertung ganzer Personengesellschaften.[1] Durch die Selbstorganschaft ergeben sich für die Anteilsbewertung von (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern jedoch Unterschiede zur Kapitalgesellschaft.
Häufig werden jedoch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Personengesellschaften geführt, weshalb deren Besonderheiten für die Wertermittlung zu beachten sind.[2]
Das steuerrechtliche Primat von zeitnahen Verkäufen für die Ermittlung des gemeinen Wertes gilt nicht für Personengesellschaften.[3]
Inhaltsverzeichnis
Bewertungsobjekt
siehe auch-> Bewertungsobjekt
Bei Personengesellschaften ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre zumeist deutlich schwieriger als bei Kapitalgesellschaften; die Grenzen sind unklar und verändern sich.[4]
Jahresabschlüsse von Personengesellschaften orientieren sich oft an steuerlichen Überlegungen.[5]
Maßgeblich für den Wert ist die Entnahmemöglichkeit, wie sie sich aus der Gewinnermittlung nach UGB ergibt. Steuerliche Überlegungen betreffen nur die Höhe der Steuer, nicht aber den verteilbaren Gewinn.
Vor Wertermittlung ist der Gegenstand der Bewertung (Bewertungsobjekt) zu bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen. Bei normorientierten Bewertungsanlässen sind die dahinterstehenden Definitionen zu beachten.
Die Bewertung richtet sich nach dem Umfang des zu bewertenden Vermögensobjekts. Handelt es sich beim Sonderbetriebsvermögen um betriebsnotwendiges Vermögen und wird es zB nicht miteingebracht, so müssen fremdübliche Opportunitätskosten (zB Miete) vom Gewinn abgezogen werden. Allfällige Gewinnanteile dafür sind zu berichtigen.
Besonderheiten KMU
- Begrenzter Eignerkreis,
- Eigner mit geschäftsführender Funktion,
- Mitarbeit von Familienmitgliedern im Unternehmen,
- keine eindeutige Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen,
- starke Personenbezogenheit der (künftigen) Erfolgssituation,
- wenig Geschäftsbereiche,
- einfach zu reproduzierendes Geschäftsmodell,
- eingeschränkter Zugang zum Kapitalmarkt,
- einfaches Rechnungswesen und einfache interne Kontrollen, fehlende bzw nicht dokumentierte Planungsrechnung,
- Inäquivalenz zwischen Besteuerung der Personengesellschaft und Besteuerung der Alternativanlage des Aktienportefeuilles,
- Transaktionsbesteuerung bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen.
Haftung
Unbeschränkt haftende Gesellschafter (Offene Gesellschafter, Komplementäre) haften mit dem gesamten Privatvermögen für Schulden des Unternehmens. Die Haftung des Gesellschafters beeinflusst die Bonität eines Unternehmens. Den Gesellschaftern gebührt eine Avalprovision.
Finanzieller Überschuss
Bei der Ermittlung des finanziellen Überschusses sind Besonderheiten zu beachten:
- Berücksichtigung eines Unternehmerlohnes
- Adaptierung für Schlüsselperson
- Avalprovision für Haftung
- Entnahmeplanung
Unternehmerlohn
Hauptartikel-> Unternehmerlohn
Generell sind Tätigkeiten des Inhabers für seine Gesellschaft (Unternehmerlohn) fremdüblich zu entlohnen. Bei der objektivierten Bewertung wird man Über-/Unterzahlungen (soweit dies möglich ist) auf ein Normalmaß reduzieren, da ein fremder Dritter nicht mehr bezahlt. Dafür zugewiesene Tätigkeitsvergütungen sind zu berichtigen.
Schlüsselperson
Hauptartikel-> Schlüsselperson
Infolge der Selbstorganschaft der Personengesellschaft sind diese häufiger als Kapitalgesellschaften personenbezogen, d.h. der Eigentümer arbeitet mit und ist als Schlüsselperson ein entscheidender Wertfaktor.
Ob sich die potenitellen finanziellen Überschüsse nicht übertragen lassen hängen vom Bewertungsanlass, der künftigen Mitarbeit des bisherigen Eigentümers und der Möglichkeit ihn zu ersetzen ab.
Haftung
Hauptartikel-> Haftung
Den unbeschränkt haftende Gesellschaftern gebührt für die Haftung eine Avalprovision, ein allfälliger Vorweggewinn ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Entnahmeplanung
Hauptartikel-> Entnahmeplanung
Maßgeblich für den Unternehmenswert sind die dem Eigentümer zufließenden finanziellen Überschüsse. Bei Personengesellschaften sind die Entnahmen durch eine Finanzplanung zu ermitteln. Dabei sind neben dem Gewinn und dem Finanzbedarf auch die (unternehmensrechtlichen) Kapitalkonten jedes einzelnen Gesellschafters zu beachten.
Steuer
siehe auch-> Steuer, Steuervereinfachung
Da infolge des Transparenzprinzips eine Trennung von Unternehmenssteuer und persönlicher Ertragsteuer nur schwer möglich ist, müssen Vereinfachungen vorgenommen werden.
In der (dt) Bewertungspraxis wird die Ertragsteuer der Personengesellschaft mit 35% angenommen.[7] [8]
In Österreich besteht können vereinfachend Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften behandelt werden.
Diskontierungszins
siehe auch-> Diskontierungszins
Die Rechtsform hat keine Bedeung für den Zinssatz. Ein Zuschlag für die fehlende Börsennotierung wird in der Literatur abgelehnt[9]. Auch die unbeschränkte Haftung hat keine Auswirkung auf den Zins sondern, ist ist als Avalprovision ertragseitig zu berücksichtigen.
Besonderheiten beim Ertragswert- und DCF-Verfahren
Das Ertragswertverfahren auf Basis des Periodenerfolges ist bei Entnahmebeschränkungen nicht anwendbar. Es sollte in solchen Fällen ein DCF-Methode herangezogen werden.
Bei den DCF-Verfahren dürfen Gewinne, die zur Auffüllung negativer Kapitalkonten verwendet werden müssen, nicht in den Free-Cash-Flow (FCF), Total-Cash-Flow (TCF) bzw. Flow-to-Equity (FTE) einfließen. Der Finanzplan ist um eine Entnahmeplanung zu adptieren. Dabei ist auf den einzelnen Gesellschafter und nicht die Gesamtverhältnisse ausschlaggeben.
Besonderheiten nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Hauptartikel-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Probleme bei der Abgrenzung:
- unscharfe Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen im steuerlichen Jahresabschluss,
- die Formvorschriften für Jahresabschlüsse von Personengesellschaften sind weniger streng als bei Kapitalgesellschaften
- in der Regel gibt es keine Prüfpflicht für Personengesellschaften
Verfügungsbeschränkung
Verfügungsbeschränkungen können auf gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruhen. Abschläge werden je nach Rechtsgebiet unterschiedlich beurteilt. Bei gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüchen wird ein Abschlag abgelehnt.[10] Die Verfügungsbeschränkungen beim gemeinen Wert werden in Österreich und Deutschland unterschiedlich ausgelegt.
Literatur
Fachliteratur
- Aschauer (2010);
- Aschauer / Purtscher (2013);
- Mandl (2001);
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020
- Hager: "Bewertungsmethoden – Eine Übersicht", Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Okt. 2024; *)
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.
- ↑ Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.
- ↑ Vgl. Hager (2017), S. 566.
- ↑ Aschauer / Purtscher (2013) , S. 85.
- ↑ Aschauer / Purtscher (2013) , S. 86.
- ↑ Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 84, KFS/BW 1 Rz. 142.
- ↑ Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 434 und die dort angeführten Hinweise auf die Fachgutachten IDW S1 idF 2000, 2005 und 2008.
- ↑ Zur Möglichkeit der Übernahme dieses Steuersatzes in Österreich vgl. Unterlage (Bewertung von Personengesellschaften)Kap. 2.8.
- ↑ Zum Stand der Diskussion siehe Hager (2014a), S. 1129.
- ↑ Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 564 f.