Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Handelsstrategie
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
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erg
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbitrage
https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsstrategie
- Grundstrategien bei allen Handelsarten
Sowohl Warenhandel als auch Finanzwesen nutzen die drei Grundstrategien Arbitrage, Hedging und Spekulation:[15]
Arbitrage ist der Kauf und Verkauf desselben Handelsobjekts zum selben Zeitpunkt. Wegen der Zeitpunkt-Bezogenheit ist die Arbitrage risikolos. Durch Hedging wird ein risikotragendes Finanzprodukt durch ein anderes, mit einer korrespondierenden Risikoposition versehenes Finanzprodukt abgedeckt. Bei der Spekulation liegt zwischen Kauf und Verkauf ein Zeitraum, so dass der in der Zukunft liegende Zeitraum ein Risiko auslöst.
eigene
Eine Handelsstrategie ist in der Betriebswirtschaftslehre und im Handel eine Strategie, die im [[Ware|Warenhandel oder beim Handel mit Finanzprodukten langfristig die Gewinnchancen erhöhen und Verlustgefahren verhindern soll.[1]
Grundstrategien:
- [[Handelsstrategie#
|Arbitrage,
- [[Handelsstrategie#
|Hedging und
- [[Handelsstrategie#
|Spekulation [2] [3] [4] [5] [6]
Bedeutung
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- Synonyme: [[]]
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fe
eigene
Arbitrage
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https://de.wikipedia.org/wiki/Arbitrage Arbitrage (von französisch arbitrage, von lateinisch arbitratus „Gutdünken, freie Wahl, freies Ermessen“) ist in der Wirtschaft die ohne Risiko vorgenommene Ausnutzung von Kurs-, Zins- oder Preisunterschieden zum selben Zeitpunkt an verschiedenen Orten zum Zwecke der Gewinnmitnahme. Gegensatz ist die Spekulation, die diese Unterschiede innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausnutzt und deshalb mit Risiken behaftet ist.
- Allgemeines
Die Arbitrage gehört neben der Spekulation und dem Hedging zu den Handelsstrategien im Finanzmanagement. Zu den Arbitrageobjekten gehören Finanzinstrumente (Forderungen, Verbindlichkeiten), Finanzierungstitel, Wertpapiere (insbesondere Aktien, Anleihen), Devisen, Sorten, Edelmetalle, Derivate oder Handelswaren (Commodities). Anders als bei der Spekulation eignen sich Immobilien und Kunstwerke wegen bestehender Transaktionshemmnisse und/oder mangelnder Markttransparenz nicht für die Arbitrage. Grundstücke können nur durch zeitaufwendige Einschaltung von Notaren und Grundbuchämtern erworben und veräußert werden, was ein entscheidendes Transaktionshemmnis darstellt. Bei Kunstwerken reichen die Markttransparenz und die Marktliquidität für Arbitragezwecke nicht aus.
Ausschließliches Ziel der Arbitrage ist die Gewinnerzielung durch Gewinnmitnahme, ein Interesse an den Arbitrageobjekten besitzt der Arbitrageur[1] nicht. Wegen der Asymmetrie der Geschäfte – Käufer und Verkäufer sind beim Eröffnen und Schließen derselben Risikoposition im Regelfall nicht identisch – gibt es theoretisch nicht immer nur einen Gewinner und einen Verlierer. Unterschiedliche Zeithorizonte (Haltedauern), Richtungsentscheidungen (Long- und Short-Position), Strategien (Arbitrage, Hedge oder Spekulation) machen die Marktteilnehmer und deren Erfolg oder Misserfolg unübersichtlich. Arbitragegeschäfte sind risikolos, da dem Arbitrageur sämtliche Informationen über Kurse, Zinsen oder Preise bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vorliegen und deshalb seine Entscheidungen unter Sicherheit getroffen werden (Informationsgrad: 100 %).
- Arten
Man unterscheidet allgemein zwischen Differenz- und Ausgleichsarbitrage:
Die Differenzarbitrage ist die Kopplung von Kauf- und Verkaufsgeschäften zum selben Zeitpunkt und stellt die Arbitrage im engeren Sinne dar. Eine Differenzarbitrage liegt vor, wenn der Arbitrageur eine bestimmte Aktie an einer Börse kauft (verkauft), um sie zum selben Zeitpunkt an einer anderen Börse zu einem höheren (niedrigeren) Kurs zu verkaufen (kaufen). Auch Leerverkäufe können Bestandteil des Arbitragegeschäfts sein. Dann kann der Leerverkäufer durch den sofortigen Kauf den Leerverkauf glattstellen. Meist werden Arbitrageanreize durch die Existenz räumlich getrennter Teilmärkte geschaffen (Raumarbitrage), die dann Arbitragegewinne ermöglichen, wenn die Marktpreisdifferenz die interlokalen Transaktionskosten (Wertpapierprovisionen, Zinsen, Frachtraten) überschreitet.[2] Die Ausgleichsarbitrage besteht darin, dass von verschiedenen Teilmärkten der günstigste für den angestrebten Abschluss (Kauf oder Verkauf) zum Ausgleich der eigenen Position ausgewählt wird.[3] Ausgleichsarbitrage ist damit lediglich ein Kauf oder Verkauf ohne simultanes Gegengeschäft, der auf dem Teilmarkt mit dem niedrigsten oder höchsten aller bekannten Preise vollzogen wird. Stehen zwei Alternativen zur Verfügung, wählt der Arbitrageur bei der Ausgleichsarbitrage die günstigere Alternative aus. Eine Ausgleichsarbitrage mit Termindevisen liegt etwa dann vor, wenn der Exporteur (Importeur) seine auf Fremdwährung lautende Forderung (Verbindlichkeit) durch einen auf die gleiche Fälligkeit bezogenen Devisenterminverkauf (Devisenterminkauf) mit dem höchsten (niedrigsten) Terminkurs abdeckt.**
Zudem werden in der Fachliteratur im Rahmen der Arbitragefreiheit zwei Arbitrage-Möglichkeiten unterschieden:[12]
Art | Bezeichnung | Bemerkungen |
---|---|---|
Typ I Dominanzarbitrage |
Vorlage:EnS | Arbitrage führt zu einer nicht-negativen Zahlung zu Beginn einer Periode und zu einer nicht-negativen Zahlung am Ende derselben Periode |
Typ II Differenzarbitrage |
Vorlage:EnS | Arbitrage führt zu einer strikt-positiven Zahlung zu Beginn einer Periode und zu einer nicht-negativen Zahlung am Ende derselben Periode |
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbitragefreiheit Die Arbitragefreiheit bezeichnet das Fehlen jeglicher Arbitrage-Möglichkeit auf einem Handelsmarkt. Arbitrage ist ein risikoloses Geschäft, das aus der Ausnutzung von Preis-, Kurs- oder Zinsdifferenzen für gleiche Handelsobjekte zum selben Zeitpunkt auf verschiedenen Teilmärkten einen Gewinn erzielt.[1]
Bei Handelsmärkten mit hoher Transparenz und Liquidität kann angenommen werden, dass sie nahezu arbitragefrei sind.[2] Das bedeutet, dass ein Marktteilnehmer davon ausgehen kann, dass er für ein äquivalentes Produkt auf allen Teilmärkten den gleichen Preis erzielen wird.
Arbitragefreiheit ist in einem vollkommenen Kapitalmarkt eine notwendige – allerdings nicht alleinige – Bedingung für das Marktgleichgewicht.[3]
- Arbitragegeschäfte
Eine Arbitrage-Möglichkeit versetzt den Anleger in die Lage, sichere (risikolose) Gewinne zu erzielen, ohne dass er Finanzmittel einsetzen muss (denn er kauft das Handelsobjekt auf einem Markt und verkauft es zum selben Zeitpunkt auf einem anderen Markt).[4] Marktteilnehmer werden solange Arbitragegeschäfte tätigen, bis die Preis-, Kurs- oder Zinsdifferenzen verschwunden sind – dann liegt Arbitragefreiheit vor. Arbitragefreiheit ist also gegeben, wenn keine Arbitrage (mehr) möglich ist.[5]
Generell sind zwei Arbitrage-Möglichkeiten vorhanden:[6]
- Kapitalmarkttheorie
Stephen Ross entwickelte 1976 die Arbitragepreistheorie (APT) und stellte ein statistisches Arbitrage-Portfolio vor,[10] das optimal risikodiversifiziert ist, keine Transaktionskosten erzeugt und keine Betafaktoren aufweist.[11] Neben der Arbitragefreiheit ging Ross von der Annahme unendlich vieler Handelsobjekte auf einem Kapitalmarkt aus, was eine Annäherung an die Realität erschwert. Er gelangte zu der Erkenntnis, dass es auf gut funktionierenden Märkten keine Arbitragefreiheit (englisch absence of arbitrage, no arbitrage) geben könne.
Im Marktgleichgewicht herrscht Arbitragefreiheit, denn die Übernachfrage nach preiswerten Handelsobjekten und das Überangebot an teuren Handelsobjekten führen zu Preisveränderungen, die erst bei einem Preisausgleich (also Arbitragefreiheit) beendet sind. Handelsobjekte gelten erst dann als äquivalent, wenn sie in jedem denkbaren Umweltzustand zum selben Zahlungsstrom beim Anleger führen,[12] also duplizierbar sind.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbitrage-29775 Bankwesen
1. Begriff: Börsengeschäfte, die Preis-, Kurs- oder Zinsunterschiede zwischen verschiedenen Märkten zum Gegenstand der Gewinnerzielung machen. Volkswirtschaftlich gesehen führen Arbitrage-Prozesse zu einem Ausgleich bestehender Preis-, Kurs- und Zinsdifferenzen zwischen den Teilmärkten und bewirken damit eine einheitliche Preis- und Zinsfeststellung. Mit der zunehmenden Ausbreitung des Computerhandels an der Börse sowie der Vernetzung der Börsenplätze werden die Möglichkeiten für Arbitragegeschäfte immer geringer.
2. Arten bisheriger Arbitragegeschäfte (nach den Wirtschaftsgütern zu unterscheiden): a) Effektenarbitrage (Wertpapierarbitrage): Im Börsenhandel werden unterschiedliche Kurse von demselben Wertpapier an verschiedenen Börsenplätzen (Kursdifferenzen) dadurch Gewinn bringend ausgenutzt, indem an einer Börse dieses Wertpapier billig gekauft und an einer anderen teurer verkauft wird (Differenzarbitrage), bzw. das Papier wird entweder am billigsten Börsenplatz gekauft und dann gehalten, oder ein bereits im Bestand befindliches Papier wird am teuersten Börsenplatz verkauft (Ausgleichsarbitrage).
b) Devisenarbitrage: Gewinnbringende Ausnutzung unterschiedlicher Wechselkurse einer Währung an verschiedenen Devisenplätzen, wobei zwischen Kassa- und Termingeschäften zu unterscheiden ist. Kauf von Devisen am Platz mit den billigsten Kassakursen und Verkauf der Devisen am Platz mit den teuersten Terminkursen wird als Devisen-Differenzarbitrage, Verkauf einer bestehenden Fremdwährungsforderung am teuersten Platz bzw. Erfüllung einer bestehenden Fremdwährungsverbindlichkeit am billigsten Platz wird als Devisen-Ausgleichsarbitrage bezeichnet.
c) Zinsarbitrage: Geschäfte am Geldmarkt, bei denen neben dem Ziel der Liquiditätsversorgung versucht wird, durch Ausnutzung von Zinsdifferenzen an verschiedenen Geldhandelsplätzen einen Zinsgewinn zu erzielen.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18703/arbitrage/ Aktien großer Unternehmen werden oft an mehreren Börsen notiert und gehandelt, oft sogar international. Werden für ein solches Wertpapier an zwei Börsen verschiedene Kurse notiert, so kann ein Wertpapierhändler die Aktien hier zu einem niedrigeren Kurs kaufen und dort zum höheren Kurs wieder verkaufen. Das Ausnützen dieser Kursdifferenz wird Arbitrage genannt.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 1.11.2024;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 1.11.2024;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.11.2024;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 1.11.2024;
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
- Bachl (2018), S. ;
- Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
- Ihlau / Duscha (2019), S. ;
- Mandl / Rabel (1997), S. ;
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
- WPH-Edition (2018), Rz. A ;
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Brutto- oder Nettounternehmenswert, Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Ertragsbegriffe, Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
- Hager: Geldflussrechnung, Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Fiktive Anschaffungskosten, Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung, Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Liquidationswert, Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
- Hager: "Bewertungsmethoden – Eine Übersicht", Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Okt. 2024;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Ermittlung und Bedeutung von Ratings, Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
- Hager: Shareholder Value, Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: Ermittlung des Unternehmerlohns, Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung, Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet, Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: Wozu braucht man Unternehmensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Diskontierungszinssatz – Ein kurzer Überblick, Datei:Zins kurz.pdf, Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024;
Tabellen
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Checkliste Gutachten, Datei:Gutachten Checkliste.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle Ertragswertverfahren, Datei:Ertragswert-muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Berechnungstabelle Svensson-Formel, Datei:Svensson DBB.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle vereinfachtes Ertragswertverfahren, Datei:VEWV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
- Hager: Mustertabelle Wr. Verfahren 1996, Datei:WRV Muster.xlsx, Stand Okt. 2024;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.11.2024;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 1.11.2024;
Einzelnachweise
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Handelsstrategie, abgefragt 1.11.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ Jonathan E. Ingersoll, Theory of Financial Decision Making, 1987, S. 54 f.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 1.11.2024.
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