Personengesellschaft, Anteilsbewertung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. November 2024, 05:19 Uhr
Die Anteilsbewertung einer Personengesellschaft ist ein Spezialfall der Anteilsbewertung.
siehe auch-> Anteilsbewertung, Personengesellschaft
Inhaltsverzeichnis
Bewertungszweck
siehe auch-> Bewertungszweck, Anteilsbewertung
Bei Personengesellschaften sind häufig Besonderheiten der Struktur, ja Ungewöhnlichkeiten der Verhältnisse zu beachten und es stellt sich die Frage, ob ein fremder Dritter dies auch so gestalten würde. Dazu ist anzumerken, dass der objektivierte Wert das Unternehmen bewertet „wie es steht“. Sofern ein fremder Dritter diese Verträge nicht so gestalten würde, so ist abzuklären, ob die konkreten Verträge geändert werden können.
Bewertungsobjekt
siehe auch-> Personengesellschaft, Bewertung
Bewertungsobjekt ist der Anteil an einer Gesellschaft. Der Wert des Gesamtunternehmens kann positiv sein, der Gesellschaftsanteil hingegen negativ. Bei Personengesellschaften können sich Besonderheiten aus dem Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen ergeben.
Haftung
Hauptartikel-> Haftung
Unbeschränkt haftende Gesellschafter (Offene Gesellschafter, Komplementäre) haften mit dem gesamten Privatvermögen für Schulden des Unternehmens. Die Haftung des Gesellschafters beeinflusst die Bonität eines Unternehmens. Den Gesellschaftern gebührt eine Avalprovision.
Berechnung
Hauptartikel-> Anteilsbewertung
Der Anteilswert einer Personengesellschaft lässt sich direkt (aus den Zahlungsströmen) oder indireket (aus dem Unternehmenswert) berechnen.
Finanzieller Überschuss
Herrschaftsrechte
Hauptartikel-> Herrschaftsrechte
Herrschaftsrechte ergeben sich bei der Personengesellschaft nicht aus dem Beteiligungsausmaß, sondern aus der Leitung der Gesellschaft (Selbstorganschaft).
Herrschaftsrechte (Mehrheitszuschläge und Minderheitsabschläge) sind nur bei der indirekten Anteilsbewertung zu beachten. Bei der direkten Methode fließen sie in den Zahlungsstrom direkt ein.[1] Bei der objektivierten Bewertung sind Minderheitsab- oder Mehrheitszuschläge unzulässig.[2]
Bei Personengesellschaften ist die Diskussion um Herrschaftsrechte noch nicht sehr umfangreich. Die Literatur lehnt sie bei Komplementären und Kommanditisten fast durchwegs ab.[3]
finanzielle Ausstattung
Hauptartikel-> finanzielle Ausstattung
Beispiele bei Personengesellschaften:
- Avalprovision für unbeschränkte Haftung
- Beschränkte Haftung
- Vorweggewinne (zB für Geschäftsführung und die Überlassung von Wirtschaftsgütern)
- Besondere Verlustzuweisungen
Tätigkeitsvergütung
siehe auch-> Unternehmerlohn
Tätigkeitsvergütung ist die, im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften vorgesehene, Ersatz für die Tätigkeit des Gesellschafters in der Gesellschaft durch einen Vorweggewinn oder höheren Gewinnanteil.
Generell sind Tätigkeiten des Inhabers für seine Gesellschaft durch einen Unternehmerlohn fremdüblich zu vergüten. Bei der objektivierten Bewertung wird man Über-/Unterzahlungen (soweit dies möglich ist) auf ein Normalmaß reduzieren, da ein fremder Dritter nicht mehr bezahlt.
Die dafür zugewiesenen Vorweggewinne sind dann anzupassen.
Zufluss
siehe auch-> Personengesellschaft, Bewertung
Basis der Unternehmens- und Anteilsbewertung sind die Zuflüsse an den Gesellschafter. Während die Ausschüttung die Basis der Bewertung von Kapitalgesellschaften darstellt, ist für die Personengesellschaft die (potentielle) Entnahme der Gesellschafter maßgeblich.
Der Anteilswert basiert auf dem Zufluss an den Gesellschafter. Bei Personengesellschaften ist dabei die (potentielle) Entnahme der Gesellschafter maßgeblich. Es sind daher Entnahmebeschränkungen zu beachten, insbesondere bei [[Beschränkte Haftung|beschränkt haftenden Gesellschaftern ein negatives Kapitalkonto oder ein Unterschreiten der Hafteinlage.
Steuer
siehe auch-> Steuer, Steuervereinfachung, Personengesellschaft, Bewertung
Da infolge des Transparenzprinzips eine Trennung von Unternehmenssteuer und persönlicher Ertragsteuer nur schwer möglich ist, müssen Vereinfachungen vorgenommen werden.
Diskontierungszins
siehe auch-> Diskontierungszins, Personengesellschaft, Bewertung
Die Rechtsform hat keine Bedeung für den Zinssatz. Ein Zuschlag für die fehlende Börsennotierung wird in der Literatur abgelehnt[4]. Auch die unbeschränkte Haftung hat keine Auswirkung auf den Zins sondern, ist ist als Avalprovision ertragseitig zu berücksichtigen.
Besonderheiten nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Hauptartikel-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
siehe auch-> Personengesellschaft, Bewertung
Das nicht betriebsnotwendige Vermögen ist entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen, das Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen dürfen nicht nach dem Anteil am Vermögen verteilt werden, sondern ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzuordnen.
Das Aufteilungsverhältnis entspricht auch bei Bewertung mit dem Liquidationswert dem Gewinnverteilungsverhältnis, eine Aufteilung entsprechend der Vermögensbeteiligung erfolgt bei Auflösung der Gesellschaft.
Besonderheiten Liquidationswert
Hauptartikel-> Liquidationswert
Bei Ermittlung des Liquidationswertes ist zu beachten, dass die Vermögensbeteiligung von der Erfolgsbeteiligung abweichen kann.
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz. 149 ff
- IDW S1 Rz. 13
- IDW RS HFA 7 (2012)
Fachliteratur
- Bachl (2018), S. 74 f;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 526 ff;
- WPH-Edition (2018), Rz. A 55 ff;
Unterlage(n)
- Hager: "Anteilsbewertung - Personengesellschaften", Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur