Vereinfachte Wertfindung
Kurzinfo!
siehe auch-> Bewertung (Begriff)
Vereinfachte Wertfindungen sollen eine brauchbare Wertermittlung mit akzeptablen Kosten erbringen.[1]
Es gibt keine anerkannten betriebswirtschaftliche Grundsätze. Standardsetter haben aber für ihre Mitglieder Standards zur vereinfachten Wertfindung erlassen. Diese haben außer das Ziel einer Vereinfachung nur wenige Gemeinsamkeiten. Im einzelnen sind dies:
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Eine Unternehmensbewertung entsprechend den Anforderungen eines Fachgutachtens ist mit hohem Arbeitsaufwand verbunden, der bei kleinen Unternehmen oft in keinem Verhältnis zu deren Wert steht. Vereinfachte Wertfindungen sollen eine brauchbare Wertermittlung mit akzeptablen Kosten erbringen.
Grenzen sind den Vereinfachungen in der der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit gezogen. Die Fachgutachten sind der einschlägige Standard: "Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S 1 idealtypisch angeführt. Im Einzelfall reichen evtl weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind."[2]
Die vereinfachte Wertfindung ist jedoch nicht auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkt. Bei Großunternehmen oder schwierigen Sachverhalten werden die Vereinfachungen rasch zu Fehlern führen. Dabei sind insbesondere die fehlende Plausibilisierung der Planung und des Bewertungsergebnisses ein Problem. Informationen nachträglich beizubringen ist immer schwieriger als für sie rechtzeitig vorzusorgen.
Ein Gutachten entsprechend einem einschlägigen Fachgutachten ist der vereinfachten Wertfindung immer überlegen.
Vereinfachungen in KFS/BW1 E5 (2017)
siehe auch-> KFS/BW1 E5 (2017)
Die Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung (nunmehr Fachsenat für Unternehmensbewertung) kam dem Wunsch der Praxis nach, eine Regelung für die vereinfachte Wertfindung zu erlassen und veröffentlichte die "Hinweise zur Erstellung von vereinfachten Wertfindungen" (KFS/BW1 E5) vom 24.1.2017.[3]
Eine abweichende Terminologie soll den (Wertfindungs)Adressaten vor Verwechslungen schützen.
Die wichtigsten Vereinfachungen sind in den folgenden Unterkapiteln dargestellt:
Literatur
- Wirth (2017);
Weblinks
- Download bei KSW, abgefragt 24.2.2024;
Wertfindung
Eine Wertfindung ist die Entsprechung der Bewertung in einer vereinfachten WErtfindung. Dabei steht es dem Gutachter frei Vereinfachungen vorzunehmen. Die anerkannten Bewertungsmethoden sind jedoch zu beachten.
Prinzipien der Wertfindung:[4]
- Die getroffenen Vereinfachungen sind offen zu legen.
- Die Planung wird in der vereinfachten Wertermittlung keiner Plausibilisierung unterzogen.
- Das Ergebnis der Wertfindung wird nicht plausibilisiert.
- Vereinfachte Überleitung von Detailplanungs- in Rentenphase.
- Keine Untersuchung von Insolvenzrisiken.
Bericht
- Weiterleitung:
siehe auch-> Gutachten, Kurzgutachten
Der Bericht ist die schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses einer vereinfachten Wertfindung (nach der Terminologie) von KFS/BW1. Der Bericht stellt ein Kurzgutachten dar.
Übersicht
Gutachten nach KFS/BW 1 | Bericht nach KFS/BW1 E5 (2017) | Anmerkung |
---|---|---|
Auftrag (Rz 152) (schriftlichen Auftrag mit folgendem Mindestinhalt einholen: Auftraggeber, Auftragnehmer, Auftragsbedingungen, Bewertungsobjekt, Bewertungssubjekt, Bewertungsanlass, Bewertungszweck, Funktion des Wirtschaftstreuhänders, Bewertungsstichtag, eventuelle Weitergabebeschränkungen für das Bewertungsgutachten, Hinweis auf die Einholung einer Vollständigkeitserklärung vor Ausfertigung des Bewertungsgutachtens. | Auftrag und Auftragsdurchführung (Rz 10a) | (1), (2) |
Bewertungsobjekt (Rz 152, 155) - Unterlagen (Rz 155) - Planung (Rz 155) |
Kurzdarstellung des Wertfindungsobjektes (Rz 10f) | (4) |
Bewertungssubjekt (Rz 152) | - | (3) |
Bewertungsanlass (Rz 152) | Wertfindungsanlass (Rz 10b) | |
Bewertungszweck (Rz 152) | Wertfindungszweck (Rz 10b) | |
Funktion des Gutachters (Rz 152) | - | (3) |
Bewertungsstichtag (Rz 152) | Wertfindungsstichtag (Rz 10c) | |
- | Erstellungsdatum (Rz 10e) | (1) |
Bewertungsmethode (Rz 155) | angewandte Wertfindungsmethode(n) (Rz 10d) Wertfindungsvorgehen (Rz 10d) Wertfindungsannahmen einschließlich Begründungen (Rz 10 g) Wertrechnungen (Rz 10 h) |
(4) |
betriebsnotwendiges bzw. nicht betriebsnotwendiges Vermögen (Rz 155) | - | (4) |
Bewertungsergebnis (Rz 155) - Plausibilisierung (Rz 155) |
Wertfindungsergebnis (Rz 10 i) |
(1) | für die Nachvollziehbarkeit nicht relevant |
(2) | Auftrag in KFS/BW1 E5 (2017) nicht selbständig definiert. Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Informationen, denen der KFS/BW 1 Rz 152 entsprechen. |
(3) | Sollte sich aus KFS/BW1 E5 (2017) Rz 10a iVm KFS/BW 1 Rz 152 ergeben. |
(4) | KFS/BW 1 bzw. KFS/BW1 E5 (2017) trifft keine Aussage, systematisch betrachtet dürften keine Unterschiede bestehen. |
Sofern die erforderlichen Informationen des Auftrages gem KFS/BW1 E5 (2017) Rz 10a den Bestimmungen der KFS/BW 1 Rz 152 entsprechen, besteht (mit Ausnahme der Plausibilisierungsüberlegungen zu Planung und Bewertungsergebnis) eine weitgehende Übereinstimmung. Die vereinfachte Wertfindung ist zwar keine betriebswirtschaftliche Bewertung, aber eine gute Herangehensweise für eine Schätzung.
Vereinfachungen in BStBK (2014) bzw. IDW (2014)
siehe auch-> Fachgutachten-Unternehmensbewertung
(zT) ok
2014 ergingen gleichlautende Hinweise der (d) Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 13.3. bzw. 5.2.2014. Neben mehreren Klarstellungen zur Bewertung enthalten sie auch Vereinfachungen in der Berichterstattung und somit der Wertfindung. Die Empfehlung gilt für KMU, die nach qualitativen Kriterien abgegrenzt werden.[5]
Rz. 48 BStBK (2014) gestattet unter bestimmten Umständen eine vereinfachte Preisfindung zB auf Basis von Multiplikatoren. Dies ist für steuerliche Zwecke nicht statthaft, da es nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht.
In der Wertfindung auf Basis eines Diskontierungsverfahrens sieht die Empfehlung Vereinfachungen vor. Im Einzelnen sind dies:[6]
- verkürzte Berichterstattung,
- Umfang der Plausibilitätsanalyse der Unternehmensplanung,
- Verwendung von branchentypischen oder marktüblichen Wertparametern,
- anlassbezogene Typisierungen der wertrelevanten Verhältnisse der Eigentümer und
- Hinweise auf für Bewertungszwecke vorgenommene Bereinigungen und Modifikationen der bestehenden vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten.
Sofern Vereinfachungen geltend gemacht wurden, sind diese im Bericht darzustellen.[7]
Weblinks
Literatur
Fachliteratur
- Bachl (2018), S. 79;
Unterlage(n)
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
Folien
- Khinast-Sittenthaler: "Bewertungsgutachten „light“ : Vereinfachte Wertfindungen außerhalb des Standards KFS/BW1", gehalten am 27.9.2016 beim Linde Forum Unternehmensbewertung;
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur