Kapitalschnitt
Kurzinfo!
Der Kapitalschnitt[1] ist eine Kapitalmaßnahme die sich aus einer Kapitalherabsetzung und gleichzeitiger Kapitalerhöhung zusammensetzt.
Art. 77 Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts bestimmt, dass die Vorschriften über das Mindestkapital zu beachten sind, gestattet aber den Mitgliedern Ausnahmen.
In Österreich darf bei der Kapitalherabsetzung das Mindestkapital unterschritten werden, wenn die Kapitalerhöhung (ohne Sacheinlage) dieses wieder auffüllt.
- Das neue Stammeinlagen müssen übernommen sein.
- Die Kapitalerhöhung kann nur durch Bareinlagen erfolgen.
- Auf jede erhöhte Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, wenigstens aber 70 Euro eingezahlt sein.
Der Kapitalschnitt muss bei der GmbH innerhalb von drei[3] bei der AG[4] innerhalb von sechs Monaten beim Firmenbuchgericht gemeldet werden.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Der Kapitalschnitt ist in der Unternehmenskrise eine Sanierungsmaßnahme. Durch die nominellen Kapitalherabsetzung werden die Verluste reduziert und durch die effektiven Kapitalerhöhung wird frisches Eigenkapital zugeführt.
Literatur
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 333, 427 f;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Kapitalschnitt bei Wikipedia, abgefragt 15.2.2025;
- Kapitalschnitt bei Gablers Banklexikon, abgefragt 15.2.2025;
Einzelnachweise
- ↑ In der Schweiz: Harmonika; vgl. Wikipedia, Stichwort: Kapitalschnitt, abgefragt 15.2.2025.
- ↑ § 60 Abs. 1 GmbHG.
- ↑ § 60 Abs. 2 GmbH.
- ↑ § 181 Abs. 2 AktG.