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(Betriebsnotwendiges Kapital (KoRe) (26.1.2025))
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Version vom 27. Januar 2025, 07:02 Uhr

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  • Jahresabschlussanalyse
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Notwendig / betriebsnotwendig (27.1.2025)

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  • Rechnungswesen
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung

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Vermögen
Kapital
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eigene Das Begriffspaar notwendig / betriebsnotwendig im Zusammenhang mit Betriebsvermögen ist verwirrend.


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Kapitalverwässerung (14.1.2025)

neue Seite: Kategorie: * Bewertung immaterielles Vermögen ev * Jahresabschlussanalyse * internationale Rechnungslegung

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https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverw%C3%A4sserung Unter Kapitalverwässerung (auch Verwässerungseffekt) wird in der Betriebswirtschaftslehre und auf dem Aktienmarkt die bei einer Kapitalerhöhung eintretende Vergrößerung des Eigenkapitals verstanden, wenn der Börsenkurs der neuen Aktien unterhalb des Kurses der alten Aktien liegt.

Allgemeines

Kapitalverwässerung gibt es lediglich bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Gesellschaft oder GmbH). Deren Finanzierungstitel (Aktien, Geschäftsanteile, Gewinnschuldverschreibungen, Gratisaktien, Optionsanleihen oder Wandelobligationen) besitzen einen inneren Wert, der bei Kapitalmaßnahmen einer Wertminderung unterliegen kann. Kapitalverwässerung besagt, dass entweder die Zahl der Finanzierungstitel einer Kapitalgesellschaft relativ stärker gestiegen ist als deren Vermögen oder bei einer unveränderten Anzahl und Struktur der Finanzierungstitel das Vermögen gesunken ist.[1] In beiden Fällen ergibt sich eine Wertminderung der Finanztitel.[2]

Im Regelfall werden junge Aktien oberhalb des Börsenkurses alter Aktien angeboten. Umgekehrt erfolgt bei der Kapitalverwässerung die wirtschaftliche Aushöhlung des inneren Werts einer Aktie.[3] Der innere Wert einer Aktie kann sich verringern, wenn es zur Emission von Aktien kommt, also bei nominellen Kapitalerhöhungen, beim Kapitalschnitt, bei der Emission von Gewinnschuldverschreibungen, Gratisaktien, Optionsanleihen oder Wandelanleihen. Bei einem gesetzlichen Bezugsrecht tritt dagegen diese Kapitalverwässerung nicht ein, denn es stellt wirtschaftlich die Entschädigung an den Altaktionär dar, den ansonsten durch die Kapitalerhöhung eine Verwässerung seines Vermögens treffen würde.

Arten

Die Fachliteratur unterscheidet vier Arten der Kapitalverwässerung:[4][5]

  • Die gewöhnliche Kapitalverwässerung tritt ein, wenn ein Aktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung keine jungen Aktien erwerben will oder kann. Hierdurch verringert sich seine Beteiligungsquote.
  • Verwässerung der Aktienkategorie: Werden junge Aktien als Vorzugsaktien ausgegeben, schwächt sich die Rechtsposition der – nicht teilnehmenden – Altaktionäre mit entsprechendem Vermögensnachteil.
  • Strukturelle Verwässerung etwa durch Fusionen oder ähnliche Kapitalumschichtungen.
  • Preisverwässerung (englisch new issuance provision, price-based provision) beschreibt die Emission zusätzlicher Aktien mit einem Emissionskurs, der unterhalb des Ausübungspreises wandelbarer Vorzugsaktien liegt.

Kapitalmaßnahmen oder sonstige organisatorische Einwirkungen auf den Aktienbesitz führen dann zu einer Kapitalverwässerung, wenn sich die Rechtsposition eines Aktionärs verschlechtert und/oder er Vermögensnachteile erleidet.

KapitalerhöhungAllgemein

Aktiengesellschaften können ihr Grundkapital durch Sacheinlage oder Barkapital erhöhen. Dies geschieht aktienrechtlich durch die Ausgabe neuer Aktien. Die neuen Aktionäre werden damit Anteilseigner der Aktiengesellschaft. Der Verwässerungseffekt entsteht dann durch die mittels Kapitalerhöhung – ohne Bezugsrecht – erfolgende Kurssenkung, die dadurch entsteht, dass der Gesellschaft pro junger Aktie weniger an Vermögen zufließt als dem bisherigen Gesellschaftsvermögen pro Aktie im Urteil des Aktienmarktes entsprach. Die Ausgabe von Bezugsrechten dagegen ermöglicht es den Altaktionären, bei einer Kapitalerhöhung mitzuziehen und damit ihren anteilmäßigen Anteil am Unternehmen zu halten. Damit bedeutet die Verwässerung keinen Nachteil für die Altaktionäre. Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, beispielsweise bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage oder zur Bedienung von Mitarbeiteroptionen, bedeutet eine Verwässerung einen Vermögensnachteil für Altaktionäre. Kompensation durch Bezugsrecht

Um dem Verwässerungseffekt entgegenzutreten, sieht das Aktienrecht vor, dass den Altaktionären bei Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 1 AktG zusteht. Wirkung dieses Bezugsrechts ist der so genannte Kompensationseffekt. Die auf den Verwässerungseffekt zurückzuführende Kurssenkung kann gerade durch den Wert des Bezugsrechtes ausgeglichen werden, so dass für die Altaktionäre insgesamt keine Vermögensminderung eintritt. Ausschluss des Bezugsrechtes

Die Aktiengesellschaft kann aber regelmäßig ein Interesse daran haben, Aktien nicht nur den Altaktionären zu überlassen. Gerade bei der Gewinnung neuer Investoren oder der Platzierung an anderen Märkten kommt somit ein Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 AktG in Betracht. Seit dem Urteil des BGH in Sachen Kali & Salz[6] fordert dieser für den Ausschluss die Darlegung eines sachlichen Grundes und prüft den Ausschluss auf dessen Verhältnismäßigkeit. Für kleine Aktiengesellschaften wurde in § 186 Abs. 3 AktG eine Regelung eingeführt, nach welcher der Ausschluss des Bezugsrechts (ohne sachlichen Grund) zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Verwässerungseffekt sei hierbei nur gering, und der Altaktionär könne durch Zukauf am Markt seine Beteiligungsquote halten. Die wiederholte Ausübung innerhalb kurzer Zeiträume ist jedoch problematisch, wenn der Bezugsrechtsausschluss dazu missbraucht wird, Aktionäre planmäßig unter wichtige Beteiligungsquoten (25 % für die Sperrminorität oder 5 % für einen Squeeze-out) zu bringen. § 203 Abs. 1 Satz 1, § 186 Abs. 3 und 4 AktG sehen auch bei genehmigtem Kapital die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses vor. Berechnungsbeispiel für den Verwässerungseffekt („Mischkurs“)

Eine börsennotierte AG plant eine Kapitalerhöhung zum Emissionskurs von 24 Euro/Aktie und einem Bezugsverhältnis von 5:1 (Bezugsrechtsemission). Der Börsenkurs liegt bei 36 Euro/Aktie. Der neue Börsenkurs entspricht dem im Verhältnis 5:1 gewichteten Durchschnitt aus bisherigem Börsenkurs (36) und Emissionskurs (24):

5 ⋅ 36 + 1 ⋅ 24 5 + 1 = 34 {\displaystyle {\frac {5\cdot 36+1\cdot 24}{5+1}}=34}. Der Verwässerungseffekt beläuft sich also auf 36 − 34 = 2 {\displaystyle 36-34=2} Euro/Aktie. Der neue „Mischkurs“ beträgt 34 Euro/Aktie.

Wirtschaftliche Aspekte

Eine Kapitalverwässerung liegt insbesondere bei der Emission von Gratisaktien[8] oder bei einem Kapitalschnitt vor, der die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung darstellt. Gratisaktien werden emittiert, wenn die Aktien zu „schwer“ geworden sind, also wenn der Börsenkurs infolge einer hohen Selbstfinanzierung (Gewinnthesaurierung, die sich in den Gewinnrücklagen zeigt) unverhältnismäßig hoch ist.[9] Eine Kapitalverwässerung liegt hier vor, da lediglich durch Rücklagenauflösung und nicht durch Bareinlage das Grundkapital erhöht wird.

Je stärker beim Kapitalschnitt das Grundkapital herabgesetzt wird, desto höher ist der Anteil, den die Altaktionäre im Vergleich zu den Neuaktionären am Verlust tragen müssen, und umso höher fällt der Verwässerungseffekt aus, den die Altaktionäre im Vergleich zu den Neuaktionären erleiden.[10]

Eine Kapitalverwässerung kann durch Verwässerungsschutz oder unter Umständen durch einen Aktiensplit vermieden werden. Beim Aktiensplit selbst kommt es zu keiner Kapitalverwässerung, weil sich das Grundkapital lediglich auf mehr Aktien verteilt als vorher.[11]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalverwaesserung-40096 ist die Verringerung des Kurswertes der einzelnen Aktie durch Ausgabe von Berichtigungsaktien oder jungen Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Da der Emissionskurs der jungen Aktien i.d.R. unter dem Kurs der alten Aktien liegt, ergibt sich insgesamt ein niedrigerer Durchschnittskurs. Dieser Kursverlust für den Altaktionär wird durch das Bezugsrecht ausgeglichen.

Die Ausgabe von Berichtigungsaktien führt durch den erhöhten Umlauf von Aktien zu Kursverlusten.


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Gutachten Basisseminar 2024 (9.1.2025)

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S. 2

1. Sachverständiger

Vertiefung Bücher: Attlmayr / Walzel von Wiesentreu, § 1, 3, 9, 19; Artikel: Langheinrich / Ryda (2016), S. 11 ff; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachter; JustizOnline, Stichwort: Sachverständige; Hauptverband der Ge- richtssachverständigen;


1.1. Arten

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren treten Sachverständige in verschiedenen Funktionen auf:6 a) Amtssachverständige, b) nichtamtliche Sachverständige, c) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bzw. Wirtschaftsprüfer7 und d) Privatsachverständige.

6 Details vgl.: Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 1, Rz. 1.021 ff. 7 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017.

Zu den unterschiedlichen Tätigkeiten der Gutachter bei der Unternehmensbewertung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 6.

Sachverständige lassen sich in Sachverständigenlisten, die z.B. von den Landesgerichten geführt wer- den, finden.8

8 JustizOnline, Stichwort: Sachverständige, abgefragt 24.9.2024.


S. 3 1.2. Qualifikation des Sachverständigen

Im Bereich des AVG sind folgende Anforderungen für die Sachverständigentätigkeit genannt: a) Fachkunde und persönliche Eignung, b) Fortbildung, c) Unparteilichkeit, d) Vertrauenswürdigkeit, e) Verschwiegenheit und f) Höchstpersönlichkeit.

Zu a, b) Sachverständige definieren sich nach ihrer besonderen Fachkunde oder nach ihrem Erfahrungswissen.9

Dieses Fachkenntnis muss auf dem neuesten Stand der Wissenschaft gehalten werden.10 Dies wird auch für das Steuerrecht gelten.

9 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.047. 10 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.053.

Zu c) Zur Sicherung der Unparteilichkeit haben sich Sachverständige bei Befangenheit ihres Amtes zu enthalten (§ 178 Abs. 1 BAO) oder können von den Parteien deswegen abgelehnt werden (§ 179 Abs. 2).11 Dies ist von der Behörde oder dem Gericht zu überprüfen.12

11 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.055 f. 12 VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014.

Amtssachverständige sind gem. Art 20 B-VG an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Diese Weisungsbefugnis findet nach Auffassung der Höchstgerichte ihre Grenze an der strafrechtlichen Wahrheitspflicht und somit dort, wo die eigentliche inhaltliche Tätigkeit des Gutachten beginnt.13

13 Zellenberg in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 9, Rz. 3.022 mit weiteren Quellen sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014.

Zu d) Wesentlicher Punkt der persönlichen Vertrauenswürdigkeit sind gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse, die z.B. durch die Pragmatisierung gewährleistet ist.14

14 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.057 f.

Zu e) Die Verschwiegenheit ist in § 20 Abs. 3 B-VG und für das Steuerrecht im Besonderen in § 48a BAO geregelt. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie Wirtschaftstreuhänder unterliegen darüber hinaus eigenen strengeren Standesregeln.15

15 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.060.

Zu f) Die Höchstpersönlichkeit gilt für das Ziehen der Schlüsse, für die Erstellung des Befundes darf der Sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen.16

16 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.061.

1.3. Tätigwerden des Sachverständigen

Die häufigste Tätigkeitsart des Sachverständigen ist das Gutachten. Es kann aber vorkommen, dass er zur Sachverhaltsfeststellung nur einen Befund aufstellt. Fachliche Äußerungen können auch in mündlich getätigt werden oder als Aktenvermerk erstellt werden.17 Der Sachverständige kann auch zur mündlichen Verhandlung beigezogen werden,18 ebenso wie zum Augenschein.19

17 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 18. 18 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17. 19 Vgl. § 182 BAO.


S. 4

2. Gutachten im weiteren Sinn

Vertiefung Gesetze / Verordnungen: § 177 BAO; Bücher: Attlmayr / Walzel von Wiesentreu, § Rz. 20, 28 ; Artikel: Hager (2013), S. 357, 360; Langheinrich / Ryda (2015), S. 229 ff; Langheinrich / Ryda (2016), S. 10 ff; Lenneis (2003a); Lenneis (2003b); Pröll (2004); Schimetschek (1975); Unterlage nn veröffentlicht: Wi-Stand; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachten; Wikipedia, Stichwort: Befund (Sachverständiger);

Gutachten: Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.20

Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Allgemein dient das Gutachten der Sachverhaltsfeststellung. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.

In einem Gutachten i.w.S. wird aus dem Befund schlüssig (d.h. unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft) das Gutachten i.e.S. abgeleitet. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.

Gutachten sind Beweismittel, die der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen. 21 Die Rechtsbeurteilung ist aber ausschließlich Sache der Behörde / des Gerichtes („jura novit curia“ – das Gericht kennt das Recht).22 Bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens ist eine juristische Bewertung im Gutachten ohne Bedeutung und stellt keine Befangenheit des Sachverständige dar.23

Wenn die Behörde über eigenes Fachwissen verfügt, braucht sie kein Gutachten einholen.24 Die Anforderungen an Form und Qualität der Schlussfolgerungen entsprechen denen eines Gutachtens.25 Soweit der Steuerpflichtige einwendet, der Behörde seien dabei Fehler unterlaufen, muss er diese konkret nennen.26

Die Abgabenbehörde ist grundsätzlich berechtigt, anstelle eines Sachverständigen eigene fachkundige Bedienstete zu gutachtlicher Stellungnahme heranzuziehen.27

Der Gutachter trifft Aussagen zu einem konkreten Thema (z.B. subjektiver Entscheidungswert), davon abweichende Aussagen (z.B. objektivierter Unternehmenswert) können daraus nicht abgeleitet werden auch haftet er dafür nicht.28

20 Meyers Großes Taschenlexikon (1981), Bd. 9, S. 99. 21 Vgl. z.B. VwGH 7.10.2001, 2000/13/0157 22 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17. 23 Vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0068. 24 VwGH 24.11.1993, 91/13/0199. 25 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 20, Rz. 6.012. 26 Vgl. VwGH 25.10.1995, 93/15/0119. 27 VwGH 18.9.1985, 83/13/0096. 28 OGH 26. 4. 2019, 3 Ob 16/19b.


S. 5

2.1. Arten von Gutachten

Während das Verwaltungsverfahren zahlreiche Arten von Sachverständigen kennt, unterscheidet das Steuerrecht nur zwei Arten von Gutachter.

Im Steuerrecht werden unterschieden:29 a) Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen (§ 177 ff BAO), b) Privatgutachten (§ 166 BAO).

Die Anforderungen an das Gutachten sind dieselben.

29 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 12 ff.

2.2. Anforderungen an ein Gutachten

Der Sachverständige hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben. Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, d.h. er hat die tatsächlichen Grundlagen, auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.30

Welche Erfordernisse Gutachten allgemein erfüllen müssen, damit ihnen eine Beweiskraft zukommt, ist bei Lenneis (2003a) und Lenneis (2003b) vollständigst ausgeführt.

30 Vgl. Ritz / Koran (2021), § 177 Rz. 1.

2.3. Gutachten im Steuerrecht

Als Beweismittel sind die Gutachten von Amtssachverständigen in § 177 ff, die Privatgutachten unter § 166 BAO geregelt.31

Gutachten unterliegen als Beweismittel gem. § 166 BAO der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 3 BAO.32

Die Abgabenbehörde trifft die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO), der Abgabepflichtige ist in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO).33

Mitwirkungspflicht: Gem. § 138 Abs. 1 hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Kann dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Unternehmensbewertungsgutachten per se führen noch nicht zu einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung, diese könnte sich jedoch z.B. durch einen Auslandsachverhalt oder eine abgabenrechtlicher Begünstigung ergeben.34

Kommt die Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, muss die Behörde die tatsächlichen Verhältnisse ohne seine Mitwirkung erforschen (§ 115 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Werden Vorbringen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, ist dieses nicht zwingend unrichtig, es ist der nach zumutbaren wahrscheinlichste Sachverhalt anzunehmen.35

31 Vgl. Ritz / Koran (2021), § 177 Rz. 2. 32 Vgl. z.B. VwGH 20.12.1995, 90/12/0125. 33 Vgl. Joklik-Fürst (2015), S. 394. 34 Zum Begriff vgl. Koller u.a. (2009). 35 Vgl. Joklik-Fürst (2015), S. 396.


S. 6

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 184 BAO zu schätzen.

Grenzen der Offenlegungspflicht ergeben sich aus der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit, Möglichkeit und Notwendigkeit. Nachweisverlangen sind weiters unzulässig, wenn der Nachweis nur unter Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht erbracht werden könnte.36

Viele Variable einer Unternehmensbewertung sind nur dem Steuerpflichtigen zugänglich (z.B. interne Planung). Ohne Mitwirkung stößt die Finanzverwaltung rasch an die Grenzen ihrer Möglichkeiten.

Wird ein Beweismittel, das in einer Sprache abgefasst ist, die nicht Amtssprache der Republik Österreich ist, vorgelegt, dann hat derjenige, der den Beweisantrag stellt, für dessen Übersetzung zu sorgen.37 Bei den Verrechnungspreisen gibt es eine Abweichung in § 10Abs 1 VPDG betreffend der vorzulegenden Dokumente i.S.d. § 3 VPDG.

Sind bestimmte Umstände nur dem Steuerpflichtigen bekannt und er bringt keine tauglichen Angaben zu diesem Beweisthema, ist die Behörde nicht zu weiteren amtswegigen Erhebungen verpflichtet.38

36 Joklik-Fürst (2015), S. 396 mit weiteren Quellen. 37 Vgl. Joklik-Fürst (2019), S. 205. 38 VwGH 17.12.1993, 93/15/0094 u.V.a. E 21.10.1993, 92/15/0002.

2.4. Gutachtensadressat - Verständlichkeit

Das Gutachten wird von der Behörde bzw. dem Gericht (Gutachtenadressat) angefordert, es dient dazu für sie eine Aussage über den Sachverhalt zu treffen. Sie ist aber nicht der Maßstab der Nachvollziehbarkeit. Bezugspunkt der Nachvollziehbarkeit ist der sachkundige Dritte.39

39 Vgl. Bewertungshilfe, Stichwort: Nachvollziehbarkeit, abgefragt 24.9.2024.

2.5. Bestandteile eines Gutachtens

Ein Gutachten i.w.S. besteht: a) Befund b) Gutachten i.e.S.

Für Unternehmensbewertungsgutachten sind daneben erforderlich: a) Vollständigkeitserklärung b) Arbeitspapiere

Bezüglich der Inhalte die in einem Unternehmensbewertungsgutachten enthalten sein müssen vgl. Unterlage (GA-Prüf-Ubw, nn publiziert), Kap. 1.4.

Ein Gutachten sollte folgenden Aufbau aufweisen:40 1. Auftrag, 2. Darstellung wichtiger Grundlagen, 3. Offenlegung der Methodik, 4. Begriffserklärungen der vom Sachverständigen verwendeten Fachbegriffe, 5. Befund, 6. Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen und 7. Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn).

In der Praxis hat sich eine kurze Zusammenfassung bewährt.

40 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17.

2.5.1. Befund

Befund: ist die Feststellung und Beschreibung von Tatsachen.41

41 Langheinrich / Ryda (2016), S. 17.


S. 7

Im Befund müssen alle Grundlagen genannt sein, die für das Gutachten, erforderlich sind. Der Befund muss neben den Tatsachen auch deren Ermittlung offenlegen.42

Kein Gutachten ohne Befund. 

Dies ist die zentrale Formulierung des VwGH im Zusammenhang mit Gutachten43 Ein Gutachten ohne Befund ist mit Beweisverwertungsverbot belegt.44 Der Befund kann bloß aktenmäßig erhoben werden.45

42 Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 28, Rz. 8.012 f. 43 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 28, Rz. 8.012 und die dort angeführte Judikatur. 44 So z.B. VwGH 12.10.1949, 1082/48; 14.10.1991, 90/15/0178 u.V.a. E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714; 8.10.1998, 97/15/0048. 45 Vgl. die Ausführungen in Kap. 2.7.

2.5.2. Gutachten i.e.S.

Gutachten i.e.S. : sind die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt.46

Basierend auf dem Befund erstellt der Gutachter das Gutachten i.e.S., in dem die für die Behörde oder das Gericht maßgeblichen Aussagen enthalten sind.

46 VO Leitner (2022), Fol. 4.

2.5.3. Vollständigkeitserklärung

Bei Unternehmensbewertungen verlangen die einschlägigen Fachgutachten eine Vollständigkeitserklärung. In der Vollständigkeitserklärung bestätigt die Unternehmensleitung, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere, dass die vorgelegten Plandaten den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung (Markt-, Umweltanalyse und Unternehmensentwicklungen) entsprechen, plausibel abgeleitet sind und alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigen.47

Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer48 und dem deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet.

47 Vgl. KFS/BW 1 Rz. 154. 48 Anhang zu KFS/BW 1.

2.5.4. Arbeitspapiere

Die Fachgutachten zur Unternehmensbewertung führen als zusätzliche Bestandteile die Arbeitspapiere des Gutachtens an. Die Arbeitspapiere müssen es einem sachkundigen Dritten ermöglichen, das Bewertungsergebnis nachzuvollziehen und die Auswirkungen der getroffenen Annahmen auf den Unternehmenswert abzuschätzen (intersubjektive Nachprüfbarkeit).49 Aus diesem Grund wird m.E. die Behörde erforderlichenfalls Einsicht in die Arbeitspapiere nehmen können oder zumindest Auszüge daraus verlangen dürfen (z.B. vom Gutachter vorgenommene Plausibilisierungsmaßnahmen). Dabei werden berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen zu beachten sein.

Laut KFS/BW 1 Rz. 153 kommt als zusätzliche Funktion die Dokumentation des Umfangs der geleisteten Arbeiten dazu. Dies hat m.E. nur einen verrechnungstechnischen Hintergrund.

49 IDW S 1 Rz. 174.


S. 8

Zweck:

  • Dokumentation der
  • Ausgangsdaten,
  • erhaltener Informationen,
  • vorgenommenen Berechnungen (z.B. Plausibilisierungen)
  • der geleisteten Arbeit;
  • Nachvollziehbarkeit (sofern Einsicht gewährt wird).
2.6. Prüfung von Gutachten

Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, sich mit einem ihr vorgelegten Gutachten eingehend auseinanderzusetzen, um allenfalls vom Befund der Expertise abweichen zu können.50

Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: 1) Schlüssigkeit d.h. 2) In Übereinstimmung mit den Denkgesetzen, sowie 3) entsprechend dem Stand der Wissenschaft, 4) (intersubjektive) Nachvollziehbarkeit und 5) ohne Bewerterbezogenheit.

Aus dem Parteiengehör ergibt sich, dass Gutachten wie alle Beweismittel dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme vorgelegt wurden.51 Die Beweiskraft eines Gutachtens kann u.a. widerlegt werden durch:

  • Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht;
  • dass es nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht. Dazu muss die Behauptung durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.52

Soweit ein Gutachten dazu dient, die Fehler eines verwendeten Gutachtens aufzuzeigen, fällt es nicht unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.53

Die Behörde muss bei einem Gutachten, das von falschen Prämissen ausgeht, keinen Verbesserungsauftrag geben.54

50 Pröll (2004) unter Verweis auf VwGH 22.2.1993, 92/15/0048. 51 Vgl. Pröll (2004). 52 VwGH 16.10.1986, 85/16/0102. 53 VwGH 26.4.1995, 92/07/0159. 54 VwGH 21. 10. 1999, 94/15/0113.

2.6.1. Schlüssigkeit

Eine Argumentation ist schlüssig, wenn sie logisch, folgerichtig und überzeugend ist.55

55 Vgl. Wiktionary, Stichwort: schlüssig, Duden-online, Stichwort: schlüssig, beide abgefragt 24.9.2024.

2.6.2. Übereinstimmung mit den Denkgesetzen

Die Denkgesetze i.S.d. Philosophie sind Regeln und Logik der Geistesfähigkeit, nach der sich das Denken eines Menschen richtet und ordnet, um überhaupt begriffliche Übereinstimmung zu erkennen.56

56 Vgl. Wiktionary, Stichwort: Denkgesetz, abgefragt 24.9.2024.


S. 9

2.6.3. Stand der Wissenschaft

Stand der Wissenschaft: bezeichnet eine Zusammenfassung der aktuellen Forschungsergebnisse zu einem bestimmten Thema bzw. Forschungsfeld.57

Ein Gutachten hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Bewertungsmethode, aber auch Zinssatzermittlung und andere Variable. Sofern vertraglich ein Abweichen vereinbart wurde, ist dies im Gutachten offenzulegen mit dem Hinweis, dass die gewählte Methode nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Die Unternehmensbewertung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre erfährt laufend Veränderungen, die insbesondere in den letzten Jahren rasend schnell erfolgen. Es wird daher keinem Sachverständigen möglich sein, alle aktuellen Entwicklungen zu überblicken. ME kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert. Dazu wird man aber von den Fachgutachten erwarten müssen, dass sie einigermaßen regelmäßig aktualisiert werden.58

Es bleibt m.E. dem Sachverständigen jedoch unbenommen, eine vom Fachgutachten abweichende Vorgehensweise zu wählen. Dies wird gegebenenfalls zu begründen sein. Außerdem besteht dann das Risiko, dass das Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit der Finanzverwaltung vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.59

Der Gutachter hat Entscheidungen zum Thema Stand der Wissenschaft, soweit sie für die Wertfindung von Relevanz sind offenzulegen.

57 Wikipedia, Stichwort: Stand der Wissenschaft, abgefragt 24.9.2024. 58 Vgl. dazu die berechtigte Kritik des UFS Salzburg 19.8.2003, RV/34-S/03, wonach KFS/BW 1 (1989) für das Jahr 2000 als veraltet anzusehen war. 59 Vgl. Hager (2013), S. 360.

2.6.4. Nachvollziehbarkeit

Intersubjektive Nachvollziehbarkeit: Das Postulat verlangt, dass eine Verkehrswertschätzung jedem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss. 60

Die Abgabenbehörde wird ein Gutachten wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit verwerfen, wenn ihr die einzelnen Schritte zur Ermittlung des Verkehrswertes trotz ausreichender Fachkenntnis nicht verständlich geworden sind. 61

Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S 1 idealtypisch angeführt.62 Im Einzelfall reichen eventuell weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind.

Werden zentrale Punkte der Prognose wie Umsatzplanung (hier insbesondere Planung des Beratungserlöses) und Höhe des angesetzten Unternehmerlohnes nicht nachgewiesen, liegt kein schlüssiger Nachweis vor.63

60 Pröll (2004). 61 Pröll (2004). 62 Vgl. Unterlage (GA-Prüf-Ubw, nn publiziert), Kap. 1.4. 63 VwGH 26.2.2014, 2011/13/0034;


S. 10

2.6.5. Keine Bewerterbezogenheit

Bewerterbezogenheit (Bewerterermessen) bedeutet, dass persönliche Auffassungen des Bewerters in das Gutachten einfließen.64 Sie gilt es zu vermeiden. Wenn sie unvermeidlich ist, muss sie offengelegt werden.

64 Vgl. Moxter (1990), S. 24.

2.6.6. Mehrere Gutachten

Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen.65

Es besteht kein Primat des Amtssachverständigen,66 die Beweiskraft hängt nur vom inneren Wahrheitsgehalt des Gutachten ab.67

65 Vgl. VwGH 18.5.1977, 2378/76 u.V.a. E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953; VwGH 13.8.1991, 90/10/0001. 66 VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014. 67 Langheinrich / Ryda (2016), S. 13 u.V.a. VwGH 15.4.1988, 85/17/0086.

2.7. Gutachten und Augenschein

Gelegentlich wird vorgebracht, dass ein Gutachten ohne Vornahme eines Augenscheines (z.B. Betriebs- oder Gebäudebesichtigung) nicht möglich ist.

Der Augenschein nach § 182 BAO kann von der Behörde vorgenommen werden, er ist somit nicht zwingend. Beweismittel sind nach der Zweckdienlichkeit einzusetzen, d.h. man muss überlegen was kann ich beim Augenschein erkennen, was sich nicht aus anderen Beweismitteln ergibt.

Die Akten des Finanzamtes und die im Verfahren vorgelegte Unterlagen enthalten zahlreiche Informationen zum Gegenstand des Gutachtens, weshalb m.E. ein Augenschein nur notwendig ist, wenn sich besondere Fragen ergeben insbesondere bei Vorbringen die nicht im Akt ersichtlich sind. M.E. nicht zutreffend bescheinigte BFG 21.2.2017, RV/5100647/2011 dem Privatsachverständigen eine höhere Beweiskraft zu, da er sein Gutachten auf Basis eines Augenscheines erstellte.

Beim Augenschein ist zu beachten, dass nur der gegenwärtige Zustand ersichtlich ist (z.B. ein umgestürzter Baum), nicht jedoch wann dieser eingetreten ist (Unwetter heuer oder voriges Jahr).

;2.8. Zuziehen eines externen Gutachters


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S. 2

1. Unternehmensbewertungsgutachten

Vertiefung Richtlinie / Fachgutachten / Empfehlungen: KFS/BW 1 Rz. 152 ff; IDW S 1 Rz. 173 ff; Bücher: Bachl (2018), S. 77 ff; Fleischer / Hüttemann (2015), S. 1046 ff, 1057 ff; Großfeld u.a. (2020), Rz. 1364 ff; Moxter (1990), S. 6, 16; Peemöller (2019), 319 ff; Petersen u.a. (2023), S 633 ff, 1075 ff; Artikel: Bachl (2010); Hager (2013), S. 358 f; Unterlage: Gutachten - Vkw; Unterlage nn veröffentlicht: GA-Prüf-allg; Gutachten-Fehler; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachten;

1.1. Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens

Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Gutachtensadressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen kann.2

Das Unternehmensbewertungsgutachten hat die maßgeblichen Informationen so aufzubereiten, dass ein sachkundiger Dritter als Adressat sie innerhalb angemessener Frist intersubjektiv nachvollziehen kann. Sofern die Erläuterungen für den sachkundigen Dritten nicht ausreichend sind, findet er weitere Informationen in den Arbeitspapieren3.

2 Vgl. IDW S 1 Rz. 175. KFS/BW 1 enthält dazu keine detaillierten Aussagen. 3 Details vgl. Unterlage (GA-Prüf-allg, nn publiziert), Kap. 2.2.D.

1.2. Bewertungsmaßstab und Erfordernis eines Gutachtens

Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Wertbegriffe4, die sich inhaltlich und im Erfordernis eines Gutachtens unterscheiden.

  • Gemeiner Wert5
Nach Judikatur des VwGH ist der gemeine Wert zu schätzen, eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist somit nicht erforderlich, aber vorzuziehen.
  • Verkehrswert6
Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Die UmgrStR 2002 treffen Annahmen, wann ein Gutachten nicht erforderlich ist.7 Der Nachweis ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Anwendungsvoraussetzung.8
  • Teilwert9
Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen10

4 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 1. 5 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 2. 6 Details vgl.: Unterlagen (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 3, Unterlage (Gutachten - Vkw). 7 Details vgl. Hager (2014), S. 199 f und Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 4 f. 8 Hager (2014), S. 199 uVa UmgrStR 2002 Rz. 673. 9 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 4. 10 Vgl. EStR 2000 Rz. 2241 u. 2584.


S. 3

  • Fremdvergleichswert11
Der VwGH traf noch keine Aussage zum Erfordernis einer Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

11 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 4.

1.3. Anforderungen an ein Unternehmensbewertungsgutachten

Was erforderlich ist, damit ein Gutachten den Anforderungen entspricht ergibt sich aus den einschlägigen betriebswirtschaftlichen Vorgaben. Das UmgrStG trifft für den Nachweis des positiven Verkehrswert ergänzende Vorgaben.12

12 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 5 f.

1.4. Inhalt eines Unternehmensbewertungsgutachtens

Die folgende Tabelle beschreibt worauf das Bewertungsgutachten eingehen sollte. In den Fachgutachten finden sich zum Inhalt, den Ausprägungen und Methoden der einzelnen Gutachtensbestandteile ausführliche Hinweise, auf die hier nicht eingegangen werden kann.

Abbildung 1: Bestandteile eines Unternehmensbewertungsgutachtens13 Bestandteil KFS/BW 1 IDW S 1 Kap. Bewertungsobjekt 152, 155 179 1.4.1. - Unterlagen 155 179 1.4.1.1. - Planung 155 177, 179 1.4.1.2. Bewertungssubjekt 152 - 1.4.2. Bewertungsanlass14 152 179 - Bewertungszweck15 152 - Funktion des Gutachters16 152 179 - Bewertungsstichtag 17 152 179 - Bewertungsstandard - - 1.4.3. Bewertungsmethode 155 179 1.4.4. betriebsnotwendiges Vermögen - 179 1.4.5. nicht betriebsnotwendiges Vermögen 155 179 1.4.6 Liquidationswert - - 1.4.7. Bewertungsergebnis 155 177 1.4.8 - Plausibilisierung 155 178

Der Hinweis bei Bordemann in Peemöller (2019), 327 ff richtet sich an den Gutachter und ist deutlich detaillierter. Wertvolle Hinweise über die für die Wertfindung maßgeblichen Aspekte findet sich in der Fragenliste bei Born (2003), S. 217 ff.

13 Eigene Aufstellung. 14 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 4, Unterlage (Bew-Anl), S. 2 ff. 15 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 4 f, Unterlage (Bew-Anl), S. 2 ff. 16 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 5. 17 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 6.

1.4.1. Bewertungsobjekt 18

Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung.

Die Darstellung des aktuellen Rechnungswesens, insbesondere ob laufende Planungen und Plankontrollen vorgenommen werden, ist m.E. ein wesentlicher Punkt für die Nachvollziehbarkeit. Leider ist dies

18 Zum Begriff vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 2 f, Unterlage (Bewertungsobjekt).


S. 4

in den Fachgutachten nicht ausdrücklich angeführt. Weiters sollte m.E. angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.

1.4.1.1. Unterlagen

Zum Bewertungsobjekt gehören auch die Informationen über erhaltene und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten. Auch die Gutachten Dritter hat das Gutachten anzuführen.

Maßgeblich sind nicht nur die verwendeten, sondern auch die erhaltenen Unterlagen, auch wenn sie nicht ins Gutachten eingeflossen sind. ME sollte aus dem Gutachten auch ersichtlich sein, warum bestimmte Unterlagen nicht eingeflossen sind und wie widersprüchliche Unterlagen gewertet wurden.

1.4.1.2. Planung und Planungsplausibilisierung19

Das Gutachten hat auf die Planung, einzugehen. Dabei darf sich die Aussage nicht auf eine bloße Aufzählung der Zahlen beschränken, sondern es ist der Wertfindungsprozess nachvollziehbar darzulegen.

Bezüglich der Unterlagen sind die Ausführungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Planung zu beachten „Durch eine angemessene Dokumentation der Unternehmensplanung mitsamt den Planungsgrundlagen, der Planungsherleitung und -revision wird die Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensplanung ermöglicht. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass die Erstellung und Kontrolle der Planung für einen sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehbar sind. Dazu können auch so genannte Planungsanweisungen und Planungshandbücher sowie der Planungskalender dienen.“21

Ebenso wichtig ist die Plausibilitätsbeurteilung der Planung.22 Dabei darf sich das Gutachten nicht auf allgemeine Floskeln beschränken. Bei der Plausibilität wird zwischen formeller und materieller unterschieden.23

Ein wesentlicher Punkt zur Plausibilitätsbeurteilung ist die Vergangenheitsanalyse.24

19 Zur Vertiefung: vgl. Unterlagen (Planung, nn publiziert) und (Plan-Plausibilisierung, nn publiziert). 20 Details vgl. Unterlage (Planung, nn publiziert), Kap. 3. 21 Vgl. BdU GoP (2022), Kap. 2.3.4. 22 Zur Vertiefung: KFS/BW 1 Rz. 58. 23 Vgl. KFS/BW 1 Rz. 68ff. 24 Näheres siehe KFS/BW 1 Rz. 51 f.

1.4.2. Bewertungssubjekt und Auftraggeber25

Auftraggeber und Bewertungssubjekt müssen nicht übereinstimmen. In KFS/BW 1 Rz. 152 ist daher eine Benennung des Bewertungssubjektes erforderlich, nicht so in IDW S 1 Rz. 179.

25 Zum Begriff vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 3 f; Bewertungshilfe, Stichwort: Auftraggeber, Bewertungssubjekt, beide abgefragt 25.9.2024.

1.4.3. Bewertungsstandard26

Obwohl die Fachgutachten KFS/BW 1 und IDW S 1 in weiten Bereichen übereinstimmen, bestehen doch Unterschiede in einzelnen Punkten.27 Es ist daher der angewendete Standard anzuführen (vgl. IDW S 1 Rz. 179). Auch bei einer Neufassung eines Standards dient dies der leichteren Nachvollziehbarkeit.28

26 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Fachgutachten, abgefragt 25.9.2024. 27 Zu den Unterschieden Ö-D: Mandl / Rabel (2006). 28 Zur Änderung IDW S1 (2005) zum IDW S 1: Aschauer (2007). Zur Änderung KFS/BW 1 (2006) zu KFS/BW 1 (2014); Hager (2014a) .


S. 5

1.4.4. Bewertungsmethode29

Die Bewertungsmethode ist anzuführen und ihre Anwendung zu begründen. Für einige Wertmaßstäbe sind betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden30 erforderlich.

29 Zum Begriff vgl.: Unterlage (Bew-Methoden-kurz, nn publiziert); Bewertungshilfe, Stichwort: Bewertungsverfahren, abgefragt 25.9.2024. 30 Zum Begriff vgl. Unterlage (Bew-Methoden-kurz, nn publiziert) , Kap. 1.1; Bewertungshilfe, Stichwort: Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren, abgefragt 25.9.2024.

1.4.5. Betriebsnotwendiges Vermögen31

Zur Beschreibung des betriebsnotwendiges Vermögens ist erforderlich:32 a) Ableitung der erwarteten Überschüsse (Zukunftserfolg) in der Detailplanungs- , sowie der Extrapolationsphase (Grobplanungs- und die Rentenphase) b) Informationen zum Diskontierungszinssatz: Basiszinssatz, Risikozuschläge, Wachstumsabschläge und c) die Ermittlung des Barwertes.

31 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Betriebsnotwendiges Vermögen, abgefragt 25.9.2024. 32 Vgl. IDW S 1 Rz. 179.

1.4.6. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen33

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu bewerten. Das Gutachten hat auf mögliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzugehen.

33 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, abgefragt 25.9.2024.

1.4.7 Liquidationswert34

Der Liquidationswert ist nicht in KFS/BW 1 Rz. 152, 155 bzw. IDW S 1 Rz. 177, 179 angeführt. Aber als Mindestwert maßgeblich, sollte daher im Sinne einer Nachvollziehbarkeit angeführt werden.

34 Zum Begriff vgl.: Unterlage (Liquidationswert); Bewertungshilfe, Stichwort: Liquidationswert, abgefragt 25.9.2024.

1.4.8. Bewertungsergebnis und Plausibilisierung35

Das Bewertungsergebnis ist anzuführen und zu plausibilisieren.

Betriebswirtschaftlich lässt sich ein Unternehmenswert nicht „punktgenau“ festlegen. Eine „mathematisch genaue“ Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.36 Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.37

Der Gutachter muss sich für steuerliche Zwecke auf einen Punktwert festlegen, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.38 Das Bewertungsergebnis ist zu plausibilisieren.

Möglichkeiten zur Ergebnisplausibilisierung:39

  • Börsenkurse,
  • Transaktionspreise
  • Multiplikatoren.

Das neue Fachgutachten KFS/BW 1 v. 26.3.2014 legt großen Wert auf die Plausibilisierung.

35 Zu den Begriffen vgl.: Hager (2017), S. 112. 36 Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate. 37 Vgl. Hager (2017), S. 112. 38 Vgl. Hager (2017), S. 112. 39 Vgl, Hager (2014),S. 1125.


S. 6

1.5. Grundprinzipien der Unternehmensbewertung 40

Die maßgeblichen Prinzipien sind betriebswirtschaftlicher Natur, für den Verkehrswert sind in UmgrStR 2002 Rz. 672 ff Prinzipien vorgeben.

Die Grundprinzipien sind z.B. im Kapitel 3 des KFS/BW 1 dargestellt. Sie dienen dazu, eine objektivierte, jederzeit nachvollziehbare, ausreichend dokumentierte und in sich methodisch schlüssige Wertfindung zu garantieren. Sie sind von der Vereinfachung der UmgrStR 2002 Rz. 673 nicht erfasst.

Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann m.E. dazu führen, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar ist.

2. Vereinfachungen der Unternehmensbewertung

Vertiefung Richtlinie / Fachgutachten / Empfehlungen: UmgrStR 2002 Rz. 673; KFS/BW1 E5 (2017); BStBK (2014); Bücher: Bachl (2018), S. 79 f; Unterlage: Gutachten-vereinfacht; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Vereinfachte Wertfindung;

2.1. Betriebswirtschaftliche Vereinfachungen

Kurzgutachten: ist ein Gutachten oder eine Bewertungsentscheidung, die hinter dem zurückbleibt, was ein formal lege artis erstelltes „Vollgutachten“ ausmacht.41

Eine Unternehmensbewertung, entsprechend den Anforderungen eines Fachgutachtens, ist mit hohem Arbeitsaufwand verbunden, der bei KMU oft in keinem Verhältnis zum Wert steht. Vereinfachte Wertfindungen sollen eine brauchbare Wertermittlung zu akzeptablen Kosten erbringen.

Die vereinfachte Wertfindung kann basieren auf den Empfehlungen:42

  • Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung: „Hinweise zur Erstellung von vereinfachten Wertfindungen“ (KFS/BW1 E5) vom 24.1.2017;
  • Bundessteuerberaterkammer und IDW: „Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen“ vom 13.3.2014

Nach KFS/BW1 E5 (2017) Rz 4 ist eine vereinfachte Wertfindungen für das Steuerrecht nicht geeignet. Generell kann ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung43 dazu führen, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar ist.44

40 Zur Vertiefung: Unterlagen (Äquivalenz), (Grundsätze), (Gutachten - Vkw), S. 5 f. 41 Bydlinski (2018), S. 271. 42 Details vgl.: Unterlage (Gutachten-vereinfacht), S. 3 ff. 43 Vgl. Kap. 1.5. 44 Z.B Bei Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem Stichtag liegen, ist das Gutachten nicht verwertbar (OLG Stuttgart v. 1. 10. 2003 – 4-W-34/93, AG 2004, S. 43; zitiert bei Wollny (2018), S. 185).

2.2. Steuerrechtliche Vereinfachungen

Der positive Verkehrswert ist eine Anwendungsvoraussetzung für Art III–V UmgrStG. Nicht immer muss ein Gutachten erstellt werden. Die UmgrStR 2002 Rz 674 f sehen Ausnahmen von der Nachweispflicht vor. UmgrStR 2002 Rz. 676 führt an was gegen einen positiven Verkehrswert spricht.45

45 Details vgl.: Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 4 f.


S. 7

Laut UmgrStR 2002 Rz. 683 hat das Gutachten den Mindesterfordernissen des Fachgutachtens KFS/BW 1 zu entsprechen. Laut UmgrStR 2002 Rz. 673 sind im Einzelfall Gutachten, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, zulässig, wenn sie eine entsprechende Nachweiskraft besitzen. M.E. darf diese Vereinfachung nicht dazu führen, dass die Schlüssigkeit und objektive Nachvollziehbarkeit darunter leiden.

2.3. Unzulässige Vereinfachungen

Zwei typische Fehler sein abschließend angeführt:

  • Vorlage einer Excel-Tabelle ohne Erläuterung: Das Gutachten ist nicht nachvollziehbar, die Wertermittlung kann nur gemutmaßt werden.
  • Verwendung eines Impairment-Testes46 für steuerliche Zwecke: Die Wertansätze zwischen Steuerrecht, UBG einerseits und IFRS-Bilanzierung andererseits weichen in zahlreichen Punkten voneinander ab, weshalb ein Impairment-Test insbesondere nicht als Nachweis einer Teilwertabschreibung geeignet ist.

46 In der Folgebewertung von IFRS-Bilanzen muss in bestimmten Fällen die Werthaltigkeit überprüft werden.

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Opportunitätskosten (2.1.2025)

Opportunitätskosten in Zitaten mit Zusatzkosten verwechselt. neue Seite / ergänzen: Kategorie:

  • Bewertung immaterielles Vermögen
  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft
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Preisnachlass (2.1.2025)

==== Preisnachlass ==== erledigt

===== Rabatt ===== </s>

===== Skonto =====

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Erlös

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Erlösminderung
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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erloesschmaelerungen-36250 1. Begriff: Minderung der erzielten Erlöse (Bruttoerlöse) durch Erlösberichtigungen (z.B. Boni), Erlösminderungen (z.B. Rabatte, Skonti) und Erlöskorrekturen (z.B. Korrektur von Berechnungsfehlern); es ergibt sich der Nettoerlös. Als Erlösschmälerung gilt auch ein Preisnachlass aufgrund einer Mängelrüge oder zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen (Garantie).

2. Buchung: Sofern die Erlösschmälerung nicht direkt den Netto-Umsatzerlös verringert und somit die Rechnung unmittelbar vom geringeren Nettowert ausgehend erstellt wird (z.B. beim Sofortrabatt, der direkt runtergerechnet wird und daher nicht auf den Konten erscheint), geschieht die Buchung der Erlösschmälerungen i.d.R. gesondert auf Unterkonten zu den Erlöskonten, je nach Kontenrahmen verschieden.

3. Umsatzsteuer: Erlösschmälerungen mindern umsatzsteuerlich das steuerpflichtige Entgelt, d.h. die Umsatzsteuer ist entsprechend herabzusetzen, wenn ursprünglich ein höherer Erlösbetrag der Besteuerung zugrunde gelegt worden war. Der Unternehmer hat die seinem Abnehmer erteilte Rechnung entsprechend zu berichtigen. Der Abnehmer hat die von ihm gezogene Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.


BH-Skriptum Zu den Erlösschmälerungen gehören: a) Skonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, nachträgliche Bonifikationen, Treueprämien, rückgewährte Entgelte für Retourwaren und Mängel, Preisdifferenzen.3 b) Zuweisungen zu Rückstellungen für Preisnachlässe oder Warenrückvergütungen sind ebenfalls von den Umsatzerlösen abzusetzen. c) Soweit derartige Nachlässe und Abzüge frühere Perioden betreffen, können sie analog zu den aperiodischen Umsätzen dann von den Umsätzen abgezogen werden, wenn diese Vorgangsweise laufend zur Anwendung kommt. Andernfalls erfolgt der Ausweis unter "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Ein besonderes Problem bilden umsatzabhängige Verbrauchssteuern (z.B. Mineralölsteuer). Eine Saldierung mit dem Umsatzerlös ist mangels Eigenschaft als Erlösschmälerung nicht möglich, ein Ausweis unter der Post 8 a (Steuern) würde die Umsatz- und Aufwandslage verzerren. Ein Ausweg besteht in der offenen Absetzung dieser Steuern von den Umsatzerlösen. Skonto:4 ist der prozentuelle Nachlaß vom Zielkaufpreis entsprechend der Zahlungsbedingungen auf den Rechnungsbetrag bei Bezahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird.

Rabatte:5 sind Preisreduktionen, die ausgehend von einem Grundpreis bei Zutreffen bestimmter Bedingungen gewährt werden.

An Dritte geleistete Vetriebssonderkosten wie Provisionen und Lizenzen sind unter 8 b (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen. Gem. § 237 Z. 9 sind bei großen Kapitalgesellschaften6 die Inlands- und Auslandsumsätze im Anhang gesondert anzugeben. In gleicher Weise sind die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich untereinander erheblich unterscheiden, aufzugliedern. Die Angabe kann unterbleiben, wenn dem Unternehmen oder einem assoziierten bzw. verbundenen Unternehmen dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werden würde. Beispiel: Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein einziger österreichischer Erzeuger eines bestimmten Produktes seine Umsätze nach Inland und Ausland aufgliedern müßte und die ausländische Konkurrenz aus der Umsatzhöhe den Marktanteil des Unternehmens in Österreich errechnen könnte

3 Soweit derartige Nachlässe und Abzüge frühere Perioden betreffen, können sie nur dann von den Umsätzen abgezogen werden, wenn diese Vorgangsweise laufend zur Anwendung kommt. Anderenfalls erfolgt der Ausweis unter "Sonstige Aufwendungen". 4 Gablers Wirtschaftslexikon, Band 5, S 1254 5 Scheuch, Internationales Marketing, S 379; bezüglich der Arten des Rabattes siehe Skriptum Internationales Marketing, S 50. 6 vgl. 9.1. (Größenklassen)


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Bonus (Begriff)

erledigt

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Finanzplan (1.1.2025)

neue Seite / ergänzen: Kategorie: * Bewertung immaterielles Vermögen

  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen

* Recht, allgemein

  • Steuerrecht

ev* Unternehmensbewertung * Unternehmensrecht

  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft

fe Link:

  • Finanzplan: (Personengesellschaft, Bewertung, Liquidität, Gewinnverwendung)
  • Finanzplanung: (Free-Cash-Flow, Mehrphasenmodell, Bilanz, Ertrag, Finanzierungspolitik)
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Hauptartikel-> [[]]
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siehe auch-> Geldflussrechnung -->

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzplan Der Finanzplan ist das Ergebnis der Finanzplanung von Wirtschaftssubjekten.

Allgemeines

Als Wirtschaftssubjekte kommen Unternehmen (Unternehmensfinanzplanung), die öffentliche Verwaltung (Finanzplanungsrat, Haushaltsplan) oder Privathaushalte (private Finanzplanung) in Frage. Ein Finanzplan enthält planerische, also die Zukunft betreffende Angaben über die Finanzen. Wie jede Planung ist auch der Finanzplan mit Ungewissheiten verbunden, ob und inwieweit die erwarteten Plangrößen auch eintreffen. Da eine sichere Prognose der Plandaten undenkbar ist, können auch die im Finanzplan niedergelegten Erwartungen niemals völlig gewiss sein.[1] Der Finanzplan kann deshalb kein „Allheilmittel gegen finanzielle Überraschungen sein“.[2]

Arten

Unterschieden werden kann im Hinblick auf den Planungshorizont zwischen kurzfristigem (bis 1 Jahr), mittelfristigem (über 1 Jahr) und langfristigem (über 2 bis 5 Jahre) Finanzplan.[3] Der kurzfristige Finanzplan wird als Liquiditätsplan bezeichnet. Je länger der Planungshorizont ist, desto unvorhersehbarer werden die zukünftigen Ereignisse und desto schwieriger wird die Schätzbarkeit von deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. Geringe Eintrittswahrscheinlichkeiten wie Worst Case oder Black Swan-Risiken bleiben in der Planung unberücksichtigt.

Unternehmen

Der Finanzplan umfasst sämtliche erwarteten Zahlungsströme (Einzahlungen beispielsweise aus Umsatzerlösen und Auszahlungen aus Kosten wie Personalkosten oder Materialkosten) und berechnet daraus den Cashflow sowie den Kapitalbedarf. Letzterer wiederum unterteilt sich in Eigenkapital und Fremdkapital. So legt der Finanzplan offen, ob künftig eine Kapitalerhöhung oder die Aufnahme von Fremdfinanzierungen erforderlich wird. Stetige Gewinne können zu einem Liquiditätsüberschuss führen, der einen Vermögenszuwachs zur Folge hat. Wird dagegen keine Kostendeckung erreicht, so wird die Gewinnschwelle unterschritten, was zu einem Liquiditätsdefizit führt und Kapitalbedarf auslöst. Rest blödsinn

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzplan-34199

Ausführliche Definition im Online-Lexikon Inhaltsverzeichnis

   Finanzwissenschaft
   Betriebliche Finanzplanung

Finanzwissenschaft

von einer Gebietskörperschaft verfasste Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für einen längeren, überschaubaren Zeitraum. Der Finanzplan besitzt als bloße Exekutivplanung im Gegensatz zu dem als Gesetz verabschiedeten Haushaltsplan keine Rechtsverbindlichkeit.

Der Finanzplan des Bundes informiert über die mittelfristige Finanzplanung des Bundes und gibt damit den Rahmen vor, an dem sich die finanzwirksamen Entscheidungen auszurichten haben.

Vgl. auch mehrjährige Finanzplanung, Haushaltsfunktionen. Betriebliche Finanzplanung

zukunftsbezogene Rechnung, die für einen Planungszeitraum Ein- und Auszahlungen für jede Periode (Tag, Woche, Monat, Quartal, Jahr) gegenüberstellt.

Erstellung: Sie folgt dem Bruttoprinzip: Ein- und Auszahlungen sind unsaldiert auszuweisen. Weiterhin gelten der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Termingenauigkeit und der Grundsatz der Betragsgenauigkeit.

Bedeutung: Der Finanzplan ist ein Instrument der operativen Finanzplanung und dient daher vorrangig der Liquiditätsplanung (Liquidität).

Vgl. auch Zahlungsplan.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsplan-49944

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

wichtiger Teilplan im Rahmen der Finanzplanung, enthält alle Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) nach Wert und Fälligkeit, die aus den Daten aller betrieblichen Teilpläne oder aus anderen Betriebsunterlagen abgeleitet werden.

Vgl. auch Finanzplan.


https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19330/finanzplan/ enthält den zukünftig benötigten Kapitalbedarf (Ausgaben) und die dazu erwarteten Einnahmen bezogen auf einen Monat, ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein Jahr. Mithilfe der Übersicht lässt sich ein möglicher Finanzierungsbedarf planen unter Berücksichtigung jederzeitiger Interner Link: Liquidität (siehe dort).

https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzplanung Unter Finanzplanung (englisch financial planning) versteht man den Einsatz von Prognosemethoden zur Erstellung eines Finanzplanes für Unternehmen, öffentliche Haushalte oder Privathaushalte und dessen Umsetzungskontrolle.

Unternehmerische Finanzplanung

Ausgangspunkt der Finanzplanung anderer Wirtschaftssubjekte ist die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelte unternehmerische Finanzplanung. Sie befasst sich mit erwarteten Zahlungsströmen und Kapitalstrukturen, die sich in künftigen Jahresabschlüssen niederschlagen werden.

Arten

Nach der Länge des Planungshorizonts unterscheidet man zwischen kurz-, mittel- und langfristiger Finanzplanung. Bei der zeitlichen Dauer der Planungshorizonte ist zu bedenken, dass diese je nach Wirtschaftszweig variieren kann. In zyklischen Branchen (etwa Telekommunikation) gibt es kürzere Planungshorizonte als in weniger zyklischen Branchen (Energieversorger).[6] Die kurzfristige Finanzplanung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Monat, die mittelfristige über ein bis zwei Jahre und die langfristige Finanzplanung deckt einen Planungshorizont von drei, fünf oder zehn Jahren ab.[7] Die kurzfristige Finanzplanung befasst sich insbesondere mit der Liquiditätsplanung (Cash Management), die mittelfristige berücksichtigt bereits geplante Investitionen und ihre Finanzierung, die langfristige Finanzplanung hat das Unternehmen in seiner langfristigen Strategie zu begleiten.[8] Entsprechend kann der Planungszeitraum unterteilt werden in operativ (maximal 1 Jahr), taktisch (2–5 Jahre) und strategisch (5 Jahre und darüber hinaus).[9]

Im Hinblick auf das planende Wirtschaftssubjekt gibt es Finanzplanung in Unternehmen, öffentlichen Haushalten und Privathaushalten. Die Finanzplanung bei öffentlichen und privaten Haushalten unterscheidet sich grundlegend von der unternehmerischen Finanzplanung, kann jedoch deren Planungsmethoden und -verfahren modifiziert anwenden.

Instrumente

Wichtige Instrumente der Finanzplanung sind Kapitalflussrechnung (Cashflow-Planung), Planbilanz, Plan-Erfolgsrechnung, Investitionsplanung und Finanzierungsplan. Die retrospektive Kapitalflussrechnung ermittelt zunächst die Veränderungen von Bilanzpositionen zwischen zwei Bilanzstichtagen, während die prospektive eine Vorschau auf erwartete Positionsveränderungen darstellt. In der Plan-Erfolgsrechnung werden die erwarteten Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt, ihre Differenz ist der erwartete Unternehmenserfolg (EBITDA). Die Investitions- und Finanzierungsplanung geht als Teilplan in die Finanzplanung ein und berücksichtigt im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen geplanter Investitionen. Die größte zeitliche Reichweite besitzt die Bilanzstrukturplanung, deren Aufgabe in der langfristigen Überwachung von Vermögen, Eigenkapital und Schulden besteht.

Phasen der Finanzplanung

Blödsinn

   (rückwärtsgerichtete) Finanzanalyse des Ist-Zustandes
   Soll- und Ist-Analyse
   Finanzprognose
   Planung der alternativen Möglichkeiten zur Finanzbeschaffung
   Planausgleich
   Kontrolle der Planvorgaben (Finanz- und Liquiditätskontrolle)
   Planrevision
Staatliche Finanzplanung

Die staatliche Finanzplanung ist Teil der öffentlichen Finanzen. Die Aufgabe der Koordinierung der Finanzplanung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden oblag dem Finanzplanungsrat, an dessen Stelle im April 2010 der Stabilitätsrat getreten ist. Er übernimmt gemäß Art. 109a GG die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen und die Aufgaben des ehemaligen Finanzplanungsrats. Haushaltsplan → Hauptartikel: Haushaltsplan

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzplanung-32228 Finanzplanung von Unternehmungen

1. Begriff: Prozess der zielgerichteten, d.h. an definierten Liquiditäts-, Rentabilitäts- und Risikozielen (Liquidität, Rentabilität) ausgerichteten Gestaltung zukünftiger Finanzentscheidungen.

2. Einordnung: Teilgebiet der Unternehmensplanung. Einerseits basiert die Finanzplanung auf betrieblichen Teilplänen, bes. auf Absatz- und Produktionsplänen; andererseits beeinflusst die Finanzierung die übrigen betrieblichen Teilpläne. Aufgrund dieser Interdependenzen gilt die Finanzplanung nur integriert im Gesamtplanungsprozess als durchführbar (integrierte Finanzplanung).

3. Aufgaben: (1) Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs; (2) Bestimmung von Art, Höhe und Zeitpunkt von Finanzierungsmaßnahmen.

4. Arten: (1) Strategische Finanzplanung: Festlegung der Rahmendaten für Finanzentscheidungen; an Rentabilitäts- und Risikozielen orientiert. (2) Operative Finanzplanung: Detailentscheidungen innerhalb der durch die strategische Finanzplanung festgelegten Rahmendaten; an Liquiditätszielen orientiert. Konkretisierung der operativen Finanzplanung im Finanzplan.

Finanzplanung öffentlicher Haushalte

(Bund, Länder und Kommunen): Haushaltsplan, mehrjährige Finanzplanung.

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Annuität (23.12.2024)

Annuität

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Endwert

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Terminal Value
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Der Terminal Value bezeichnet:

siehe auch-> Mehrphasenmodell, Unternehmensplanung

Literatur
Unterlage

siehe auch -> Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole

Weblinks

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Endwert

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https://de.wikipedia.org/wiki/Endwert Der Endwert ist ein grundlegender Begriff aus der klassischen Finanzmathematik.

Hintergründe

Der Endwert von Einzahlungen und Auszahlungen ist der Wert, der sich durch Aufzinsung ergibt. Mit seiner Hilfe kann festgestellt werden, welchen Wert eine oder mehrere während einer Betrachtungsperiode geleisteten Zahlungen am Ende haben. Das Gegenteil vom Endwert ist der Barwert. Somit beschreibt der Endwert von Ein- und Auszahlungen den Betrag, welchen der Investor bei der Durchführung der Investition am Ende ( t = T {\displaystyle t=T}) zur Verfügung hat.

Bei einmaliger Zahlung ergibt sich der Endwert durch Multiplikation des Zeitwerts mit dem Aufzinsungsfaktor, der aus finanzmathematischen Tabellen entnommen werden kann.

Bei mehrmaligen gleich hohen Zahlungen am Ende jedes Jahres der Betrachtungsperiode ergibt sich der Barwert richtig Endwert durch Multiplikation des Zeitwerts der Zahlung mit dem Endwertfaktor, der aus finanzmathematischen Tabellen entnommen werden kann.

Eines der meist angewandten Modelle zur Berechnung des Endwerts ist das Gordon Growth Model. Blödsinn

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/endwert-53799 Ausführliche Definition im Online-Lexikon

1. Begriff: zukünftiger Wert von Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. Der Endwert ist der Wert einer Zahlung, die für n Jahre zum Zinssatz i angelegt worden ist.

2. Bedeutung: Der Endwert umfasst den Betrag der ursprünglichen Zahlung zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen (z.B. bei Geldanlage auf einem Sparkonto).

https://support.microsoft.com/de-de/office/zw-funktion-2eef9f44-a084-4c61-bdd8-4fe4bb1b71b3

eigene Der Endwert [math]K_n[/math] ist der Wert den ein Anfangskapital [math]K_0[/math] oder eine Rate [math]R[/math] am Ende der Laufzeit [math]n[/math] annimmt. *) Der Endwert ist ein wichtiger Begriff der Finanzmathematik.

Literatur

Weblinks


= Endwertfaktor =
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Barwertfaktor
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CAPEX - OPEX (16.12.2024)

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  • Bewertung immaterielles Vermögen
  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
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https://de.wikipedia.org/wiki/Investitionsausgaben Investitionsausgaben (auch CAPEX, für englisch capital expenditure; umgangssprachlich auch "Investitionskosten") werden die bei einer Investition getätigten Ausgaben für längerfristige Anlagegüter genannt, beispielsweise für neue Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeugpark, Immobilien oder Maschinen. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben stehen die Aufwendungen für den operativen Geschäftsbetrieb, die Betriebskosten (auch OPEX genannt, für englisch operational expenditure). CAPEX und OPEX zusammen ergeben die TOTEX (für englisch total expenditure).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/capex-52700 Abk. für engl. capital expenditures; mit den CAPEX oder auch CapEx werden Investitionsausgaben für längerfristige Anlagegüter bezeichnet, wie bspw. Maschinen, Gebäude, aber auch die Erstausrüstung, Ersatzteile, Rechnersysteme etc. Der CAPEX ist ein wichtiger Kennwert der Bilanz. Mit den CAPEX-Kosten erhöhen sich die bilanzierten Aktiva, die langfristig abgeschrieben werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/opex-52701 Abk. für engl. operational expenditures. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben unter denen man längerfristige Anlagegüter fasst, beziehen sich die Betriebsausgaben auf die laufenden Ausgaben für einen funktionierenden operativen Geschäftsbetrieb. Unter die OPEX subsummiert man deshalb die Kosten für Rohstoffe, Betriebsstoffe, Personal, Leasing, Energie etc. Sie werden in voller Höhe bilanziert.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/totex-52702 Abk. für engl. total expenditures. Die Gesamtkosten eines Unternehmens ergeben sich durch Addition der CAPEX und OPEX, TOTEX = CAPEX + OPEX.

https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebskosten_(Betriebswirtschaftslehre) Betriebskosten (auch Opex, Abkürzung für englisch operational expenditure) ist ein Sammelbegriff in der Betriebswirtschaftslehre für alle Kosten, die durch die Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebes eines Unternehmens verursacht werden. Im Gegensatz zu den Betriebskosten stehen die Aufwendungen für die bei einer Investition getätigten Ausgaben für längerfristige Anlagegüter, die Investitionsausgaben (auch Capex, für englisch capital expenditure). Opex und Capex zusammen ergeben die Totex (für englisch total expenditure).


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Cash-Flow (15.12.2024)

Ergänzen Cash-Flow vor Ermittlung vgl. Geldflussrechnung#Berechnungsstandards

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Standards

AS 187 In Theorie und Praxis haben sich unterschiedliche Schemata zur Berechnung bzw. Darstellung der Geld- und Kapitalflussrechnung entwickelt. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind bspw. die Geldflussrechnung nach

  • AFRAC 36
https://www.afrac.at/wp-content/uploads/AFRAC-Stellungnahme_36_Geldflussrechnung_Juni_2020.pdf
  • SFAS 95
http://www.xavierpaper.com/documents/usgaap/n.Fas95.pdf
ex AS 190
  • IAS 7
https://eu-ifrs.de/wp-content/uploads/EU-IFRS_2024.pdf |
https://de.wikipedia.org/wiki/International_Accounting_Standard_7
ex AS 191

Eigene Anmerk Weitere Standards:

  • BMC vgl. EB3 S. 74 ff
  • DRS 21
  • DVFA/SG
https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalflussrechnung#Kapitalflussrechnung_nach_DVFA/SG

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Cash Pooling (-management) (11.12.2024)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Cash-Pooling Der Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung (englisch cash ‚Liquidität‘ und pooling ‚zusammenführen‘) bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft übernommenes Finanzmanagement, das den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzieht bzw. Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht. Es ist ein Element des Cash Managements. Wegen des Fremdvergleichsgrundsatzes (Arm's-length-Prinzip) werden für die konzerninternen Geldanlagen bzw. Kreditaufnahmen geldmarktangenäherte Zinsen (allerdings ohne die Gewinnmargen der Banken) berechnet.

Technisch wird hierzu bei der Obergesellschaft ein zentraler „Master Account“ geführt, der sowohl die Geldanlagen als auch die Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaften verwaltet. Erst wenn der konzerninterne Liquiditätsausgleich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreicht, erfolgt ein Zugriff auf externe Geld- und Kapitalmärkte etwa bei Banken. Bilanziell erfolgt bei den Tochtergesellschaften im Falle von Geldanlagen ein Aktivtausch (statt „Forderungen aus Bankguthaben“: „Konzernforderungen“), bei Kreditaufnahmen je nach Verwendung der aufgenommenen Mittel entweder ein Passivtausch (bei der Verwendung zur Tilgung externer Schulden – statt „Bankverbindlichkeiten“: „Konzernverbindlichkeiten“) oder eine Aktiv-Passiv-Mehrung (bei der Kreditaufnahme zum Zweck der Tätigung von Investitionen – mehr Verbindlichkeiten, mehr Vermögen).

Vorteile
   Optimale Allokation der internen liquiden Mittel und damit maximale Reduzierung des Fremdkapitals
   zentraler Überblick über die Liquidität der Konzernunternehmen
   Zinsoptimierung durch konzerninterne Geldanlage/Kreditbereitstellung
   Zinsoptimierung durch zentrales Kreditmanagement
   Bankkredite werden geschont
Risiken
   Klumpenrisiko durch fehlende Streuung
   Erhöhung abstrakter Insolvenzrisiken
   Verlust der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Tochtergesellschaften
   Erfordernis aufwendiger Überwachung und Steuerung
Echtes „physisches“ Cash-Pooling

Die Zinsoptimierung wird durch die tatsächliche Überweisung der Geldmittel zwischen dem „Master Account“ und den einzelnen Nebenkonten der Konzerntöchter erzielt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom physischen Cash-Pooling oder Cash Concentration.

Unechtes Cash-Pooling

Die Zinsoptimierung wird durch die fiktive Gegenverrechnung der valutarischen Salden der Nebenkonten erreicht. Es erfolgt kein effektiver Übertrag der Salden auf das Hauptkonto. Es werden lediglich die Salden der Nebenkonten fiktiv kompensiert und die Zinsen am Hauptkonto effektiv berechnet. Diese Art des Cash-Poolings wird auch Notional Pooling genannt. Eine erweiterte Variante dieses Poolings erlaubt das Verbinden von verschiedenen Währungen, ohne dass Gelder physisch fließen und das Transaktionsrisiko der Währungen damit ausgeschaltet ist bei gleichzeitiger Zinsoptimierung.

Rechtliche Aspekte

Im Falle der Geldanlagen besitzt die Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft einen Rückzahlungsanspruch, den sie jedoch erst bei Austritt aus dem Cash-Pooling geltend machen kann. Solange sie Mitglied im Pool bleibt, entsteht eine kontokorrentähnliche Aufrechnungslage. Diese Abreden werden erst problematisch, wenn bei Mutter- und/oder Tochtergesellschaft eine finanzielle Krise beginnt. Rechtsentwicklung

Ein charakteristisches Beispiel für die Unterschiede in der Rechtsentwicklung ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung in Deutschland und in Österreich. Ausgehend von der „Bremer Vulkan“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs[1] in Deutschland wurden immer strengere Anforderungen an die Zulässigkeit von Krediten innerhalb eines Konzerns aufgestellt. Hier hatte der BGH bereits das bestehende Cash-Pooling scharf kritisiert. Am 24. November 2003 brachte eine weitere BGH-Entscheidung[2] vordergründig eine weitere Verschärfung der Kapitalerhaltungsregeln bei der GmbH. Der oben beschriebene, zeitlich hinausgezögerte schuldrechtliche Rückzahlungsanspruch einer GmbH gegen den „Master Account“ bei der Muttergesellschaft genügte dem höchsten deutschen Gericht nicht. Diese restriktive, gläubigerschützende Haltung zeigte sich auch in zwei weiteren Urteilen vom 16. Januar 2006,[3] in denen der BGH festgestellt hat, dass der gesellschaftsrechtliche Grundsatz der realen Kapitalaufbringung auch im Cash-Pool-System gilt. Der BGH droht beim Cash-Pooling den GmbH-Gesellschaftern mit der Inanspruchnahme aus § 19 GmbHG, während sich Geschäftsführer nach § 43 GmbHG schadensersatzpflichtig machen können. Dies erschwert oder verhindert gar die Kapitalaufbringung für eine Gesellschaft in einem Cash-Pool-Konzern.

Zudem setzen die beim Cash-Pooling-Verfahren in Deutschland vorhandenen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung die Gläubiger einer Gesellschaft, die am Cash-Pooling-Verfahren teilnimmt, einem erhöhten Risiko aus, vom Cash-Pool-Konzern erhaltene Zahlungen zurückgewähren zu müssen.

Diese rechtlichen Hindernisse eines wirtschaftlich sinnvollen Systems wurden durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen weitgehend beseitigt. Es billigt ausdrücklich das Cash-Pooling, wenn der Rückgewähranspruch der Tochtergesellschaft vollwertig und liquide (jederzeit fällig) ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Ferner ist im Rahmen der Kapitalaufbringung nunmehr zulässig, dass die Tochtergesellschaft dem Gesellschafter die von ihm erbrachte Einlage wieder zurückzahlen darf, wenn der Rückgewähranspruch der Gesellschaft vollwertig und liquide ist. Ist er es nicht, haftet weiterhin der Geschäftsführer (§ 43 GmbHG). Er haftet auch, wenn er auszahlt und später das Darlehen nicht nach § 490 BGB fristlos kündigt und vom Gesellschafter zurückfordert, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse verschlechtern.

In Österreich ist inzwischen das Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) in Kraft getreten, das wenigstens einige Leitlinien dafür gibt, wie Cash-Pooling auch in der Krise eines Konzerns betrieben werden kann. Das Verhältnis zwischen Eigenkapitalersatz-Recht und dem vom Obersten Gerichtshof (OGH) fortentwickelten Verbot der Einlagenrückgewähr („Fehringer-Entscheidung“) bleibt aber in Österreich weiterhin unklar.

Erfahrungen mit Cash-Pooling in den letzten Jahren haben gezeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Cash-Management-Systeme nicht einmal innerhalb der Europäischen Union ausreichend harmonisiert sind. Dazu kommt, dass in den Rechtssystemen der meisten neuen Mitgliedsstaaten die für Cash-Pooling wesentlichen Rechtsgebiete noch nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass eindeutige Empfehlungen für die Gestaltung eines Cash-Pools möglich sind. Lediglich in Westeuropa sind sowohl lokale wie auch grenzüberschreitende Cash-Pools bereits ständige Praxis, wenngleich auch hier auf die jeweiligen lokalen Besonderheiten aus dem Steuer- und Gesellschaftsrecht zu achten ist.

In der Praxis konnte diese Rechtsunsicherheit den Siegeszug des Cash-Pooling nicht aufhalten. Das Bedürfnis der meisten Konzerne nach einem funktionierenden Cash-Management war in vielen Fällen wichtiger als die eindeutige Klärung aller Rechtsfragen. Oft mögen auch die faktischen Machtverhältnisse in einem Konzern entscheidend für die Einführung und Ausgestaltung des Cash-Pooling gewesen sein. Dennoch: Einige Grundregeln sollten bei jedem Cash-Pooling beachtet werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Cash_Management Der Anglizismus Cash Management (Liquiditätsmanagement) bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre denjenigen Teil des Finanzmanagements eines Unternehmens, der sich mit der Steuerung der Liquidität befasst.

Allgemeines

Das Unternehmensziel der Gewinnmaximierung beinhaltet unter anderem als zu erfüllende Nebenbedingung auch die Sicherung der Liquidität (englisch cash), also der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. Insbesondere Großunternehmen (mit Filialen, Niederlassungen oder Zweigstellen) und Konzerne (Cash-Pooling) erfordern ein Cash-Management, das durch direkten Ausgleich der Defizite oder Überschüsse von Finanzierungsmitteln unternehmens- oder konzernintern das Ziel verfolgt, nicht auf externe Ausgleiche zurückgreifen zu müssen.[1] Hieraus ergeben sich komplexe Aufgaben, die durch Cash-Management-Systeme übernommen werden können.[2] Entstehungsgeschichte

Die deutschsprachige Literatur näherte sich dem angelsächsischen Begriff „Cash-Management“ 1981 mit der Übersetzung als „Kassenhaltung“,[3] 1984[4] und 1986 als „Finanzdisposition“.[5] Guido Eilenberger umschrieb den Terminus 1987 mit „Konzernclearing“,[6] was eine zu enge Interpretation ist, da Cash Management nicht auf Konzerne beschränkt ist. Die 1987 vorgenommene Aufteilung in „Cash“ für Liquidität und „Management“ für Entscheidungen über Planung, Disposition und Kontrolle von Liquidität[7] entspricht dem heutigen Meinungsstand. Aufgaben

Grundlage für Entscheidungen im Cash-Management ist der Liquiditätsplan.[8] (strategisches Management). Operativ erfolgt auf dessen Grundlage die tägliche Disposition der Finanzen. Aufgrund der vorhandenen, liquiditätswirksamen Unternehmensdaten sind am rechten Ort und zur rechten Zeit die erforderlichen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen.[9]

Dabei sind die Finanzierungsarten zu berücksichtigen:

Die Ausgestaltung des Cash Managements

Bezogen auf das internationale Cash Management werden vier zentrale Aufgabengebiete des Cash Management unterschieden:[10] Liquiditätsplanung

Bei der Liquiditätsplanung werden alle Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge für einen bestimmten Zeitraum erfasst und saldiert, um einen Überblick über die Liquiditätssituation, d. h. eventuelle Überschüsse bzw. Fehlbeträge, zu erhalten.[11] Zur genauen Feststellung der momentanen Zahlungsfähigkeit wird aufgrund der Kontostände und Daten aus der Finanzbuchhaltung ein täglicher Liquiditätsstatus erstellt. Daneben erfolgt eine zukunftsorientierte Liquiditätsplanung durch die Aufstellung von Finanzplänen, welche einen kurz- bis mittelfristigen Planungszeitraum aufweisen. Je weiter die Pläne dabei in die Zukunft reichen (Planungshorizont), desto niedriger ist in der Regel ihre Planungsgenauigkeit. Die durch die Planung gewonnenen Informationen bilden dann die Grundlage für alle Entscheidungen und Vorgänge im Bereich des Cash Management. Disposition liquider Mittel

Die zentrale Aufgabe des Cash Management ist die Disposition der liquiden Mittel.[12] Sie umfasst Maßnahmen zur Deckung von Liquiditätsdefiziten und zur Anlage von Liquiditätsüberschüssen. Das Cash Management muss sowohl auf planmäßig vorhersehbare, als auch auf nicht prognostizierbare Liquiditätsschwankungen angemessen reagieren. Liquiditätsdefizite müssen im Hinblick auf die Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft durch kurzfristige Kreditfinanzierung ausgeglichen werden. Erzielte Liquiditätsüberschüsse sind hingegen zinsbringend anzulegen. Die Entscheidungen über angemessene Kapitalbeschaffungs- bzw. Anlageformen hat dabei auf Grundlage des vorgegebenen strategischen Rahmens im Bereich der Finanzierung zu erfolgen. Gestaltung der Zahlungsströme

Es wird ein möglichst kostengünstiger Transfer von Zahlungen angestrebt. Ziel ist es, die Kosten der Kapitalbewegungen, wie bspw. Bankgebühren, Kreditzinsen oder Kosten der internen Bearbeitung zu reduzieren.[13] Ein im Rahmen des Cash Management häufig eingesetztes Instrument zur Reduzierung dieser Kosten ist das Netting. Unter Netting – bzw. auch dem Konzernclearing – versteht man die Aufrechnung konzerninterner Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag. Diese können z. B. aus einem einseitigen oder wechselseitigen Lieferungs- und Leistungsverkehr resultieren. Nach der Anzahl der einbezogenen Konzerngesellschaften lässt sich weiter zwischen bilateralem und multilateralem Netting unterscheiden. In multinationalen Konzernen findet meist das multilaterale Netting Anwendung, da in der Regel Lieferungs- und Leistungsverflechtungen zwischen mehreren Konzerngesellschaften bestehen. Die konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten werden zentral erfasst und nach Umrechnung in eine Basiswährung zu einer Verrechnungsmatrix zusammengefasst. Daraus ergeben sich die Nettoforderungen und -verbindlichkeiten der Konzerngesellschaften, welche an festgelegten Terminen durch Überweisungen ausgeglichen werden. Währungsrisikomanagement Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Konzernen sind unterschiedliche Währungs- und Wirtschaftsräume zu beachten.[14] Vor allem die Wechselkursproblematik ist hier von Bedeutung, da Wechselkursänderungen eine Reihe wirtschaftlicher Risiken bergen, wie z. B. bei der Umrechnung von Bilanzpositionen ausländischer Gesellschaften. Aufgabe des Währungsmanagements im Rahmen des Cash Management ist die Begrenzung der Wechselkursrisiken durch entsprechende Sicherungsgeschäfte, etwa im Rahmen eines Devisen-Nettings.

Wirtschaftliche Aspekte

Das Liquiditätsmanagement erfasst die durch den Unternehmensprozess ausgelösten Zahlungsströme und berücksichtigt Fälligkeiten und Laufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten. Ziel ist die Optimierung der Liquidität und eine Verminderung oder Beseitigung des Liquiditätsrisikos.[15] Dieses besteht in der Gefahr, dass es bei Debitoren und/oder Kreditoren zu verspäteten, rückständigen oder ausfallenden Zahlungen kommt, die zu einem Insolvenzrisiko führen können. Debitorenmanagement und Kreditorenbuchhaltung sind deshalb wichtige Teilaufgaben des Cash-Managements. Die Liquidität gilt als optimiert, wenn die vorhandenen Zahlungsmittelbestände zur sofortigen Begleichung der Verbindlichkeiten ausreichen und keine die Rentabilität mindernden, überhöhten Liquiditätsüberschüsse vorhanden sind.

Externes Cash-Management kann durch Industrieclearing oder Kreditinstitute erfolgen. Hierdurch wird das Liquiditätsrisiko von Nichtbanken gemindert oder eliminiert.

Bankwesen

Im Bankwesen wird Cash-Management im Rahmen der Unternehmensfinanzierung angeboten. Die Kreditinstitute setzen verschiedene Cash-Management-Systeme ein, welche die Zahlungsströme aller Tochtergesellschaften oder Niederlassungen eines Nichtbank-Unternehmens über ein Mutterkonto leiten, das den Liquiditätsausgleich des gesamten Konzerns gewährleistet. Überschüsse führen zu Geldanlagen, Defizite zu kurzfristigen Kreditgeschäften.

https://lesen.lexisnexis.at/autor/Polster-Grüll/Barbara

rdw Icon » RdW 2010/681 Die neuen Verrechnungspreisrichtlinien im Dialog zwischen Betriebsprüfung und Beratung rdw Icon » RdW 2008/585 Spannungsfeld Konzernfinanzierung - rechtliche und steuerliche Aspekte

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/cash-management-29024 Definition: Was ist "Cash Management"?

Alle Maßnahmen der kurzfristigen Finanzdisposition im Unternehmen. Es umfasst dabei sämtliche Aufgaben und Maßnahmen, die zur Sicherung der Liquidität und zur Erreichung möglichst hoher Effizienz im Liquiditätsmanagement durchgeführt werden. Das Cash Management geht dabei über eine reine Finanzverwaltung hinaus, da hier eine aktive, zielorientierte Steuerung der Liquidität mit dem Ziel der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens vorgenommen wird.

1. Begriff: Steuerung der täglichen Gelddisposition eines Unternehmens (ggf. auch untertägig). Als Instrument der Finanzplanung ist das Cash Management kurzfristig mit einem Planungshorizont von wenigen Tagen ausgerichtet und plant die Liquidität für die unmittelbar bevorstehenden Tage anhand der verfügbaren Informationen über ein- und ausgehende Zahlungsströme auf den verschiedenen, zu disponierenden Konten.

2. Zielsetzungen: Hauptaufgabe ist die störungsfreie Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf der Grundlage der bei den einzelnen Kreditinstituten eingeräumten Kreditlinien sowie die kurzfristige Anlage überschüssiger Liquidität. Von der Kreditwirtschaft wird Cash Management im Rahmen des Electronic Banking als Dienstleistung zur Unterstützung und Optimierung der kurzfristigen Finanzwirtschaft des Kunden angeboten. Cash Management unterstützt dabei Unternehmen bei der Planung, Steuerung, Disposition und Kontrolle kurzfristiger Finanz- und Liquiditätspositionen sowie der Kassenhaltung. Informationsmodule steuern den Zahlungsverkehrsdatenaustausch, die Darstellung aktueller Kontostände (auch valutarisch geordnet) sowie Verfügungen zulasten von Konten unter Auswahl der Zahlungsart und Währung bei Auslandstransfers. Auch die Banken und Sparkassen selbst nutzen das Cash Management für die Disposition ihrer eigenen Konten bei in- und ausländischen Kreditinstituten - bes. bei Zentralbanken. Dies hat das Ziel einer möglichst knappen Liquiditätshaltung bzw. einer günstigen Anlage liquider Mittel sowie einer zeitgerechten Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs aus dem Kundengeschäft und Eigengeschäft.

Vgl. auch Optionen für das Liquiditätsmanagement in TARGET2.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/cash-pool-27204 ielkonto der im Rahmen des Cash Management täglich zusammengefassten Zahlungsverkehrskonten eines Unternehmens. Ziel der Bildung eines Cash Pools ist es, die Sollzinsen auf den Unternehmenskonten durch Saldierung aller Kontenstände auf dem Zielkonto zu reduzieren.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/cash-pooling-51660 Es handelt sich um ein bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliches Steuerungsinstrument innerhalb eines Konzerns, das über das Cash-Management der Obergesellschaft abgewickelt wird. Die Konzernuntergesellschaften "pumpen" ihre Liquidität über Darlehensvergaben in die Obergesellschaft, die sie zentral - und damit kostensparend - für alle Töchter verwaltet. Nach früherer Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG wurde das von der Rechtsprechung als Konflikt mit dem Grundsatz der Kapitalbindung (§ 30 I GmbHG) bzw. als Ansatz für einen Verstoß gegen § 57 I 1 AktG (Verbot der Einlagenrückgewähr) angesehen (vgl. dazu z.B. die Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 11.1.2011, II ZR 157/09, zu einem noch nach altem Recht zu beurteilenden "Altfall", bei dem die Schuld einer Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernobergesellschaft durch eine Enkelgesellschaft übernommen worden war). Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird diese Thematik im Hinblick auf Kapitalaufbringung und -erhaltung nun auf verlässlichere Rechtsgrundlagen gestellt (§ 30 I 2 GmbHG bzw. § 57 I 3 AktG), wodurch die früheren Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich beseitigt werden sollen. Die Kapitalbindung (bei der Muttergesellschaft) gilt als aufgehoben, wenn diese eine Rückgewährverpflichtung gegenüber den darlehensgebenden Töchtern hat bzw. wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ihnen besteht.

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(Un)Sicherheit / Risiko (1.12.2024)

siehe auch-> Sicherheit (Begriff)

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Sicherheit

Sicherheit bisher Weiterleitung Entscheidung unter Sicherheit

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siehe auch-> [[]]

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Sicherheit]] ändern. --> '''Entscheidung unter Sicherheit''' bedeutet in der Investitionstheorie, dass die eintretende Situation bekannt ist. (Deterministisches Entscheidungsmodell) ''siehe auch-> [[Sicherheit (Begriff)]], [[Entscheidung unter Unsicherheit]], [[Entscheidung unter Risiko]]'' == Literatur == <!--=== Fachgutachten === * Rz. KFS/BW 1 (2014) * Rz. IDW S1 (2008) -->=== Fachliteratur === * Kruschwitz (2009), S. 43ff -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] <!--=== Judikatur ===--> == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Sicherheit Entscheidung unter Sicherheit bei Wikipedia], abgefragt 24.1.2021. <!-- == Einzelnachweise== --> <references /> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]

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Unsicherheit

bisher Weiterleitung Entscheidung unter Unsicherheit

siehe auch-> Zufall

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Unsicherheit]] ändern. --> <small> </small> <u> </u> <!-- --> '''Unsicherheit''' ist als die Summe der möglichen positiven und negativen Abweichungen vom Erwartungswert der zukünftigen finanziellen Überschüsse zu verstehen.<ref>Peemöller / Kunowski (2012), S. 314</ref> ''siehe auch-> [[Zufall]]'' == Unsicherheit in der Investitionstheorie == In der Investitionstheorie, an die sich die Unternehmensbewertung anlehnt, wird unterschieden zwischen: <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Unsicherheit Wikipedia, Stichwort: Entscheidungstheorie#Sicherheit_und_Unsicherheit, Abgefragt am 10.11.2015]</ref> <ref>zur Vertiefung: Kruschwitz (2009), S. 292ff</ref> * ''[[Entscheidung unter Sicherheit]]'': Die eintretende Situation ist bekannt. (Deterministisches Entscheidungsmodell). * ''Entscheidung unter Unsicherheit'': Es ist nicht mit Sicherheit bekannt, welche Umweltsituation eintritt, man unterscheidet dabei weiter in: :* ''[[Entscheidung unter Ungewissheit]]:'' Man kennt zwar die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen, allerdings nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. :* ''[[Entscheidung unter Risiko]]:'' Die Wahrscheinlichkeit für die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen ist bekannt. (Stochastisches Entscheidungsmodell) ''Wahrscheinlichkeiten'': * ''objektive Wahrscheinlichkeit'':werden aus aus empirischen Häufungsverteilungen gewonnen. * ''subjektive Wahrscheinlichkeit'': Diese werden auf grund subjektiver Erfahrungen oder Einschätzungen des Entscheidenden gebildet. Unternehmerische Entscheidungen werden nicht unter Sicherheit getroffen. „Durch die Zukunftsbezogenheit sind die Bewertungsgrundlagen unsicher.“<ref>Peemöller (2012), S. 39</ref> == Berücksichtigung der Unsicherheit == ''Methoden zur Berücksichtigung von Unsicherheit'': * Unsicherheit verdichtende Verfahren :: a) [[Sicherheitsäquivalenzmethode]] :: b) [[Risikozuschlagsmethode]] * Unsicherheit aufdeckende Verfahren :: a) [[Sensitivitätsanalyse]] :: b) [[Szenariorechnung]] (Risikoanalyse) === Unsicherheit verdichtende Verfahren === ''Unsicherheitsverdichtende Planungsverfahren'' komprimieren mehrwertige Erwartungen auf einen Punktwert. Damit geht ein Informationsverlust einher. Sicherheitsäquivalenzmethode und Risikozuschlagsmethode korrigieren auf der Ebene der Eingangsdaten den Unterschied zwischen den unsicheren Zahlungsströmen aus dem Unternehmen und einer quasi-sicheren Alternativrendite (Basiszinssatz). Es werden entweder die (unsicheren) erwarteten Zahlungsströme durch (sichere) Sicherheitsäquivalente ersetzt oder ein (sicherer) Zinssatz an die Unsicherheitsdimension der Zahlungsströme angepasst. Bei gleichen Ausgangsdaten kommen die Sicherheitsäquivalenzmethode und die Risikozuschlagsmethode zum selben Ergebnis. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 78f</ref> In der Literatur wird an den die Unsicherheit verdichtenden Verfahren kritisiert, dass die Verdichtung der mehrwertigen Erwartungen zu einem Punktwert zu Informationsverlust führt, ohne dass dadurch sich die Unsicherheit verringert. Dem Bewertungssubjekt wird mit einem einwertigen Entscheidungswert nur ein Wert mit geringerer Aussagekraft geliefert. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 79</ref> Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmenswert jenen Preis abbildet, der sich unter Rechtspartnern gebildet hätte.<ref>vgl. Großfeld (2012), Rz. 141</ref> Niemand bezahlt eine Bandbreite. Der Gutachter muss sich daher auf den Wert festlegen, der die größte Wahrscheinlichkeit hat. Eine Bandbreite kann aber einen Hinweis auf die Streuung geben. === Unsicherheit aufdeckende Verfahren === Die ''Unsicherheit offenlegenden Verfahren'' sollen die Bandbreite bzw. Verteilung möglicher Werte veranschaulichen. Zu den Unsicherheiten offenlegenden Verfahren zählen die [[Sensitivitätsanalyse]] und die [[Risikoanalyse]] (Szenariorechnung).<ref>vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 79</ref> == Literatur == === Fachgutachten === * Rz. 99 KFS/BW 1 (2014) * Rz. 88 IDW S1 (2008) === Fachliteratur === * Aschauer/Purtscher (2011), S. 71ff * Gleißner (2012) * Kruschwitz (2009), S. 292f * Mandl/Rabel (1997), S. 212, * Peemöller (2012) * Peemöller / Kunowski (2012) -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] === Unterlage === * Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024; == Weblinks == *[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Unsicherheit Wikipedia, Entscheidung unter Unsicherheit, abgefragt 10.11.2015] == Einzelnachweise== <references /> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev erg Mathematik

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Ungewissheit

bisher Weiterleitung Entscheidung unter Ungewissheit

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Ungewissheit]] ändern. --> <small> </small> <u> </u> <!-- --> '''Entscheidung unter Ungewissheit''' bedeutet in der Investitionstheorie, dass man zwar die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen kennt, allerdings nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. ''siehe auch-> [[Entscheidung unter Unsicherheit]]'' <!--== Literatur == === Fachgutachten === * Rz. KFS/BW 1 (2014) * Rz. IDW S1 (2008) === Fachliteratur === === Judikatur === ->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] --> == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Ungewissheit Wikipedia, Entscheidung unter Ungewissheit, abgefragt 11.11.2015] <!--== Einzelnachweise== <references />--> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev erg Mathematik

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Risiko

bisher Weiterleitung Entscheidung unter Risiko

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Risiko]] ändern. --> Beim '''Risiko''' sind dem Entscheidenden die Wahrscheinlichkeiten für das Eintreten von Umweltbedingungen bekannt. Die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes kann objektiv oder subjektiv gewonnen werden. Wahrscheinlichkeiten: * ''objektive Wahrscheinlichkeit'': werden aus empirischen [[Verteilung|Häufungsverteilungen]] gewonnen. * ''subjektive Wahrscheinlichkeit'': Diese werden auf grund subjektiver Erfahrungen oder Einschätzungen des Entscheidenden gebildet. ''siehe auch-> [[Entscheidung unter Unsicherheit]], [[Risiko]]'' == Literatur == <small> </small> <u> </u> <!-- --> === Fachgutachten === * KFS/BW 1 Rz. 99 ff; * IDW S1 Rz. 88 ff; === Fachliteratur === * Mandl / Rabel (1997), S. 212 ff; -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]'' <!-- [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] === Judikatur ===--> === Unterlage(n) === * Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024; == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Risiko Entscheidung unter Risiko bei Wikipedia], abgefragt 16.1.2022; <!--== Einzelnachweise== <references />--> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] erg Matematik

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Finanzrisiko
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https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzrisiko

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Risiko (Begriff)
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bisher ------------- ''Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.'' ------------- <small> </small> <u> </u> <!-- --> Das Wort Risiko ist dem italienischen rischio entlehnt. Dessen Herkunft ist umstritten, könnte aber vom altitalienischen Wort ''risco'' für "Klippe" abstammen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Risiko Wikipedia, Stichwort: Risiko], abgefragt 21.7.2023.</ref> Es wird in den verschiedensten Bedeutungen verwendet, von denen hier die folgenden Relevanz haben: * In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungstheorie Entscheidungstheorie] und der [[Unternehmensbewertung]]: Ein Ereignis, das zwar nicht [[Sicherheit|sicher]], dessen Wahrscheinlichkeit aber bekannt ist (vgl. [[Entscheidung unter Risiko]]). * Die Gefahr, dass für ein Vermögen keine Sicherheit besteht, dh dass es durch Insolvenz des Gläubiers untergeht. == Einzelnachweise== <references /> [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]

erg https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzrisiko

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Fachautoren (29.11.2024)

ergänzen Unternehmensbewertung#Fachautoren

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siehe auch-> [[]] -->

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vor der bisherige Tabelle Teilungerschrift === Unternehmensbewertung ===

neues Kapitel

Wirtschaftswissenschaft

Autor geb. gest. Wikipedia Festschrift Lebenslauf Werkverzeichnis Nobelpreis Anmerkungen
Fama, Eugene 1939 Eugene Fama Lebenslauf bei Nobelkomitee Working Papers bei SSRN 2013 [1]
French, Kenneth 1954 Kenneth French Lebenslauf bei Tuck School of Business Working Papers bei SSRN [2]
Lintner, John 1916 1983 John Lintner [3]
Markowitz, Harry 1927 2023 Harry Markowitz Lebenslauf bei Nobelkomitee 1990 [4]
Mossin, Jan 1936 1987 Jan Mossin [5]
Sharpe, William F. 1934 William F. Sharpe Lebenslauf bei Nobelkomitee, bei Uni Stanford 1990 [6]
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siehe auch-> [[]]

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Kapitalertragsteuer (6.11.2024)

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  • Bewertung immaterielles Vermögen
  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->

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Bilanzberichtigung & Offenlegung (UGB) (6.11.2024)

siehe auch

Offenlegung:

Fe:

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  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
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Ex Bertl / Fraberger RWZ 1996, 46


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RONIC (3.11.2024)

neue Seite / ergänzen: Kategorie: * Bewertung immaterielles Vermögen

  • Jahresabschlussanalyse

* internationale Rechnungslegung

  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht

ev * Unternehmensbewertung * Unternehmensrecht

  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->

Siehe auch:

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Bachl (2018)

S. 57 f

In der jüngeren Literatur und Praxis wird zudem der Konsistenz von Wachstums-, Thesaurierungs­ und Renditenannahmen in der Terminal Value-Phase besonderes Augenmerk geschenkt. Wachstum re­sultiert dabei annahmegemäß aus der Investition von einbehaltenen (thesaurierten) Mitteln. Es gilt folgender Zusammenhang:

g = b -R O N IC

g Wachstumsrate b Thesaurierungsquote

Wie oben bereits in Kapitel 7.4. dargestellt, führt eine Gleichsetzung der Rendite auf die (Neu-)Investition der thesaurierten Mittel (RONIC) mit den Kapitalkosten des Bewertungsmodells dazu, dass wei­teres Wachstum zu keiner weiteren Steigerung des Unternehmenswertes führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn RONIC über den Kapitalkosten liegt. In der jüngeren Bewertungspraxis zeigt sich doch eine verstärkte Tendenz zur Annahme eines wertneutralen Wachstums, wodurch die früher beobachtbaren Wachstumsabschläge von den Kapitalisierungszinsfüßen der Rentenphase nicht mehr ganz so häufig anzutreffen sind.

S. 34 f

In Abhängigkeit des angenommen Wachstums („g“) der Unternehmenserträge und der Rendite der wachstumsbedingten Nettoneuinvestitionen („RONIC“; Return on New Invested Capital) lässt sich die für das Wachstum erforderliche Thesaurierungsquote („b“) der Free Cash Flows wie folgt ermitteln:

b=g/RONIC

Die Ausschüttungsquote ergibt sich dann natürlich aus „1-b“. Zur Berechnung des RONIC wird die wachstumsbedingte Steigerung des NOPLAT zu den Nettoneuinvestitionen im Bereich des Anlagever­mögens und des Working Capital in Beziehung gesetzt. Im vorliegenden Fall errechnet sich ein RONIC von 37,06 %. Dies ergibt bei einem Wachstum von 5 % eine Thesaurierungsquote von 13,49 % und ei­ne Ausschüttungsquote von 86,51 %. Multipliziert man jetzt das NOPLAT der TV-Phase mit der Aus­schüttungsquote, ergibt sich ein ausschüttbarer Free Cash Flow von EUR 363.203 (die Abweichung zum oben dargestellten Wert von EUR 363.195 entspringt Rundungsdifferenzen). Eine analoge Berech­nung kann auch zum ausschüttbaren Flow To Equity durchgeführt werden, wobei hier anstelle des NOPLAT auf den Jahresüberschuss und anstelle des RONIC auf RONE (Return on New Equity) abzu­stellen ist.

Die Berücksichtigung von Wachstum führt hier durch die Reduktion der bewertungsrelevanten Cash Flows zunächst zu einem (paradox anmutenden) wertmindernden Effekt. Ein gegenläufig und deutlich werterhöhender Effekt ergibt sich aber sonach bei Anwendung des sogenannten „Value Driver-Modell“ durch Kürzung des angewendeten Kapitalisierungszinssatzes um die angenommene Wachstumsrate (vgl auch unten Kapitel 9.6.).

Gerade der Konsistenz der Annahmen in Bezug auf nachhaltige Renditeerwartung, Wachstumsrate und Thesaurierung wird auch im Fachgutachten KFS BW 1 der KSW besonderes Augenmerk geschenkt.

Wörtlich wird in Tz 64 dazu Folgendes festgehalten: „Über die zu erwartende langfristige Entwicklung des Rentabilitätsniveaus des zu bewertenden Unternehmens in der Rentenphase sind unter Berücksichtigung der dafür relevanten Einflussfaktoren wie die Widerstandfähigkeit des Unternehmens gegen den Abbau von Überrenditen (Konvergenzprozesse) geeignete Annahmen zu treffen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Rendite (nach Unternehmenssteuern) aus der Wiederveranlagung thesaurierter Beträge langfristig den Ka­pitalkosten entspricht (Konvergenzannahm e).“

Die Empfehlung des Fachgutachtens KFS BW 1, die wohl in der Praxis im Regelfall Anwendung finden wird (Ausnahmen sind natürlich in begründeten Fällen geboten), bedeutet Folgendes. Die Rendite auf im Unternehmen thesaurierte und dort investierte Beträge wird den Kapitalkosten gleichgesetzt. Die Rendite auf das bereits am Beginn der Rentenphase investierte Kapital wird hingegen unverändert für die Zukunft fortgeschrieben. Sehr langfristig nähert sich daher insgesamt die Rendite den Kapitalkos­ten an. Nachdem sich neu investiertes Kapital exakt zu den Kapitalkosten verzinst, hat zukünftiges Wachstum letztendlich keinen wertsteigernden Effekt (auch als „kapitalwertneutrale Wiederveranla­gung“ bezeichnet). Für diesen Fall gilt für die Berechnung des Barwertes der ewigen Rente beim Bruttoverfahren folgende Formel:

TV = NOPLAT/WACC

Bei Anwendung des Equity Verfahrens gilt folgende Formel: TV=JÜ/EKV Obige Formeln werden auch als "Konvergenz-Formel" bezeichnet. Für die Ableitung dieser Formeln und Darstellung der weiterführenden Zusammenhänge sei an dieser Stelle auf spezielle Literatur (vgl zB Rabel, RWZ 2014, 218) und auf die Empfehlung der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenates für Betriebswirtschaft der KSW zur „Grobplanungsphase und Rentenphase (Terminal Va­lue)“ vom 4. 11. 2015 verwiesen.

Aschauer / Purtscher, S. 50 f Das W a c h s tu m g d er finanziellen Ü berschüsse ergibt sich d u r c h die N ettoinvestitio­ nen q d e r aktuellen Periode sowie d ere n zu k ü n ftig e Rendite. D iese R endite a u f das n eu in v e stie rte K apital w ird a u c h als „ R e tu rn o n N e w I n v e s te d C a p ita l“, kurz R O N IC , bezeichnet. Es ergibt sich folgende G leich u n g für das W a c h s tu m :66

(13) g = q * R O N I C

O d e r u m fo rm u lie rt en tsp rich t das W a c h s t u m # d i v i d i e r t d u r c h die T h e s a u rie ru n g s ­qu o te q den zukünftigen R enditen a u f die N e tto n e u in v e stitio n e n ):

(14) R O N IC = g/q

Hierbei w ird offensichtlich, dass die A u sw irk u n g d e r e rfo d erlic h en T h e s a u rie ru n g s ­quote erheblich a u f den Barwert in der ewigen Rente einwirkt. Folgende zwei E x trem ­beispiele (q von 0,1 % u n d 99 %) zeigen die A u sw irk u n g en :

(100) - (1 - 0 ,1 %) (100) ■( 1 - 9 9 % ) 1 V = -------- — — — ----- —- =1.665 T V = — — -------------- — = ca. 17 8 % - 2 % 8 % - 2 %

D am it zeigt sich auch die h o h e Relevanz d e r erfo rd e rlich e n T h e s a u rie ru n g s q u o te in der ewigen Rente für die U n te rn e h m e n s b e w e rtu n g . Sollte diese T h e s a u rie ru n g s ­quote etwa gegen 0 gehen, w ird d a m it gleichzeitig unterstellt, dass die R e n d ite n - bei gleichbleibendem W a c h s tu m - ins U n e n d lic h e steigen. D a h e r k o m m t in d e r U n te r ­nehm en sb e w ertu n g d er Frage d e r G e w in n v e rw e n d u n g eine h o h e R elevanz zu, d a so ­wohl h o h e G e w in n a u ssch ü ttu n g en als auch h o h e Investitionen d e n U n te r n e h m e n s ­w ert in d er ew igen R ente d eutlich v e rä n d e rn k ö n n e n u n d d a m it klare A u sw irk u n g en a u f die R endite des U n te r n e h m e n s haben.

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Wachstum (1.11.2024)

</s>===== Wachstum (Begriff) =====</s> erledigt

===== Unternehmenswachstum ===== erledigt

===== Kapazität ===== erledigt

===== Wirtschaftswachstum ===== erledigt

Abkürzung Thesauierung

Berichtigen in

Zins(satz) (29.10.2024)

fe Links:

  • Zins siehe Kalkulatorische Zinsen

siehe auch:


vgl. auch Hurdle Rate

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Zinssatz

in Arbeit

https://de.wikipedia.org/wiki/Zinssatz

;Arten von Zinssätzen

;Festzins und variabler Zins

Interner Zinsfuß

Der interne Zinsfuß ist derjenige Zinssatz, bei dem der Kapitalwert einer Zahlungsreihe oder eines Projektes der Definition nach genau null ist. Hieraus lässt sich mithilfe der Methode des internen Zinsfußes schließen, ob die Durchführung dieses Projektes vorteilhaft ist oder nicht. Vorteilhaft – und daher einen positiven Kapitalwert liefernd – ist das Projekt immer dann, wenn der Kalkulationszinssatz niedriger ist als der interne Zinssatz, unvorteilhaft in dem Falle, wenn der Kalkulationszinssatz höher liegt. Auch als Effektivzins (bei Finanzierungen) oder Internal Rate of Return (IRR) bezeichnet. Kalkulationszinsfuß

Der Kalkulationszinsfuß oder Kalkulationszinssatz (engl. hurdle rate oder required rate of return) wird in der Investitionsrechnung bei Discounted Cash-Flow Analysen verwendet. Er bezeichnet die subjektive Mindestverzinsungsforderung eines Anlegers an seine Investition und bestimmt, wie stark weiter in der Zukunft liegende Zahlungen auf ihren Barwert abgewertet werden. Der Kalkulationszinsfuß wird ermittelt, indem die Kapitalkosten oder gewichteten Kapitalkosten um eine Risikoprämie erhöht (Investition) oder vermindert (Kreditvergabe) werden.

Unter Berücksichtigung des Zeitwertes des Geldes wird deutlich, dass die Forderung nach einer hohen Rendite gleichbedeutend mit der Forderung nach riskanteren und kurzfristigeren Investitionen ist, da gegenwartsnahe Zahlungen stärker bewertet werden als spätere.

Siehe auch

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsfuss-50016

II. Kostenrechnung

Kalkulatorische Zinsen werden in der Kostenrechnung als Opportunitätskosten auf der Basis des betriebsnotwendigen Kapitals ermittelt.

III. Investitionsrechnung

Der Kalkulationszinsfuß wird in der Investitionsrechnung zum Diskontieren von Einzahlungsüberschüssen zur Ermittlung des Kapitalwertes verwendet. Er entspricht der erwarteten Rendite der besten möglichen Alternativanlage am Kapitalmarkt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Zinsrechnung

Natürlicher Zinssatz

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Mindestansprüche
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsgarantie-49839 Gewährleistung der vertraglichen Verzinsung von Schuldverschreibungen (Anleihen) durch einen Dritten, i.d.R. durch den Staat. Bei Staatsanleihen kann eine Zinsgarantie auch durch bestimmte Staatseinnahmen vereinbart werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dividendengarantie-36151 Gewährleistung einer Mindestdividende an die Aktionäre, z.B. durch Mehrheitsbesitzer (Obergesellschaft) oder eine stark beteiligte Bank. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind i.d.R. mit einer Dividendengarantie versehen, d.h. dass die Dividende nachgezahlt werden muss, wenn in Verlustjahren keine Ausschüttung erfolgte.

Hurdle Rate

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Zins

erledigt

https://de.wikipedia.org/wiki/Zins

BR

Im deutschen Zivilrecht sind Zinsen die Früchte einer Geldforderung (§ 99 BGB). Für die Erfassung von Zinseinnahmen gilt im Steuerrecht und in der Finanzwissenschaft das Nominalwertprinzip, wonach als Maßstab für den Geldwert nur das Geld selbst zulässig sei, nicht jedoch andere Bezugsgrößen (Grundsatz: Euro 2002 = Euro 2020).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990

Bürgerliches Recht, Handelsrecht

Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen (vgl. §§ 246, 247 BGB). Ohne Vereinbarung sind u.a. Verzugszinsen und Prozesszinsen zu zahlen. Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 HGB).

Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen u.a. Verwendungen können sie vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen (§ 354 HGB).

Vgl. auch Basiszinssatz, Zinsfuß, Zinseszinsen.

Steuer

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990

1. Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

2. Einkommensteuer: Vereinnahmte Zinsen fallen in die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellen.

Vgl. auch Schuldzinsen.

3. Gewerbesteuer: Zinsen sind ab dem Erhebungszeitraum 2008 als Finanzierungsentgelte unabhängig von ihrer Laufzeit der gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag beläuft sich auf 25 Prozent (und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro über sämtliche Finanzierungsentgelte).

Zins in der Unternehmensbewertung

ev Hinweis Verzinsliches Fremdkapital


Zins (VWL)

Weiterleitung Produktionsfaktor#Gewinneinkommen

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Gewinneinkommen]], [[Zins (VWL)]], [[Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen]] ändern. --> <!-- ''Hauptartikel-> [[]]'' -->

  • Synonyme: Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen

siehe auch-> Zins (Begriff)

Die Gewinneinkommen stellen die Einkommen aus Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen dar.

Sie umfassen:[7]

  • Zinsen,
  • Nettopachten,
  • Dividenden und
  • sonstigen (entnommenen und nicht entnommenen) Ausschüttungen der Unternehmen mit oder ohne eigene(r) Rechtspersönlichkeit.

Zins ist in der Volkswirtschaftslehre Volkswirtschaftlich das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Der Begriff ist weiter gefasst als der betriebswirtschaftliche. *)

Weblinks

Ändern <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Gewinneinkommen]], [[Zins (VWL)]], [[Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen]] ändern. --> <!-- ''Hauptartikel-> [[]]'' -->

  • Synonyme: Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen

siehe auch-> Zins (Begriff), Zins

Die Gewinneinkommen stellen die Einkommen aus Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen dar.

Sie umfassen:[8]

  • Zinsen,
  • Nettopachten,
  • Dividenden und
  • sonstigen (entnommenen und nicht entnommenen) Ausschüttungen der Unternehmen mit oder ohne eigene(r) Rechtspersönlichkeit.

Zins ist in der Volkswirtschaftslehre Volkswirtschaftlich das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Der Begriff ist weiter gefasst als der betriebswirtschaftliche, so werden gelegentlich Pachten und Dividenden davon umfasst.[9]


Kapitalmarkt

Kapitalmarkt Weiterleitung Markt#Kapitalmarkt

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Kapitalmarkt]] ändern. -->

Der Kapitalmarkt ist derjenige Teilmarkt des Finanzmarktes, auf dem der mittel- und langfristige Kapitalbedarf auf das Kapitalangebot trifft. Kurzfristige Transaktionen erfolgen auf dem Geldmarkt.[10]

Eine Gliederungsmöglichkeit kann nach dem Organisationsgrad erfolgen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Prim%C3%A4rmarkt Zu Markt#Kapitalmarkt Als Primärmarkt (auch Emissionsmarkt; englisch primary market) bezeichnet man im Finanzwesen einen Teilmarkt, auf dem die Anleger erstmals ein Finanzprodukt zeichnen oder erwerben können. Komplementärbegriff ist der Sekundärmarkt.

Informationspflichten

Ein funktionsfähiger Primärmarkt erfordert Markttransparenz. Dazu sind Marktdaten erforderlich, zu deren Veröffentlichung verschiedene Gesetze die Emittenten verpflichten. Die Preisbildung am Primärmarkt soll durch die Prospekthaftung geschützt werden. Emittenten haben auf dem Primärmarkt folgende Informationspflichten zu erfüllen:[5]

   Prospektpflicht nach § 5 WpPG, § 6 Abs. 1 VermAnlG und § 164 KAGB.
   Prospektaktualisierungspflicht nach § 16 Abs. 1 WpPG und § 11 VermAnlG.
   Ad-hoc-Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 WpHG.

Die Prospekthaftung für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben ergibt sich aus § 21 WpPG.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sekund%C3%A4rmarkt Zu Markt#Kapitalmarkt Als Sekundärmarkt (auch Umlaufmarkt; englisch secondary market) bezeichnet man im Finanzwesen einen Teilmarkt, auf dem die Marktteilnehmer bereits in Umlauf befindliche Finanzinstrumente als Handelsobjekt erwerben oder weiterveräußern. Komplementärbegriff ist der Primärmarkt.

Informationspflichten

Ein funktionsfähiger Sekundärmarkt erfordert Markttransparenz, die teilweise durch den Primärmarkt geschaffen wird. Emittenten haben zudem auf dem Sekundärmarkt folgende Informationspflichten zu erfüllen:[5]

   Regelpublizität in regelmäßigen Zeitabständen (etwa Jahresabschluss),
   Ad-hoc-Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 WpHG,
   besondere Mitteilungspflichten nach § 40 WpHG.

Die Haftung des Emittenten nach den §§ 97 und 98 WpHG ergänzt für den Sekundärmarkt die Prospekthaftung des Primärmarkts (§§ 33 ff. WpHG).[6]


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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Erledigt (mit Link)

chonologisch, nach 3 Jahren lö

2021 - 2023

bei Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise

2024

2025

Einzelnachweise

  1. abgefragt 29.11.2024.
  2. abgefragt 29.11.2024.
  3. abgefragt 29.11.2024.
  4. abgefragt 29.11.2024.
  5. abgefragt 29.11.2024.
  6. abgefragt 29.11.2024.
  7. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gewinneinkommen, abgefragt 3.6.2023.
  8. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gewinneinkommen, abgefragt 3.6.2023.
  9. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Zinsen, abgefragt 2.1.2025.
  10. Wikipedia, Stichwort: Kapitalmarkt, abgefragt 18.12.2021.